Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Konsumentenschutz betreffend die Diagnosen- und Leistungsdokumentation im stationären Bereich

Auf Grund des § 4 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen, BGBl.

Nr. 745/1996, wird verordnet:

Art und Aufbau der Datenübermittlung

§ 1. (1) Die Übermittlung der Diagnosen- und Leistungsberichte an das Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz gemäß Hauptstück A des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen hat auf Magnetband, Magnetbandkassette oder Diskette zu erfolgen.

(2) Die Formatierung der Datenträger und eine eventuelle Datenkomprimierung haben der Anlage 1

zu entsprechen.

(3) Über andere Formen der Datenübermittlung muß vorweg mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz Einvernehmen hergestellt werden.

§ 2. (1) Die Datenübermittlung durch das Land (Landesfonds) an das Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz gemäß § 3 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen für die Krankenanstalten, deren Träger auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997

bis 2000 finanziert werden, besteht aus vier Satzarten. Diese haben der Anlage 2 zu entsprechen.

(2) Die Datenübermittlung durch die Träger von Krankenanstalten an das Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz gemäß § 2 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen für die Krankenanstalten, deren Träger auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997

bis 2000 nicht finanziert werden, besteht aus zwei Satzarten. Diese haben der Anlage 3 zu entsprechen.

§ 3. Vor dem Befüllen der einzelnen Felder sind die Datensätze jeweils mit Blanks zu initialisieren.

Alphanumerische Felder haben ihre Werte linksbündig zu enthalten, numerische Felder rechtsbündig und ohne Vorzeichen.

Dokumentationsgrundlagen

§ 4. (1) Für die Erfassung der Diagnosen der in stationärer Behandlung befindlichen Patienten ist gemäß § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen der vom Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz unter Anpassung an den jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft herauszugebende Diagnosenschlüssel zu verwenden.

(2) Für die Erfassung der ausgewählten medizinischen Einzelleistungen ist gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen der vom...

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