Bundesgesetz betreffend die Förderung des Sports durch den Bund (Bundes-Sportförderungsgesetz 2013 - BSFG 2013)
100. Bundesgesetz betreffend die Förderung des Sports durch den Bund (Bundes-Sportförderungsgesetz 2013 ? BSFG 2013) Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen | |
1. Abschnitt | |
Allgemeines | |
§ 1. | Sportpolitischer Auftrag |
§ 2. | Zielbestimmungen, Geltungsbereich und Autonomie des Sports |
§ 3. | Begriffsbestimmungen |
2. Abschnitt | |
Förderungsarten und Aufteilung der Bundes-Sportförderungsmittel | |
§ 4. | Förderungsarten und Koordination der Förderungsprogramme |
§ 5. | Aufteilung der Bundes-Sportförderungsmittel und duale Förderungssystematik |
2. Hauptstück | |
Leistungs- und Spitzensportförderung | |
1. Abschnitt | |
Grundlagen der Förderung | |
§ 6. | Leistungsorientierte Förderungsvergabe |
2. Abschnitt | |
Grundförderung | |
§ 7. | Inhalte und Bereiche der Grundförderung |
3. Abschnitt | |
Maßnahmen- und Projektförderung | |
§ 8. | Inhalte und Bereiche der Maßnahmen- und Projektförderung |
§ 9. | Prüfung und Auswahl |
4. Abschnitt | |
Nachweis der Verwendung und Auszahlung der Förderung | |
§ 10. | Nachweis der Verwendung der Förderung |
§ 11. | Auszahlung und Einstellung der Förderung |
3. Hauptstück | |
Breitensportförderung | |
1. Abschnitt | |
Grundförderung | |
§ 12. | Grundförderung der Dachverbände |
§ 13. | Grundförderung der Breitensportaktivitäten des den Fußball vertretenden Bundes-Sportfachverbands |
§ 14. | Grundförderung des gesamtösterreichischen Verbands alpiner Vereine |
2. Abschnitt | |
Maßnahmen- und Projektförderung | |
§ 15. | Inhalte und Abwicklung der Maßnahmen- und Projektförderung |
3. Abschnitt | |
Nachweis der Verwendung und Auszahlung der Förderung | |
§ 16. | Nachweis der Verwendung, Auszahlung sowie Einstellung der Förderung |
4. Hauptstück | |
Förderung der gesamtösterreichischen Organisationen mit besonderer Aufgabenstellung im Sport | |
§ 17. | Grundförderung |
§ 18. | Inhalte und Abwicklung der Maßnahmen- und Projektförderung |
§ 19. | Nachweis der Verwendung, Auszahlung sowie Einstellung der Förderung |
5. Hauptstück | |
Sonstige Förderungen | |
§ 20. | Sonderförderungsmittel der Bundes-Sportförderung |
§ 21. | Förderung von Sportstätten von gesamtösterreichischer Bedeutung |
§ 22. | Überlassung von Einrichtungen der Bundesschulen |
§ 23. | Sportleistungsabzeichen |
6. Hauptstück | |
Allgemeine Förderungsvoraussetzungen sowie allgemeine und besondere Förderungsbedingungen | |
1. Abschnitt | |
Allgemeine Förderungsvoraussetzungen und -bedingungen | |
§ 24. | Allgemeine Förderungsvoraussetzungen |
§ 25. | Allgemeine Förderungsbedingungen und Rückerstattungspflichten |
2. Abschnitt | |
Besondere Förderungsbedingungen | |
§ 26. | Besondere Förderungsbedingungen |
3. Abschnitt | |
Kontrolle der Verwendung und Verzinsung bei Rückerstattung der Förderungsmittel | |
§ 27. | Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung |
§ 28. | Verzinsung bei Rückerstattung |
7. Hauptstück | |
Abwicklung der Bundes-Sportförderung | |
1. Abschnitt | |
Sicherstellung der Objektivität und Unbefangenheit | |
§ 29. | Unvereinbarkeitsbestimmungen |
2. Abschnitt | |
Bundes-Sportförderungsfonds | |
§ 30. | Einrichtung und Aufgaben |
§ 31. | Aufbringung der Mittel |
§ 32. | Abgabenbefreiung |
§ 33. | Aufsicht |
§ 34. | Organe |
§ 35. | Bundes-Sportkonferenz |
§ 36. | Aufgaben der Bundes-Sportkonferenz |
§ 37. | Sitzungen und Beschlüsse der Bundes-Sportkonferenz |
§ 38. | Kuratorium |
§ 39. | Aufgaben des Kuratoriums und Wirtschaftsprüfung |
§ 40. | Sitzungen und Beschlüsse des Kuratoriums |
§ 41. | Förderungsbeirat für den Bereich des Breitensports |
§ 42. | Förderungsbeirat für den Bereich des Leistungs- und Spitzensports |
§ 43. | Geschäftsführung |
8. Hauptstück | |
Förderungsdatenbank | |
§ 44. | Einrichtung, Inhalt und Öffentlichkeit |
9. Hauptstück | |
Schlussbestimmungen | |
§ 45. | Anwendung dieses Bundesgesetzes |
§ 46. | Befassung der Bundesministerin/des Bundesministers für Finanzen |
§ 47. | Verweisung auf andere Rechtsvorschriften |
§ 48. | Vorbereitende Maßnahmen |
§ 49. | In- und Außerkrafttreten |
§ 50. | Übergangsbestimmungen |
§ 51. | Vollziehung |
1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt
Allgemeines
Sportpolitischer Auftrag
§ 1. Bewegung und Sport für die gesamte österreichische Bevölkerung zu ermöglichen ist ein gesamtgesellschaftliches Anliegen. Ziel der entsprechenden Bemühungen ist es, 100 % der Bevölkerung und insbesondere Kinder und Jugendliche zu Bewegung und Sport zu motivieren. Dieses Anliegen bedarf einer gemeinsamen Anstrengung auch anderer gesellschaftlicher Sektoren wie vor allem des Schulwesens und des Gesundheitssektors. Entsprechend der gesamtgesellschaftlichen Bedeutung des Sports in Österreich soll die Sportförderung durch den Bund folgenden sportpolitischen Generalzielen dienen:
1. | dem Beitrag zur Verwirklichung des öffentlichen Interesses am Leistungs- und Spitzensport sowie am Breitensport zur Förderung des Gemeinwohls; |
2. | der geplanten Entwicklung internationaler Sporterfolge unter Berücksichtigung des Kampfs gegen Doping; |
3. | der langfristigen Heranführung von Sportlerinnen und Sportlern zur Erbringung sportspezifischer internationaler Höchstleistungen; |
4. | dem Heranführen von mehr Menschen zu Bewegung und Sport und deren Bindung daran; |
5. | der Entwicklung des Leistungs- und Wettkampfsports als Basis für den Spitzensport und unterhalb des Spitzensports; |
6. | der sozialen Integration von Menschen mit Migrationshintergrund; |
7. | der möglichst weitgehenden Inklusion von Menschen mit Behinderungen; |
8. | der Sicherung des Vereins- und Verbandsnetzwerks im Sport. |
Zielbestimmungen, Geltungsbereich und Autonomie des Sports
§ 2. (1) Zur Erfüllung des sportpolitischen Auftrags gemäß § 1 sind Ziele der Bundes-Sportförderung insbesondere
1. | der Aufbau und die Weiterentwicklung professioneller Verbandsstrukturen im Sport, |
2. | die Etablierung einer komplexen Trainings- und Wettkampfsteuerung vom Nachwuchsbereich bis zum Spitzensport, |
3. | die Stärkung von Sportwissenschaft und -medizin, sowie des Kampfs gegen Doping, |
4. | der Einsatz und die Ausbildung hoch qualifizierter Trainerinnen und Trainer, in der Vorstufe Instruktorinnen und Instruktoren sowie Übungsleiterinnen und -leiter, |
5. | die Entwicklung und Unterstützung des Leistungs- und Spitzensports, |
6. | die Förderung und Unterstützung des Vereinssports, |
7. | die Stärkung der Sportstätteninfrastruktur, |
8. | die Stärkung der Dimension ?Gesundheit durch sportliche Bewegung? und |
9. | die Bereitstellung von sportspezifischen Angeboten für sport- oder vereinsferne Menschen. |
(2) Die Ziele gemäß Abs. 1 umfassen gleichermaßen auch die Sportausübung durch Menschen mit Körper-, Geistes- und/oder Sinnesbehinderung.
(3) Die Zuständigkeiten der Länder werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
(4) Die Erfüllung des sportpolitischen Auftrags und die Ziele der Bundes-Sportförderung unterstützen die, auch von der Europäischen Union anerkannte, Besonderheit des Sports bei vollständiger Wahrung der Autonomie sportlicher Verbände und Organisationen. Darunter fällt insbesondere das Recht zur Selbstbestimmung der eigenen Organisation, die eigene Willensbildung und Geschäftsführung sowie das Recht auf Entstehen und Bestehen.
Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:
1. | Auswahlkriterien: |
Kriterien, die für die Auswahl von Maßnahmen und Projekten zur Förderung herangezogen werden; | |
2. | Breitensport: |
Sport, der vorwiegend in der Freizeit und nicht zur Erzielung von nationalen oder internationalen Höchstleistungen, sondern aus Freude an der Bewegung, der körperlichen Fitness oder aus gesundheitlichen Aspekten ausgeübt wird; | |
3. | Gesamtösterreichische Organisationen mit besonderer Aufgabenstellung im Sport: |
a) | Sportorganisation, die die Anliegen des gesamtösterreichischen Sports vertritt (Österreichische Bundes-Sportorganisation ? BSO); |
b) | Sportorganisation, die die Olympische Bewegung in Österreich vertritt (Österreichisches Olympisches Comité ? ÖOC); |
c) | Sportorganisation, die die Paralympische Bewegung in Österreich vertritt (Österreichisches Paralympisches Committee ? ÖPC); |
d) | Sportorganisation, die die Interessen von Menschen mit Behinderung im Sport vertritt (Österreichischer Behindertensportverband ? ÖBSV); |
e) | Sportorganisation, die die Special Olympics-Bewegung in Österreich vertritt (Special Olympics Österreich ? SOÖ); |
4. | Gesamtösterreichische Wettkampfveranstaltung (Meisterschaft): |
Wettkampfveranstaltung (Meisterschaft), bei der ein Bundes-Sportfachverband als Veranstalter auftritt oder die technischen Funktionäre der Wettkampfveranstaltung benennt; | |
5. | Grundförderung: |
Unterstützung für die spezifischen Aufgaben zur Aufrechterhaltung des administrativen und sportlichen Betriebs von Sportorganisationen durch Gewährung von Geldzuwendungen; | |
6. | Internationale Wettkampfveranstaltung (Internationale Meisterschaft): |
Wettkampfveranstaltung, die im Rahmen der Bestimmungen des IOC oder des IPC oder des Europäischen Olympischen Comités (EOC) oder einer Organisation der International Organisations of Sports for Disabled (IOSD) oder eines internationalen Sportfachverbands stattfindet oder bei der technische Funktionäre der Wettkampfveranstaltung von diesen benannt werden; | |
7. | Leistungssport/Spitzensport: |
Wettkampforientierter Sport mit dem Ziel nationale oder internationale Höchstleistungen hervorzubringen; | |
8. | Maßnahmen- und Projektförderung: |
Unterstützung einer klar abgegrenzten, wiederkehrenden Maßnahme oder eines zeitlich begrenzten Projekts im Bereich der Sportförderung; | |
9. | Vorhaben gesamtösterreichischer Bedeutung: |
Vorhaben, die über den Interessenbereich eines Landes oder mehrerer Länder für sich allein hinausgehen; | |
10. | Mitgliedsvereine: |
Vereine, die einer Sportorganisation gesamtösterreichischer Bedeutung angehören; | |
11. | Spitzensportlerin/Spitzensportler: |
Sportlerin/Sportler, die/der Sport mit dem ausdrücklichen Ziel betreibt, Spitzenleistungen im internationalen Maßstab zu erzielen; | |
12. | Sportorganisationen gesamtösterreichischer Bedeutung im Breitensport: |
a) | Allgemeiner Sportverband |
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