ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE GELTENDMACHUNG VON UNTERHALTSANSPRÜCHEN IM AUSLAND

Nachdem das am 20. Juni 1956 in New York zur Unterzeichnung aufgelegte Ãœbereinkommen

über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland, welches also lautet:

(Ãœbersetzung)

PRÄAMBEL In Anbetracht der Dringlichkeit einer Lösung des humanitären Problems, das sich aus der Lage bedürftiger Personen ergibt,

die hinsichtlich ihres Unterhaltes auf im Ausland lebende Personen angewiesen sind,

In Anbetracht dessen, daß die Verfolgung oder Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen im Ausland mit schwerwiegenden rechtlichen und praktischen Schwierigkeiten verbunden ist,

und Entschlossen, dafür Sorge zu tragen, daß diese Probleme gelöst und diese Schwierigkeiten

überwunden werden,

sind die Vertragschließenden Teile wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

GEGENSTAND DES ÃœBEREINKOMMENS

(1) Dieses Ãœbereinkommen hat den Zweck, die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruches zu erleichtern, den eine Person (Anspruchswerber), die sich im Gebiet eines der Ver-

tragschließenden Teile befindet,

gegen eine andere Person (Anspruchsgegner),

die der Gerichtsbarkeit eines anderen Vertragschließenden Teiles untersteht,

erheben zu können glaubt. Dieser Zweck ist mit Hilfe von Stellen zu erreichen,

die im folgenden als Ãœbermittlungs-

und Empfangsstellen bezeichnet werden.

(2) Die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Möglichkeiten des Rechtsschutzes treten ergänzend zu den Möglichkeiten,

die nach innerstaatlichem oder internationalem Recht getroffen werden können; sie treten nicht an deren Stell:.

Artikel 2

BESTIMMUNG DER STELLEN

(1) Jeder Vertragschließende Teil hat im Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde eine oder mehrere Gerichts- oder Verwaltungsbehörden zu bestimmen,

die in seinem Gebiet als

Übermittlungsstellen tätig sein sollen.

(2) Jeder Vertragschließende Teil hat im Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde eine öffentliche oder private Stelle zu bestimmen, die in seinem Gebiet als Empfangsstelle tätig sein soll.

(3) Jeder Vertragschließende Teil hat die nach den Absätzen 1 und 2 vorgenommenen Bestellungen sowie jede diesbezügliche

Änderung dem Generalsekretär der Vereinten Nationen unverzüglich mitzuteilen.

(4) Die Übermittlungs- und Empfangsstellen dürfen mit den

Übermittlungs- und Empfangsstellen der anderen Vertragschließenden Teile unmittelbar verkehren.

Artikel 3

ANTRAGSTELLUNG BEI DEN ÃœBERMITTLUNGSSTELLEN

(1) Befindet sich ein Anspruchswerber im Gebiet eines Vertragschließenden Teilet (Staat des Anspruchswerbers) und ist der Anspruchsgegner der Gerichtsbarkeit eines anderen Vertragschließenden Teiles (Staat des Anspruchsgegners) unterworfen,

so kann der Anspruchswerber bei einer Ãœbermittlungsstelle im Staate, in dem er sich befindet, den Antrag stellen, einen Unterhaltsanspruch gegen den Anspruchsgegner geltend zu machen.

(2) Jeder Vertragschließende Teil hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen bekanntzugeben,

welche Beweise nach dem Recht des Staates der Empfangsstelle zum Nachweis von Unterhaltsansprüchen in der Regel erforderlich sind, ferner wie diese Beweise erbracht werden und welche anderen Erfordernisse nach diesem Recht erfüllt werden müssen.

(3) Dem Antrag sind alle erheblichen Urkunden anzuschließen einschließlich einer etwa erforderlichen Vollmacht, welche die Empfangsstelle ermächtigt,

in Vertretung des Anspruchswerbers tätig zu werden oder eine andere Person hiefür zu bestellen.

Dem Antrag ist auch ein Lichtbild des Anspruchswerbers und, wenn verfügbar, ein Lichtbild des Anspruchsgegners anzuschließen.

(4) Die Ãœbermittlungsstelle hat alle angemessenen Schritte zu unternehmen, um sicherzustellen,

daß die Erfordernisse des im Staate der Empfangsstelle geltenden Rechtes erfüllt werden; vorbehaltlich weiterer Erfordernisse dieses Rechtes hat der Antrag mindestens zu enthalten:

  1. den vollen Vor- und Familiennamen,

    die Anschrift,

    das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und den Beruf oder die Beschäftigung des Anspruchswerbers sowie gegebenenfalls den Namen und die Anschrift seines gesetzlichen Vertreters;

  2. den vollen Vor- und Familiennamen des Anspruchs-

    gegners und, soweit dem Anspruchswerber bekannt, dessen Anschriften während der letzten fünf Jahre, das Geburtsdatum,

    die Staatsangehörigkeit und den Beruf oder die Beschäftigung;

  3. nähere Angaben über die Gründe, auf die der Anspruch gestützt wird, und über Art und Höhe des geforderten Unterhalts sowie andere wichtige Angaben, insbesondere

    über die finanziellen und familiären Verhältnisse des Anspruchswerbers und des Anspruchsgegners.

    Artikel 4

    ÃœBERSENDUNG DER UNTERLAGEN

    (1) Die Übermittlungsstelle hat die Unterlagen der Empfangsstelle des Staates des Anspruchsgegners zu übersenden,

    es sei denn, daß sie die Überzeugung gewinnt, der Antrag sei mutwillig gestellt.

    (2) Vor der Ãœbersendung dieser Unterlagen hat sich die

    Ãœbermittlungsstelle davon zu

    überzeugen, daß die Unterlagen den im Staat des Anspruchswerbers geltenden Formvorschriften entsprechen.

    (3) Die Übermittlungsstelle kann für die Empfangsstelle eine Äußerung darüber beifügen,

    ob sie den Anspruch sachlich für begründet hält; sie kann auch empfehlen, dem Anspruchswerber das Armenrecht und die Befreiung von den Kosten zu gewähren.

    Artikel 5

    ÃœBERSENDUNG VON URTEILEN UND ANDEREN GERICHTLICHEN TITELN

    (1) Die Übermittlungsstelle hat auf Antrag des Anspruchswerbers unter Beachtung der Vorschriften des Art. 4 endgültige oder vorläufige Entscheidungen und andere gerichtliche Titel zu übersenden, die der Anspruchswerber bei einem...

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