ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE POLITISCHEN RECHTE DER FRAU

Nachdem das am 31. März 1953 in New York zur Unterzeichnung aufgelegte verfassungsändernde

Übereinkommen über die politischen Rechte der Frau samt Vorbehalt der Republik

Österreich, welches also lautet:

(Ãœbersetzung)

Vom Wunsche geleitet, den Grundsatz der Rechtsgleichheit für Mann und Frau, der in der Satzung der Vereinten Nationen enthalten ist, zu verwirklichen,

In Anerkennung der Tatsache,

daß jeder Mensch das Recht hat,

an der Staatsführung seines Landes direkt oder durch frei gewählte Vertreter teilzunehmen und das gleiche Recht auf Zugang zu den öffentlichen

Ämtern seines Landes hat und von Dem Wunsche geleitet, die Stellung von Mann und Frau hinsichtlich des Genusses und der Ausübung politischer Rechte in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Satzung der Vereinten Nationen und der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte anzugleichen,

Haben die vertragschließenden Parteien beschlossen, ein Abkommen zu diesem Zwecke abzuschließen,

und Sind hiemit wie folgt übereingekommen:

ARTIKEL I Frauen haben unter Gleichberechtigung mit den Männern ohne jede Diskriminierung das Stimmrecht bei allen Wahlen.

ARTIKEL II Frauen sind unter Gleichberechtigung mit den Männern ohne jede Diskriminierung in alle öffentlich gewählten, auf Grund der innerstaatlichen Gesetzgebung geschaffenen Organe wählbar.

ARTIKEL III Frauen haben unter Gleichberechtigung mit den Männern und ohne jede Diskriminierung das Recht, alle öffentlichen

Ämter zu bekleiden und alle auf Grund der innerstaatlichen Gesetzgebung geschaffenen öffentlichen Funktionen auszuüben.

ARTIKEL IV 1. Dieses Ãœbereinkommen steht jedem Mitglied der Vereinten Nationen sowie jedem Nichtmitgliedsstaat, an den die Generalversammlung eine Einladung zur Unterzeichnung gerichtet hat, zur Unterzeichnung offen.

  1. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.

    ARTIKEL V 1. Jeder der in Artikel IV Absatz 1 genannten Staaten kann diesem Ãœbereinkommen beitreten.

  2. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.

    ARTIKEL VI 1. Dieses Ãœbereinkommen tritt am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der sechsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

  3. Für jeden Staat, der das

    Ãœbereinkommen nach Hinterlegung der sechsten Ratifikations-

    oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm beitritt,

    tritt das Ãœbereinkommen am neunzigsten Tag nach der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

    ARTIKEL VII Falls ein Staat anläßlich der Unterzeichnung der Ratifikation oder des Beitrittes einen Vorbehalt zu irgendeinem Artikel dieses Übereinkommens macht,

    hat der Generalsekretär den Text des Vorbehaltes allen Staaten mitzuteilen, die Parteien dieses Übereinkommens sind oder werden können.

    Jeder Staat, der an einem Vorbehalt Anstoß nimmt, kann innerhalb eines Zeitraumes von neunzig Tagen ab dem Zeitpunkt der genannten Mitteilung

    (oder ab dem Zeitpunkt, von dem ab er Partei des Übereinkommens wird) den Generalsekretär verständigen, daß er den Vorbehalt nicht annimmt.

    In einem solchen Fall tritt das

    Ãœbereinkommen zwischen diesem Staat und dem Staat, der den Vorbehalt macht, nicht in Kraft.

    ARTIKEL VIII 1. Jeder Staat kann dieses

    Übereinkommen durch schriftliche Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen. Die Kündi-

    gung wird ein Jahr nach dem Zeitpunkt des Empfanges der Notifikation durch den Generalsekretär wirksam.

  4. Dieses Übereinkommen tritt mit dem Zeitpunkt außer Kraft, mit dem die Kündigung,

    die die Zahl seiner Parteien auf weniger als sechs verringert,

    wirksam wird.

    ARTIKEL IX Alle Streitigkeiten, die zwischen zwei oder mehreren vertragschließenden Parteien entstehen und die die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens betreffen und nicht im Verhandlungsweg geregelt werden können, werden über Wunsch einer der an der Streitigkeit beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet, sofern sich die betroffenen Parteien nicht auf einen anderen Weg zur Regelung einigen.

    ARTIKEL X Der Generalsekretär der Vereinten Nationen macht...

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