Bundesgesetz vom 13. Juli 1949 über das Diensteinkommen und die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der unter der Diensthoheit der Länder stehenden Lehrer (Landeslehrer-Gehaltsüberleitungsgesetz).

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) Das Gehaltsüberleitungsgesetz, B.G.Bl.

Nr. 22/1947, das Bundesgesetz vom 30. März 1949, betreffend die Abfertigung von Bundes-

beamten, die ohne Ruhegenuß aus dem Dienststand ausscheiden, B. G. Bl. Nr. 94, und das Pensionsüberleitungsgesetz,

B.G.Bl. Nr. 187/1949,

in ihrer jeweiligen Fassung, finden, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, auch auf die Lehrer (Kindergärtnerinnen) der öffentlichen Volks-, Haupt-, Sonder- und Berufsschulen,

land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen sowie der öffentlichen Kindergärten, soweit diese Anstalten nicht vom Bunde erhalten werden

(Landeslehrer), weiters auf Personen Anwendung,

die einen Ruhe- oder Versorgungsanspruch aus einem solchen Dienstverhältnis ableiten.

(2) Desgleichen finden die auf Grund der in Abs. (1) angeführten Bundesgesetze jeweils erlassenen Verordnungen auf die Landeslehrer Anwendung.

(3) Hiebei finden diejenigen Bestimmungen der in den Abs. (1) und (2) bezogenen Vorschriften,

die das Dienstverhältnis zum Bund zum Gegenstand haben, sinngemäß auf das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Bundesland Anwendung.

(4) Wo in diesen Vorschriften Rechtsfolgen an ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Bundesland geknüpft werden, sind diese Bestimmungen bei den Landeslehrern auf frühere oder gleichzeitige Dienstverhältnisse zu einem anderen Bundesland oder zum Bund anzuwenden.

(5) Die Zuständigkeitsbestimmungen der Landesgesetze,

die auf. Grund des § 3 des Lehrerdienstrechts-

Kompetenzgesetzes erlassen werden, treten an die Stelle der Zuständigkeitsbestimmungen der in den Abs. (1) und (2) bezogenen Vorschriften.

§ 2. Die Voraussetzungen für die Erlangung von Dienstposten der einzelnen Verwendungsgruppen

[§ 6, Abs. (3), des Gehaltsüberleitungsgesetzes]

der Landeslehrer werden durch Verordnung festgesetzt.

§ 3. Die Amtstitel (§ 9 des Gehaltsüberleitungsgesetzes)

der Landeslehrer werden durch Verordnung festgesetzt.

§ 4. Das Ausmaß der Lehrverpflichtung (§ 39

des Gehaltsüberleitungsgesetzes) wird durch Verordnung festgesetzt.

§ 5. Die begünstigte Anrechnung von Dienstjahren für die Begründung und Bemessung des Ruhegenusses [§ 46, Abs. (3), des Gehaltsüberleitungsgesetzes]

richtet sich ausschließlich nach den diesbezüglichen, für die Bundeslehrer erlassenen Vorschriften.

§ 6. Die Bestimmungen der §§ 85 und 86 der Lehrerdienstpragmatik, R.G.Bl. Nr. 319/1917,

über die Versetzung in den dauernden Ruhestand finden auf die Landeslehrer dem Sinne nach Anwendung.

Die...

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