Bundesgesetz vom 12. Dezember 1946 über das Diensteinkommen und die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Bundesbeamten (Gehaltsüberleitungsgesetz).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abschnitt I.

§ 1. Anwendungsbereich.

(1) Dieses Gesetz findet auf alle Bundesbeamten,

das sind die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich stehenden Bediensteten, Anwendung.

(2) Die Bundesbeamten männlichen und weiblichen Geschlechtes sind in ihrer dienstrechtlichen Behandlung grundsätzlich gleichgestellt.

Eine verschiedene Behandlung findet nur insofern statt, als dies ausdrücklich bestimmt ist.

§ 2. Gliederung.

Die Bundesbeamten, im folgenden kurz Beamte genannt, gliedern sich in 1. Beamte der allgemeinen Verwaltung,

  1. Richter und staatsanwaltschaftliche Beamte,

  2. Lehrer und Beamte des Schulaufsichtsdienstes,

  3. Wachebeamte.

    § 3. Sonderbestimmungen.

    Die Bestimmungen des Abschnittes I finden nur soweit Anwendung, als nicht in den Abschnitten II bis V etwas anderes festgesetzt ist.

    § 4. Anstellung.

    (1) Die Aufnahme als Beamter erfolgt durch Ernennung auf einen hinsichtlich des Dienstzweiges

    (§ 6) und der Dienstpostengruppe (§ 7)

    bestimmten Dienstposten (Anstellung). Sie ist nur zulässig, wenn ein solcher Dienstposten frei ist und alle Erfordernisse für die Aufnahme in das Dienstverhältnis im allgemeinen sowie für die Erlangung des Dienstpostens im besonderen erfüllt sind. Voraussetzung für die Aufnahme in das Dienstverhältnis ist die Vollendung des 18. Lebensjahres.

    (2) Sofern nicht zur Erzielung eines jüngeren Nachwuchses die Aufnahme anderer Kräfte nötig ist, sollen die Personalstände durch Überstellung von Beamten anderer Dienstzweige oder durch Anstellung von Bundesbediensteten, die nicht unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallen

    (Vertragsangestellte, Arbeiter) ergänzt werden.

    Hiebei sind Bewerber aus dem Dienstbereich, in welchem der Beamte tätig sein soll, vorzugsweise zu berücksichtigen.

    (3) Der Beamte wird in der niedrigsten Dienstpostengruppe seines Dienstzweiges angestellt.

    (4) Wenn es jedoch besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann er auf Beschluß der Bundesregierung unmittelbar auf einen höheren für den Dienstzweig vorgesehenen Dienstposten ernannt werden, wobei ausnahmsweise durch Verfügung des Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung auch von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Bezüge zuerkannt werden können.

    § 5. Provisorisches Dienstverhältnis.

    (1) Das Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch und wird auf Ansuchen des Beamten nach vier Jahren sowie nach Erfüllung der sonstigen,

    für die Definitivstellung vorgeschriebenen Bedingungen definitiv.

    (2) Das provisorische Dienstverhältnis kann von der Dienstbehörde durch schriftliche Kündigung zum Ende jedes Kalendermonates gelöst werden.

    Die Kündigungsfrist beträgt während der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses (Probezeit)

    einen Monat, nach Alblauf der Probezeit zwei Monate und nach Vollendung des zweiten Dienstjahres drei Monate. Während der Probezeit ist die Kündigung ohne Angabe von Gründen,

    später nur mit Angabe des Grundes möglich.

    (3) Gründe zur Auflösung des provisorisches Dienstverhältnisses sind:

    1. Nichterfüllung von Erfordernissen für die Definitivstellung,

    2. auf Grund amtsärztlichen Gutachtens festgestellter Mangel der körperlichen oder geistigen Eignung,

    3. unbefriedigender Arbeitserfolg,

    4. pflichtwidriges dienstliches oder außerdienstliches Verhalten,

    5. Bedarfsmangel.

      (4) In die provisorische Dienstzeit kann die Zeit,

      die für die Vorrückung in höhere Bezüge nach

      § 22 angerechnet worden ist, ganz oder teilweise eingerechnet werden. Bei Personen, die wegen ihrer bisherigen Berufsleistungen nach § 4,

      Abs. (4), angestellt wurden, kann die provisorische Dienstzeit verkürzt werden.

      (5) Während eines Disziplinarverfahrens und bis zu drei Monaten nach rechtskräftigem Abschluß

      desselben hat der Beamte keinen Anspruch auf Definitivstellung. Eine Kündigung durch die Dienstbehörde in dieser Zeit ist jedoch nur wirksam, wenn sie dem Beamten während der in Abs. (1) bestimmten Frist bekanntgegeben wurde oder wenn das Disziplinarverfahren anders ab durch Einstellung, Freispruch oder Verhängung einer Ordnungsstrafe endet. Ist das Disziplinarverfahren durch Einstellung, Freispruch oder Verhängung einer Ordnungsstrafe beendet worden, so kann die Definitivstellung mit Wirkung auf einen Zeitpunkt vorgenommen werden, zu welchem sie ohne das Disziplinarverfahren möglich gewesen wäre.

      § 6. Dienstzweige und Verwendungsgruppen.

      (1) Jeder Dienstzweig wird einer Verwendungsgruppe zugewiesen, und zwar:

    6. der Verwendungsgruppe A für den höheren Dienst,

    7. der Verwendungsgruppe B für den gehobenen Fach dienst,

    8. der Verwendungsgruppe C für den Fachdienst,

    9. der Verwendungsgruppe D für den mittleren Dienst,

    10. der Verwendungsgruppe E für den Hilfsdienst.

      (2) Die Dienstzweige und ihre Zuweisung zu den Verwendungsgruppen werden durch Verordnung der Bundesregierung bestimmt. Die Verwendungsgruppe A umfaßt die Dienstzweige,

      welche von Personen mit voller Mittelschul- und Hochschulbildung versehen werden sollen.

      (3) Die Voraussetzungen für die Erlangung von Dienstposten der einzelnen Dienstzweige — vor allem die erforderliche Vorbildung und Ausbildung

      — werden durch Verordnung der Bundesregierung bestimmt.

      § 7. Dienstpostengruppen.

      (1) Die Dienstposten werden in die Dienstpostengruppen VT bis I eingeteilt.

      (2) Es können vorgesehen werden:

      für Dienstzweige der Verwendungsgruppe A — Dienstposten der Dienstpostengruppen VI bis I,

      B — Dienstposten der Dienstpostengruppen VI bis III,

      C — Dienstposten der Dienstpostengruppen VI bis IV,

      D — Dienistposten der Dienstpostengruppen VI und V,

      E — Dienstposten der Dienstpostengruppe VI.

      § 8. Dienstrang.

      (1) Der Dienstrang wird durch die Dauer der innerhalb derselben Verwendungs- und Dienstpostengruppe zurückgelegten Dienstzeit bestimmt.

      Hiebei kommen Zeiträume, die für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht anrechenbar sind, nicht in Betracht.

      (2) Insoweit sich nicht schon hieraus eine bestimmte Rangfolge ergibt, sind für deren Beurteilung der Reihe nach folgende Umstände maßgebend:

  4. Das Rangverhältnis in der nächstniedrigeren Dienstpostangruppe derselben Verwendungsgruppe,

  5. die Dauer der für die Ruhegenußbemessung anrechenbaren Bundesdienstzeit,

  6. die Dauer einer nichtanrechenbaren tatsächlich zurückgelegten Bundesdienstzeit,

  7. das Lebensalter.

    (3) Der Dienstrang von Beamten, auf welche die Bestimmungen des Gesetzes vom 22. August 1945, St.G.Bl. Nr. 134, zur Wiederherstellung

    österreichischen Beamtentums (Beamten-Überleitungsgesetz)

    angewendet worden sind, richtet sich nach der auf Grund des § 7, Abs. (1), des genannten Gesetzes vorgenommenen Rangbestimmung.

    (4) Der Beamte kann erklären, daß Umstände,

    die nach Abs. (1) bis (3) für die Bestimmung seines Dienstranges maßgebend sind, unberücksichtigt bleiben sollen (Rangverzicht). Der Rangverzicht muß schriftlich erklärt werden und bedarf der Genehmigung der Dienstbehörde. Der Beamte ist auf Grund des Rangverzichtes derart zu reihen, daß die Umstände, auf die sich der Rangverzicht bezieht, außer Betracht bleiben.

    Der Rangverzicht ist unwiderruflich.

    (5) Die Personalstandes-verzeichnisse sind jährlich mit dem Stand vom 1. Jänner abzuschließen.

    Den Beamten ist in dieselben Einblick zu gewähren.

    Werden die Personalstandesverzeichnisse vervielfältigt, so sind sie den Beamten auf Verlangen gegen Ersatz der Kosten auszufolgen.

    § 9. Amtstitel.

    Der Beamte führt den mit seinem Dienstposten verbundenen Amtstitel. Die Amtstitel werden durch Verordnung der Bundesregierung bestimmt und sind gesetzlich geschützt.

    § 10. Gehalt.

    (1) Des Beamte erhält einen monatlichen Gehalt.

    (2) Der Gehalt ist durch die Dienstpostengruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe, in der Dienstpostengruppe VI überdies durch die Verwendungsgruppe bestimmt.

    § 11. (1) Der Gehalt beträgt auf einem Dienstposten der Dienstpostengruppe VI;

    (2) Der Beamte der Dienstpostengruppe VI erreicht in der Verwendungsgruppe A die 17. Gehaltsstufe,

    in den anderen Verwendungsgruppen die 15. Gehaltsstufe nur dann, wenn sich bei der Qualifikation ergibt, daß er mindestens eine seinem Dienstalter entsprechende Durchschnittsleistung aufweist. Solange der Beamte eine solche Qualifikation nicht erzielt, bleibt er in der Verwendungsgruppe A in der 16. Gehaltsstufe, in den Verwendungsgruppen B bis E in der 14. Gehaltsstufe.

    Spätestens bei der Qualifikation für das Jahr, in dem er die 15. Gehaltsstufe (Verwendungsgruppe A) oder die 13. Gehaltsstufe

    (Verwendungsgruppe B bis E) erreicht, ist neben der Gesamtbeurteilung auszusprechen, ob er die im ersten Satz geforderte Leistung aufweist. Auf diesen Ausspruch finden die Bestimmungen des

    § 20 der Dienstpragmatik sinngemäß Anwendung.

    (3) Der Gehalt beträgt auf einem Dienstposten

    (4) Ist der Gehalt, der sich nach Abs. (3) ergibt,

    niedriger als der Gehalt, der sich in der vorhergehenden Dienstpostengruppe ergeben würde, so erhält der Beamte in seiner neuen Dienstpostengruppe den bisherigen Gehalt, und wenn ein solcher Gehalt dort nicht vorgesehen ist, den nächsthöheren, in der neuen Dienstpostengruppe vorgesehenen Gehalt. Ist in der neuen Dienstpostengruppe ein höherer Gehalt nicht vorgesehen,

    so erhält der Beamte den Gehalt nach Abs. (1).

    (5) In der Dienstpostengruppe V beginnt der Gehalt in der Verwendungsgruppe A mit der dritten Gehaltsstufe, in der Verwendungsgruppe B mit der zweiten Gehaltsstufe.

    § 12. Familienzulagen.

    (1) Der Beamte erhält für jedes eigene Kind,

    welches das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und als unversorgt anzusehen ist, eine Kinderzulage von 20 S monatlich.

    (2) Für ein älteres, anderweitig nicht versorgtes eigenes Kind kann die Kinderzulage dann zuerkannt werden, wenn das Kind infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen oder infolge schwerer Krankheit dauernd außerstande ist, sich selbst seinen Unterhalt zu verschaffen, ferner dann, wenn es wegen Studien oder erweiterter...

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