Verordnung des Bundesministers für Inneres vom H.Juni 1988 über die Festsetzung der Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan für die Teilnehmer an der Grundausbildung für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 3 im Sicherheitswachdienst

Auf Grund des § 16 a in Verbindung mit § 15

  1. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54,

wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst und dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1. Den im § 1 der Verordnung der Bundesregierung BGBl. Nr. 272/1988 angeführten Teilnehmern eines Grundausbildungslehrganges für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 3 im Sicherheitswachdienst gebührt während der theoretischen Lehrgangsabschnitte ab dem ersten Ausbildungsmonat eine monatliche Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan in der Höhe von 3,5 vH des Gehaltes (einschließlich allfälliger...

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