Bundesgesetz vom 18. Juni 1980 über das Dienstrecht der Land- und Forstarbeiter des Bundes (Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. ABSCHNITT Geltungsbereich

    § 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf die Land-

    und Forstarbeiter des Bundes, ausgenommen die ständig bei der Verwaltung der Bundesgärten verwendeten Arbeiter, anzuwenden.

    (2) Land- und Forstarbeiter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind jene Personen, die vertragsmäßig Dienstleistungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Bundes gegen Entgelt verrichten und nicht vorwiegend zur Leistung höherer oder kaufmännischer Dienste oder zu Kanzleiarbeiten angestellt sind.

    § 2. (1) Land- und forstwirtschaftliche Betriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Produktion und ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben und sich nicht als selbständige,

    von der Land- und Forstwirtschaft getrennt verwaltete Wirtschaftskörper darstellen,

    ferner die Hilfsbetriebe, die der Herstellung und Instandhaltung der Betriebsmittel für den land-

    und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb dienen.

    In diesem Rahmen zählen zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte einschließlich des Wein-

    und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen,

    das Halten von Nutztieren zur Zucht,

    Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse sowie die Jagd und Fischerei.

    (2) Unter Gartenbau im Sinne des Abs. 1 ist die Hervorbringung von Blumen, Obst, Gemüse,

    Bäumen und sonstigen Gärtnereierzeugnissen auf eigenem oder gepachteten Grund ohne Rücksicht auf die Betriebsweise zu verstehen, nicht aber die Errichtung und die Instandhaltung von Gärten einschließlich der gärtnerischen Gräber- und Raumausschmückung, ferner nicht das Binden von Kränzen und Sträußen und der Handel mit Gärtnereierzeugnissen, es sei denn, daß diese Tätigkeiten im Rahmen eines gartenwirtschaftlichen Nebenbetriebes, das heißt, in einem Verhältnis zum Hauptbetrieb untergeordneten Umfang und in der Hauptsache unter Verwendung eigener Erzeugnisse ausgeübt werden.

    (3) Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch die Heeres-Land- und Forstwirtschaftsverwaltung Allentsteig.

  2. ABSCHNITT Dienstvertrag Abschluß des Dienstvertrages

    § 3. Der Abschluß des Dienstvertrages ist an keine bestimmte Form gebunden.

    Dienstschein

    § 4. (1) Wird der Dienstvertrag mündlich abgeschlossen,

    so ist dem Dienstnehmer auf Verlangen eine schriftliche Aufzeichnung (Dienstschein)

    über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Dienstvertrag auszufolgen. Der Dienstschein ist vom Dienstgeber zu unterfertigen.

    (2) Dienstscheine sind von den Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit.

    Inhalt des Dienstvertrages

    § 5. (1) Art und Ausmaß der Dienstleistung sowie des hiefür gebührenden Entgeltes sind durch Vereinbarung zu bestimmen. In Ermangelung einer solchen sind den Umständen angemessene Arbeit und ebensolches Entgelt unter billiger Berücksichtigung des Ortsgebrauches zu leisten.

    (2) Zum Entgelt im Sinne dieses Bundesgesetzes gehören der Barlohn und die Naturalbezüge. Als Naturalbezüge sind insbesondere Deputate, Kost,

    Wohnung, Landnutzung und Viehhaltung anzusehen.

    Dauer des Dienstvertrages

    § 6. (1) Der Dienstvertrag kann abgeschlossen werden:

  3. Auf bestimmte Zeit,

  4. auf unbestimmte Zeit.

    (2) Der Dienstvertrag auf bestimmte Zeit endet mit dem Ablauf der Zeit, für welche der Vertrag abgeschlossen worden ist.

    (3) Wird der Dienstnehmer nach Ablauf der Vertragsdauer weiterbeschäftigt, so entsteht ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit; bis zum Abschluß eines neuen Dienstvertrages gelten die bisherigen Bedingungen weiter.

    Probedienstverhältnis

    § 7. (1) Ein Probedienstverhältnis darf längstens auf die Dauer eines Monates eingegangen werden; es kann innerhalb dieser Zeit von beiden Teilen jederzeit gelöst werden.

    (2) Läuft die Probezeit ohne Lösung des Dienstverhältnisses ab, so geht das Probedienstverhältnis mangels einer anderweitigen Vereinbarung in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeitdauer über.

    Dienstantritt

    § 8. (1) Der Dienst ist vom Dienstnehmer zur vereinbarten Zeit und am vereinbarten Ort anzutreten.

    Der Dienstgeber ist verpflichtet, den Dienstnehmer zur vereinbarten Zeit in den Dienst aufzunehmen.

    (2) Der Dienstnehmer ist berechtigt, den Dienst nicht anzutreten beziehungsweise ist der Dienstgeber berechtigt, den Dienstnehmer nicht zum Dienst zuzulassen, wenn Gründe vorliegen,

    die zu einer vorzeitigen Lösung des Dienstverhältnisses berechtigen würden.

    (3) Tritt der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund den Dienst nicht an oder läßt der Dienstgeber den Dienstnehmer ohne wichtigen Grund nicht zum Dienst zu, so finden die Vorschriften

    über ungerechtfertigte vorzeitige Lösung des Dienstverhältnisses Anwendung (§§ 32 bis 35).

    Allgemeine Pflichten des Dienstnehmers

    § 9. Der Dienstnehmer ist verpflichtet, die ihm obliegenden Arbeiten mit Fleiß und Gewissenhaftigkeit zu leisten. Er hat in der ihm zugewiesenen Wohnung Ordnung und Reinlichkeit zu halten, die Wohnung und deren Einrichtung sowie die zur Ausführung seiner Arbeiten verwendeten Werkzeuge, Geräte und Einrichtungen schonend zu benützen und die Haustiere sorgsam zu behandeln. Er ist verpflichtet, sich seinen Vorgesetzten und Mitarbeitern gegenüber anständig und gesittet zu benehmen.

    Allgemeine Pflichten des Dienstgebers

    § 10. Der Dienstgeber ist verpflichtet, den Dienstnehmer dem Recht und der guten Sitte entsprechend zu behandeln und die Arbeitsbedingungen gewissenhaft zu erfüllen; er hat ferner die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und Sittlichkeit des Dienstnehmers zu treffen; insbesondere hat er für die berufliche Ausbildung und den sittlichen Schutz des jugendlichen Dienstnehmers Sorge zu tragen.

    Entgelt

    § 11. (1) Die Höhe des Entgeltes und die Art seiner Entrichtung sind durch Vereinbarung zu bestimmen. Mangels einer solchen ist den Umständen angemessenes Entgelt unter billiger Berücksichtigung des Ortsgebrauches zu leisten.

    (2) Auf jeden Fall wird das bereits verdiente Entgelt mit der Beendigung des Dienstverhältnisses fällig. Lohnrückbehaltungen sind unzulässig.

    Eine Aufrechnung gegenüber einer Lohnforderung kann nur im Umfang des § 293 Abs. 3

    der Exekutionsordnung erfolgen.

    (3) Falls der Dienstnehmer Anspruch auf eine periodische Remuneration oder auf eine andere besondere Entlohnung hat, gebührt sie ihm, wenn das Dienstverhältnis während des Jahres beginnt oder ohne sein Verschulden endet, entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit anteilsmäßig.

    (4) Bei jeder Art der Entlohnung ist dem Dienstnehmer über sein Verlangen ein der geleisteten Arbeit und seinen Auslagen entsprechender Vorschuß vor Fälligkeit der Entlohnung zu gewähren.

    (5) Dem Dienstnehmer ist eine Abrechnung,

    aus der die Berechnung der Höhe des Entgeltes zu ersehen ist, mindestens einmal monatlich sowie dann auszufolgen, wenn sich dessen Höhe

    ändert.

    Barlohn

    § 12. (1) Der Barlohn ist der Vereinbarung entsprechend zu bezahlen. Mangels einer Vereinbarung sind ein nach Tagen bemessener Barlohn wöchentlich, alle übrigen Bezüge monatlich im nachhinein auszubezahlen.

    (2) Akkord-, Stück- oder Gedinglöhne, akkordähnliche oder sonstige leistungsbezogene Prämien oder Entgelte werden mangels Vereinbarung nach Fertigstellung der Arbeit fällig und sind spätestens binnen zwei Wochen auszubezahlen. Der Anspruch gemäß § 11 Abs. 4 bleibt unberührt.

    Urlaubszuschuß und Weihnachtsgeld

    § 13. (1) Neben dem laufenden Entgelt gebührt dem Dienstnehmer ein Urlaubszuschuß und ein Weihnachtsgeld.

    (2) Beginnt oder endet das Dienstverhältnis während des Kalenderjahres, so gebühren dem Dienstnehmer die Sonderzahlungen (Abs. 1) entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit anteilsmäßig.

    Deputate

    § 14. (1) Die als Teil des Entgeltes zu leistenden Naturalien (Deputate) sind in Waren einwandfreier Beschaffenheit und ortsüblicher Art und Güte zu gewähren. Die Deputate sind, sofern nicht anderes vereinbart wurde oder sofern nicht deren Art. und Gebrauch eine frühere oder spätere Ausfolgung erfordern, in der Regel monatlich im vorhinein zu entrichten. Die Deputate können im Einvernehmen mit dem Dienstnehmer in Geld abgelöst werden.

    (2) Bei Gewährung von Deputaten an Landarbeiterfamilien ist auf die Anzahl der mitbeschäftigten und auch der arbeitsunfähigen Familienangehörigen sowie der noch nicht arbeitsfähigen Kinder des Dienstnehmers entsprechend Rücksicht zu nehmen.

    (3) Bei Lösung des Dienstverhältnisses vor Ablauf der vereinbarten Dauer sind die Deputate im Verhältnis der zurückgelegten Dienstzeit zu leisten; können die Deputate nicht in natura geleistet werden, so sind sie mit dem entsprechenden Geldwert zu vergüten.

    Wohnung

    § 15. (1) Wird als Teil der Naturalentlohnung auch Wohnung gewährt, so muß die bereitgestellte Wohnung den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.

    (2) Die Wohnungen der ledigen und jener Dienstnehmer, die keinen eigenen Haushalt führen,

    müssen die notwendigen Einrichtungsgegenstände enthalten und verschließbar sein. Für die ortsübliche Beleuchtung und Beheizung hat der Dienstgeber auf eigene Rechnung Sorge zu tragen.

    (3) Für die verheirateten Dienstnehmer sind geeignete Familienwohnungen bereitzustellen,

    deren Wohnräume unter Berücksichtigung der Kinderzahl und Geschlechter ausreichend sind.

    Räumung der Wohnung bei Beendigung des Dienstverhältnisses

    § 16. (1) Dienstnehmer, die keinen eigenen Haushalt führen, haben eine von ihnen innegehabte Dienstwohnung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses zu räumen.

    (2) Dienstnehmer mit eigenem Haushalt haben eine von ihnen innegehabte Dienstwohnung binnen drei Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses zu räumen. Stirbt der Dienstnehmer,

    so haben die hinterbliebenen Familienangehörigen,

    die mit ihm im...

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