Bundesgesetz vom 28. Juni 1985 über das Dienstrecht der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer (Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz ? LLDG 1985)

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Abschnitt ANWENDUNGSBEREICH UND DIENSTBEHÖRDEN

    § 1. Dieses Bundesgesetz ist auf die im öffentlich-

    rechtlichen Dienstverhältnis zu den Ländern stehenden land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer

    (im folgenden als „Lehrer" bezeichnet)

    sowie auf die Personen, die einen Anspruch auf Ruhe-(Versorgungs-)bezug aus einem solchen Dienstverhältnis haben, anzuwenden.

    § 2. Dienstbehörden (einschließlich der Leistungsfeststellungs-

    und Disziplinarbehörden) im Sinne dieses Bundesgesetzes sind jene Behörden,

    die zur Ausübung der Diensthoheit über die im § 1

    genannten Personen hinsichtlich der einzelnen dienstbehördlichen Aufgaben durch die gemäß

    Art. 14 a Abs. 3 lit. b B-VG erlassenen Landesgesetze berufen sind.

  2. Abschnitt DIENSTVERHÄLTNIS Ernennung Begriff

    § 3. Ernennung ist die bescheidmäßige Verleihung einer Planstelle.

    Ernennungserfordernisse

    § 4. (1) Allgemeine Ernennungserfordernisse sind:

  3. die österreichische Staatsbürgerschaft,

  4. die volle Handlungsfähigkeit, ausgenommen ihre Beschränkung wegen Minderjährigkeit,

  5. die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, und 4. ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren und von höchstens 40 Jahren beim Eintritt in den Landesdienst.

    (2) Das Überschreiten der oberen Altersgrenze des Abs. 1 Z 4 kann ausnahmsweise aus dienstlichen Gründen nachgesehen werden, wenn ein gleichgeeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden und die Ernennung im Interesse des Schulwesens gelegen ist.

    (3) Die obere Altersgrenze des Abs. 1 Z 4 gilt nicht für Personen, deren Dienstverhältnis unmittelbar nach dem Ausscheiden aus einem anderen

    öffentlich-rechtlichen Lehrer-Dienstverhältnis begründet werden soll.

    (4) Die besonderen Ernennungserfordernisse werden durch die Anlage zu diesem Bundesgesetz geregelt.

    (5) Voraussetzung für die Ernennung zum Lehrer ist eine Bewerbung.

    (6) Bei der Auswahl der Bewerber ist zunächst auf die persönliche und fachliche Eignung, ferner auf die Zeit, die seit Erfüllung der besonderen Ernennungserfordernisse vergangen ist, und auf die Rücksichtswürdigkeit der Bewerber im Hinblick auf ihre sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.

    Ernennungsbescheid

    § 5. (1) Im Ernennungsbescheid sind die Planstelle,

    der Amtstitel des Lehrers und der Tag der Wirksamkeit der Ernennung anzuführen. Ferner ist dem Ernennungsbescheid anläßlich der Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ein Hinweis über die Mitwirkung bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages und der Ruhegenußvordienstzeiten beizugeben.

    (2) Der Emennungsbescheid ist dem Lehrer spätestens an dem im Bescheid angeführten Tag der Wirksamkeit der Ernennung zuzustellen. Ist dies aus Gründen, die nicht vom Lehrer zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Zustellung als rechtzeitig,

    wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt wird. Erfolgt die Zustellung nicht rechtzeitig, wird die Ernennung abweichend vom Abs. 1 mit dem Tag der Zustellung wirksam.

    Beginn des Dienstverhältnisses

    § 6. (1) Das Dienstverhältnis beginnt mit dem Tag der Zustellung des Ernennungsbescheides,

    sofern darin nicht ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist, frühestens jedoch — soweit nicht Abs. 3 anzuwenden ist — mit dem Tag des Dienstantrittes.

    (2) Wird der Dienst nicht am Tag des Wirksamkeitsbeginnes der Ernennung angetreten, tritt der Ernennungsbescheid und damit die Ernennung rückwirkend außer Kraft. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn die Säumnis innerhalb einer Woche gerechtfertigt und der Dienst am Tag nach dem Wegfall des Hinderungsgrundes, spätestens aber einen Monat nach dem Tag des Wirksamkeitsbeginnes angetreten wird.

    (3) Im Falle der Ernennung durch Übernahme aus dem vertraglichen land- und forstwirtschaftlichen Lehrerdienstverhältnis zum gleichen Land oder unmittelbar nach dem Ausscheiden aus dem

    öffentlich-rechtlichen Lehrerdienstverhältnis zu einem anderen Land beginnt das Dienstverhältnis mit dem Tag der Zustellung des Ernennungsbescheides,

    sofern darin nicht ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist.

    (4) Der Dienst gilt auch dann an einem Monatsersten als angetreten, wenn der Dienst zwar nicht an diesem, wohl aber am ersten Schultag des Monats angetreten wird.

    Angelobung

    § 7. Der Lehrer hat binnen vier Wochen nach Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses folgende Angelobung zu leisten: „Ich gelobe,

    daß ich die Gesetze der Republik Österreich befolgen und alle mit meinem Amte verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft erfüllen werde."

    Ernennung im Dienstverhältnis

    § 8. (1) Die Ernennung auf eine andere Planstelle erfolgt auf Ansuchen; sie ist nur zulässig,

    wenn der Lehrer die besonderen Ernennungserfordernisse hiefür erfüllt.

    (2) Soweit die Ernennung auf eine andere Planstelle mit der Verleihung einer schulfesten Stelle

    (§ 24) verbunden wird, ist auf die Vorschriften des

    § 26 Bedacht zu nehmen.

    (3) Die Ernennung des Lehrers, der vom Dienst suspendiert oder gegen den ein Disziplinarverfahren eingeleitet ist, kann unter Offenhaltung der Planstelle durch Bescheid vorbehalten werden.

    Wird die Suspendierung ohne Einleitung eines Disziplinarverfahrens aufgehoben oder endet das Verfahren durch Einstellung, Freispruch, Schuldspruch ohne Strafe oder durch Verhängung der Strafe eines Verweises oder einer Geldbuße, so kann innerhalb dreier Monate ab rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens die vorbehaltene Ernennung mit Rückwirkung bis zum Tage des Vorbehaltes vollzogen werden.

    Provisorisches Dienstverhältnis

    § 9. (1) Das Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch.

    (2) Das provisorische Dienstverhältnis kann mit Bescheid gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt während der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses

    (Probezeit) einen Kalendermonat,

    nach Ablauf der Probezeit.. zwei Kalendermonate und nach Vollendung des zweiten Dienstjahres .. . drei Kalendermonate.

    Die Kündigungsfrist hat mit Ablauf eines Kalendermonates zu enden.

    (3) Während der Probezeit ist die Kündigung ohne Angabe von Gründen, später nur mit Angabe des Grundes möglich. Auf den Lehrer, der unmittelbar vor Beginn des Dienstverhältnisses mindestens ein Jahr in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Land im Lehrer- beziehungsweise Erzieherdienst zugebracht hat, sind die Bestimmungen

    über die Probezeit nicht anzuwenden.

    (4) Kündigungsgründe sind insbesondere:

  6. Mangel der körperlichen oder der geistigen Eignung,

  7. unbefriedigender Arbeitserfolg,

  8. pflichtwidriges Verhalten,

  9. Bedarfsmangel.

    (5) Der Leiter hat über den provisorischen Lehrer vor der Definitivstellung zu berichten, ob der Lehrer den Arbeitserfolg aufweist, der im Hinblick auf seine dienstliche Stellung zu erwarten ist. Dieser Bericht ist dem provisorischen Lehrer nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

    Definitives Dienstverhältnis

    § 10. (1) Das Dienstverhältnis wird auf Antrag des Lehrers definitiv, wenn er die Ernennungserfordernisse erfüllt und eine Dienstzeit von vier Jahren im provisorischen Dienstverhältnis vollendet hat.

    Der Eintritt der Definitivstellung ist mit Bescheid festzustellen.

    (2) In die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses können Zeiten ganz oder zum Teil eingerechnet werden, soweit sie für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt wurden.

    (3) Bei der Einrechnung gemäß Abs. 2 ist auf die bisherige Berufslaufbahn und die vorgesehene Verwendung des Lehrers Bedacht zu nehmen.

    (4) Die Wirkung des Abs. 1 tritt während eines Disziplinarverfahrens und bis zu drei Monaten nach dessen rechtskräftigem Abschluß nicht ein.

    Die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde kann jedoch aus berücksichtigungswürdigen Gründen,

    wenn außerdem die Voraussetzungen des Abs. 1

    erfüllt sind, schon während dieses dreimonatigen Zeitraumes eine Definitivstellung vornehmen.

    (5) Im Falle der Ernennung unmittelbar nach dem Ausscheiden aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Lehrer zu einem anderen Land bleibt eine bereits erlangte Definitivstellung gemäß

    Abs. 1 gewahrt; ebenso ist die im provisorischen Dienstverhältnis beim abgebenden Land zurückgelegte Dienstzeit in die provisorische Dienstzeit beim übernehmenden Land im Sinne des Abs. 2 einzurechnen.

    Ãœbertritt und Versetzung in den Ruhestand

    Ãœbertritt in den Ruhestand

    § 11. (1) Der Lehrer tritt mit Ablauf des 65. Jahres nach dem Jahr seiner Geburt in den Ruhestand.

    (2) Die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde kann den Übertritt des Lehrers in den Ruhestand aufschieben, falls am Verbleiben des Lehrers im Dienststand ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Der Aufschub darf jeweils höchstens für ein Schuljahr ausgesprochen werden. Ein Aufschub

    über den Ablauf des 70. Jahres nach dem Jahr der Geburt des Lehrers ist nicht zulässig.

    Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit und bei Außerdienststellung

    § 12. (1) Der Lehrer ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er 1. dauernd dienstunfähig oder 2. infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens ein Jahr vom Dienst abwesend gewesen und dienstunfähig ist oder 3. aus gesundheitlichen Gründen eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung auf die Hälfte ihres Ausmaßes durch mindestens zwei Jahre erhalten hat.

    (2) Der Lehrer, auf den § 15 Abs. 1 bis 5 oder Abs. 7 anzuwenden ist, ist in den Ruhestand zu versetzen,

    wenn er dies beantragt hat.

    (3) Der Lehrer ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

    (4)...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT