Bundesgesetz vom 25. Mai 1955, womit dienstrechtliche Bestimmungen für Bundesbedienstete und Landeslehrer getroffen werden.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Das Gehaltsüberleitungsgesetz, BGBl. Nr. 22/

1947, wird abgeändert und ergänzt wie folgt:

  1. In § 8 erhalten die Abs. 2 bis 5 die Bezeichnung Abs. 3 bis 6; nach Abs. 1 wird als neuer Abs. 2 eingefügt:

    „(2) Sind in einer Dienstpostengruppe mehrere Amtstitel vorgesehen, so richtet sich der Dienstrang der Beamten mit dem höheren Amtstitel nach dem Zeitpunkt der Ernennung zum Beamten mit dem höheren Amtstitel oder des Erreichens dieses Amtstitels. Titel, die nur für die Dauer einer bestimmten Funktion geführt werden, gelten in diesem Sinne nicht als höhere Amtstitel."

  2. Nach § 68 a wird folgender § 68 b eingefügt:

    „§ 68 b. (1) In der Zeit vom 1. Juni bis 31. Dezember 1955 kann das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen für Bundesbeamte des Dienststandes folgende dienstrechtliche Maßnahmen treffen:

  3. Für Beamte der Dienstpostengruppen V und IV kann der für den Dienstrang und für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebende Tag neu festgesetzt werden; ferner kann den Beamten der Dienstpostengruppe VI mit Ausnahme der Beamten der Verwendungsgruppen C und W 2 und den Beamten der Dienstpostengruppen V bis I eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare besondere Personalzulage im Ausmaß von Vorrückungsbeträgen zuerkannt werden.

  4. Richtern, staatsanwaltschaftlichen Beamten,

    Lehrern, Beamten der Dienstpostengruppe VI der Verwendungsgruppe C und Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 2 kann eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Personalzulage im Ausmaß fester Beträge zuerkannt werden (Härteausgleich).

    (2) Verfügungen nach Abs. 1 können mit Wirkung frühestens vom 1. Juni...

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