Bundesgesetz vom 15. Juni 1955, betreffend die dienstrechtliche Behandlung von Südtirolern und Kanaltalern im Bereich des öffentlichen Dienstes durch die Republik Österreich.

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Hauptstück.

    § 1. (1) Südtiroler und Kanaltaler im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen nichtitalienischer Sprachzugehörigkeit, die in den durch den Staatsvertrag von Saint-Germain en Laye vom 10. September 1919, StGBl. Nr. 303/

    1920, zu Italien gekommenen Teilen Tirols oder Kärntens heimatberechtigt, im Zeitpunkt der deutsch-italienischen Umsiedlungsaktion dort ansässig waren und in Durchführung dieser Umsiedlungsaktion abgewandert sind.

    (2) Als Kanaltaler im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die in der bei Tarvis gelegenen Gemeinde Weißenfels heimatberechtigten und im Zeitpunkt der deutsch-italienischen Umsiedlungsaktion dort ansässigen Personen, wenn sie von dieser Umsiedlungsaktion erfaßt worden sind.

    (3) Personen, die, ohne von der im Abs. 1 bezeichneten Umsiedlungsaktion erfaßt worden zu sein, aus Gründen, die sich aus ihrer Sprachzugehörigkeit ergeben haben, aus Italien abgewandert sind, kann die Gleichstellung mit den Südtirolern und Kanaltalern gewährt werden, wenn dies wegen der altösterreichischen Herkunft ihrer Familie oder sonstiger persönlicher Bindungen an

    Österreich billig erscheint.

    § 2. (1) Die folgenden Bestimmungen finden auf diejenigen Südtiroler und Kanaltaler Anwendung,

    die vor der Umsiedlung (Abwanderung) in einem italienischen öffentlichen Dienstverhältnis oder in einem italienischen öffentlichen Ruhestandsverhältnis gestanden sind, wenn sie seit 1. Dezember 1952 ihren ordentlichen Wohnsitz im Gebiet der Republik Österreich haben und im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes a) auf Grund einer vorläufigen Verwendung bei einer Dienststelle des Bundes monatliche Bezugsvorschüsse vom Bund erhalten haben oder b) monatliche Ruhegenußvorschüsse vom Bund erhalten haben.

    (2) Die folgenden Bestimmungen finden ferner

    — soweit die allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen für eine Versorgung gegeben sind —

    auf die Hinterbliebenen der im Abs. 1 bezeichneten Personen Anwendung, wenn entweder der Verstorbene vom 1. Dezember 1952 bis zu seinem Ableben seinen ordentlichen Wohnsitz im Gebiet der Republik Österreich hatte, oder, falls der Verstorbene diesen Stichtag nicht erlebt hat, der Hinterbliebene seit 1. Dezember 1952 seinen ordentlichen Wohnsitz im Gebiet der Republik

    Österreich hat und in beiden Fällen der Hinterbliebene bzw. der Verstorbene im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes monatliche Versorgungsgenußvorschüsse vom Bund erhalten hat.

    (3) Die in den Abs. 1 und 2 angeführten Voraussetzungen eines ordentlichen Wohnsitzes im Gebiet der Republik Österreich und des Empfanges von Bezugs-, Ruhegenuß- beziehungsweise Versorgungsgenußvorschüssen gelten nicht für Kriegsgefangene, für Internierte und für im Rahmen der Familienzusammenführung mit Zustimmung der österreichischen Behörden nach

    Österreich eingereisten Südtiroler und Kanaltaler,

    die erst nach ihrer Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft oder Einreise nach Österreich ihren ordentlichen Wohnsitz im Gebiet der Republik Österreich begründet und seither beibehalten haben.

    (4) Erhält eine der in den Abs. 1 oder 2 genannten Personen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nur deshalb vom Bund keine Bezugs-, Ruhegenuß- beziehungsweise...

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