Verordnung der Bundesregierung vom 15. Dezember 1964, mit der die Dienstzweigeverordnung neuerlich geändert wird (15. Novelle der Dienstzweigeverordnung).

Auf Grund des § 6 Abs. 2 und 3 und des § 9

des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/

1947, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 93/1959, wird verordnet:

Artikel I.

In der Anlage 1 zur Dienstzweigeverordnung,

BGBl. Nr. 164/1948, werden im Teil A Abschnitt II folgende Änderungen vorgenommen:

  1. Der Dienstzweig 22 erhält die Bezeichnung

    „Rechtskundiger Verwaltungsdienst bei den Schulbehörden des Bundes in den Ländern".

  2. Bei Dienstzweig 22 a hat die Rubrik „Anstellungserfordernis"

    zu lauten: „An Stelle der im Abschnitt I bestimmten Erfordernisse die Vollendung eines Hochschulstudiums, das in der Lehrer-Dienstzweigeverordnung, BGBl. Nr. 103/

    1958, für Lehrer der Verwendungsgruppe L 1

    vorgesehen ist, und eine in der Lehrer-Dienstzweigeverordnung für die Verwendungsgruppe L 1 als Anstellungserfordernis vorgesehene Befähigung für das Lehramt."

  3. In der Anmerkung zu Dienstzweig 35 ist als dritter Absatz einzufügen:

    „Der Leiter des Bundesamtes für Zivilluftfahrt führt für die Dauer dieser Verwendung den Amtstitel ,Präsident des Bundesamtes für Zivilluftfahrt'."

    Artikel II.

    In der Anlage 1 zur Dienstzweigeverordnung werden im Teil B Abschnitt II folgende Änderungen vorgenommen:

  4. Bei Dienstzweig 59 a hat die Rubrik „Anstellungserfordernis"

    zu lauten: „Als Fachprüfung ist die Prüfung für den Sozialen Betreuungsdienst in Justizanstalten abzulegen. Die Ablegung der Fachprüfung entfällt für Absolventen einer Fürsorgeschule mit Öffentlichkeitsrecht."

  5. Bei Dienstzweig 64 a hat die Rubrik „Anstellungserfordernis"

    zu lauten: „An Stelle der im Abschnitt I bestimmten Erfordernisse die Vollendung eines Studiums, das in...

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