Notenwechsel zwischen dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie der Republik Österreich und dem Ministerium für Handel und Industrie in Malaysia betreffend Exporte von Hemden aus Geweben aus diskontinuierlichen synthetischen Spinnstoffen von Malaysia nach Österreich

(Ãœbersetzung)

BUNDESMINISTERIUM FÃœR HANDEL,

GEWERBE UND INDUSTRIE WIEN Zl. 27.646/8-II/7/78

Das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie entbietet dem Ministerium für Handel und Industrie seine Empfehlungen und erlaubt sich auf das Abkommen über den Internationalen Handel mit Textilien Kundgemacht in BGBl. Nr. 623/1974 Bezug zu nehmen. Das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie möchte den folgenden Vorschlag betreffend Exporte von Hemden aus Geweben aus diskontinuierlichen synthetischen Spinnstoffen von Malaysia nach Österreich machen:

  1. Mengenmäßige Beschränkungen der Ausfuhr von Hemden aus Geweben aus diskontinuier-

    lichen synthetischen Spinnstoffen von Malaysia nach Österreich werden ab 1. Oktober 1978 aufgehoben.

  2. Folglich wird Österreich ab 1. Oktober 1978

    gegen Vorlage von Exportlizenzen, die von Malaysia ausgestellt wurden, automatisch Einfuhrbewilligungen für den Import der vorgenannten Hemden aus Malaysia erteilen.

  3. Malaysia wird Österreich Informationen bezüglich der Exporte der vorgenannten Hemden nach Österreich zur Verfügung stellen, die die Namen der Exporteure, die Nummern und das Datum der ausgestellten Exportlizenzen, sowie die Mengen, die durch diese Exportlizenzen abgedeckt sind, umfassen. Dies wird auf einer monatlichen Basis mit Luftpost innerhalb der ersten zehn Tage des Monats, der der Ausstellung folgt,

    geschehen.

  4. Österreich wird Malaysia auf einer monatlichen und kumulativen Basis Statistiken über die gegen Vorlage der im obigen Absatz 2 bezeichneten Exportlizenzen ausgestellten Einfuhrbewilligungen zur Verfügung stellen.

  5. Sollten sich die Exporte von Hemden aus Geweben aus diskontinuierlichen synthetischen Spinnstoffen oder Baumwolle von Malaysia nach

    Österreich in einer Weise entwickeln, die, nach

    österreichischer Auffassung, eine tatsächliche Gefahr einer Marktstörung verursacht, kann Österreich um Konsultationen mit Malaysia mit dem Zweck der Erzielung eines Übereinkommens zu gegenseitig annehmbaren Bedingungen ersuchen.

    Dem Ersuchen um solche Konsultationen ist eine Darstellung mit den bezüglichen Daten der Marktbedingungen, die, nach österreichischer Auffassung, das Ersuchen um Konsultationen notwendig machen, beizuschließen. Malaysia willigt ein, innerhalb von dreißig Tagen, nachdem es das Ersuchen um Konsultationen erhalten hat, zu konsultieren und alles daranzusetzen,

    diese Konsultationen innerhalb von fünfzehn Tagen vom Beginn derselben...

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