DRITTE ZUSATZVEREINBARUNG zur Vereinbarung vom 22. Dezember 1966 zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit

Auf Grund des Artikels 42 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit vom 22. Dezember 1966 Kundgemacht in BGBl. Nr. 382/1969 in der Fassung der Kundmachungen BGBl. Nr. 280/1975 und 299/1982 haben für die Republik Österreich der Bundesminister für soziale Verwaltung und der Bundesminister für Finanzen,

für die Bundesrepublik Deutschland die Regierung der Bundesrepublik Deutschland zur Änderung der am 22. Dezember 1966 geschlossenen Vereinbarung zur Durchführung des an demselben Tag geschlossenen Abkommens über Soziale Sicherheit in der Fassung der Ersten Zusatzvereinbarung vom 10. April 1969 Kundgemacht in BGBl. Nr. 382/1969 und der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 29. März 1974 Kundgemacht in BGBl. Nr. 281/1975 — im folgenden Durchführungsvereinbarung genannt —

folgendes vereinbart:

Artikel I 1. Artikel 4 der Durchführungsvereinbarung erhält folgende Fassung:

„In den Fällen der Artikel 12 und 13 des Abkommens sowie der Ziffer 9 Buchstabe f des Schlußprotokolls zum Abkommen stellt der zuständige Träger auf Verlangen eine Bescheinigung über die Versicherungszeiten oder die Zeiten des Bezugs einer Leistung aus, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden."

  1. In Artikel 5 Absatz 3 der Durchführungsvereinbarung wird nach Ziffer 10 als Ziffer 10 a eingefügt:

    „10 a. Kuren;"

  2. In Artikel 6 Absatz 3 der Durchführungsvereinbarung entfallen die Worte „des Vorjahres".

  3. Artikel 12 der Durchführungsvereinbarung erhält folgende Fassung:

    „Pensionen (Renten) werden an Anspruchsberechtigte im anderen Vertragsstaat direkt ausgezahlt.

    Nachzahlungen an Pensionen (Renten) können entweder direkt oder im Wege des zuständigen Trägers des Wohnortes ausgezahlt werden."

  4. Nach Artikel 14 der Durchführungsvereinbarung wird als Artikel 14 a eingefügt:"

    Artikel 14 a Die zuständigen Träger eines Vertragsstaates können davon absehen, die nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften einzuholenden Lebens- und Staatsangehörigkeitsbescheinigungen von den im Gebiet des anderen Vertragsstaates sich aufhaltenden Anspruchsberechtigten zu beschaffen."

    ...

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