DRITTES ZUSATZABKOMMEN zum Abkommen vom 22. Dezember 1966 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich und die Bundesrepublik Deutschland in dem Wunsch, das Abkommen über Soziale Sicherheit vom 22. Dezember 1966 in der Fassung des Ersten Zusatzabkommens vom 10. April 1969 Kundgemacht in BGBl. Nr. 382/1969 und des Zweiten Zusatzabkommens vom 29. März 1974 Kundgemacht in BGBl. Nr. 280/1975 — im folgenden Abkommen genannt — den gegenwärtigen Verhältnissen anzupassen,

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel I 1. Artikel 3 des Abkommens erhält folgende Fassung:

„Bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates stehen dessen Staatsangehörigen gleich a) die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates sowie ihre Angehörigen und Hinterbliebenen, soweit diese ihre Rechte von einem Staatsangehörigen ableiten,

  1. Flüchtlinge im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951Kundgemacht in BGBl. Nr. 55/1955 und des Protokolls vom 31. Jänner 1967 Kundgemacht in BGBl. Nr. 78/1974 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlose im Sinne des Abkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen, wenn sie sich im Gebiet eines Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten,

  2. Angehörige und Hinterbliebene der unter Buchstabe b genannten Personen, soweit sie ihre Rechte von diesen Personen ableiten und sich im Gebiet eines Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten."

    1. Artikel 11 Absatz 1 dritter Satz des Abkommens entfällt.

    2. Artikel 20 des Abkommens erhält folgende Fassung:

      „(1) Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor, daß für den Leistungsanspruch infolge eines Arbeitsunfalles (Berufskrankheit)

      im Sinne dieser Rechtsvorschriften andere Arbeitsunfälle

      (Berufskrankheiten) zu berücksichtigen sind, so gilt dies auch für die unter die Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates;

      fallenden Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten), als ob sie unter die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates gefallen wären. Den zu berücksichtigenden Unfällen (Krankheiten) stehen solche gleich, die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften als Unfälle oder Entschädigungsfälle anerkannt sind.

      (2) Der zur Entschädigung des Versicherungsfalles zuständige Träger setzt seine Leistung nach dem Grad der durch den Arbeitsunfall (Berufskrankheit)

      eingetretenen Minderung der Erwerbsfähigkeit fest, den er nach den für ihn geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen hat."

    3. Artikel 25 des Abkommens entfällt.

    4. a) Artikel 27 Absatz 7 des Abkommens entfällt.

  3. Artikel 27 Absatz 8 des Abkommens erhält folgende Fassung:

    „(8) Der Anspruch auf Kinderzuschuß zu einer Pension (Rente) eines Versicherten richtet sich,

    sofern nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten ein Anspruch auf Pension (Rente)

    besteht, ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sich der Berechtigte gewöhnlich aufhält; hält sich der Berechtigte gewöhnlich außerhalb der Gebiete der Vertragsstaaten auf, so richtet sich der Anspruch ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, nach denen die längere Beitragszeit zurückgelegt ist."

    1. a) Artikel 28 Nummer 1 Buchstabe a des;

    Abkommens entfällt.

  4. Artikel 28 Nummer 1 Buchstabe b des Abkommens erhält folgende Fassung:

    „b) Für die Feststellung der Leistungszugehörigkeit und Leistungszuständigkeit in der Pensionsversicherung werden ausschließlich

    österreichische Versicherungszeiten berücksichtigt."

  5. Artikel 28 Nummer 1 Buchstabe e des Abkommens erhält folgende Fassung:

    „e) Als neutrale Zeiten gelten auch Zeiten,

    während derer Anspruch auf Rente aus eigener Versicherung aus der deutschen Rentenversicherung bestand."

  6. Artikel 28 Nummer 2 des Abkommens erhält folgende Fassung:

    „2. Bei Durchführung des Artikels 27 Absätze 1 und 3 sind die deutschen Versicherungszeiten ohne Anwendung der

    österreichischen Rechtsvorschriften über die Anrechenbarkeit der Versicherungszeiten heranzuziehen."

  7. Im Artikel 28 Nummer 3 des Abkommens entfallen die Bezeichnung Buchstabe a und die Bestimmung des Buchstaben b.

  8. Im Artikel 28 des Abkommens wird als Nummer 3a eingefügt:

    „3a. Für die Bemessung des Hilflosenzuschusses gilt Artikel 27 Absätze 3 und 4; Artikel 31 ist entsprechend anzuwenden."

  9. Dem Artikel 28 des Abkommens wird als Nummer 6 angefügt:

    „6. Die in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d bezeichneten Rechtsvorschriften werden nicht berücksichtigt, soweit sie eine

    Ãœbertragung von Rentenanwartschaften vorsehen."

    1. a) Im Artikel 29 Nummer 2 des Abkommens wird am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

    „ist danach die...

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