Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 15. Dezember 1977 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Straßenteiles der B 99 Katschberg Straße im Bereich der Gemeinde Radstadt

Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet:

Der Straßenverlauf der B 99 Katschberg Straße wird im Bereich der Gemeinde Radstadt wie folgt bestimmt:

Die B 99 Katschberg Straße wird im Bereich zwischen km 1,6 (alt) und km 2,6 (alt) auf die bereits fertiggestellte und verkehrsübergebene Straßentrasse umgelegt.

Der durch die Umlegung für den...

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