Bundesgesetz vom 12. Dezember 1984, mit dem das EFTA-Spanien-Durchführungsgesetz neuerlich geändert wird (3. EFTA-Spanien-Durchführungsgesetz-Novelle)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das EFTA-Spanien-Durchführungsgesetz,

BGBl. Nr. 247/1980, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 601/1980 und BGBl. Nr. 164/1983

wird wie folgt geändert:

  1. Im § 5 hat der Absatz 2 zu lauten:

    „(2) Eine Warenverkehrsbescheinigung ist nicht zu erteilen, wenn die Erfordernisse des Anhangs III oder dieses Bundesgesetzes nicht gegeben sind oder die nach Abs. 1 erforderlichen Unterlagen unvollständig oder mangelhaft sind."

  2. Dem § 5 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

    „(3) Die Richtigkeit von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Ursprungserklärungen auf dem Formblatt EUR.2 können von den Zollbehörden auch nach Erteilung oder Ausstellung geprüft werden. Die Prüfung ist jedenfalls vorzunehmen,

    wenn gemäß Artikel 16 und 17 des Anhangs III darum ersucht wird. Auch in diesen Fällen obliegt es dem Exporteur, das Zutreffen der Erfordernisse des Anhangs III für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder der Ursprungserklärung auf dem Formblatt EUR.2 nachzuweisen.

    Wird vom Exporteur dieser Beweis nicht erbracht,

    so gilt der Ursprungsnachweis als zu Unrecht ausgestellt.

    Über das Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Über Antrag des Exporteurs ist in einem Bescheid festzustellen, zu welchem Ergebnis die Prüfung geführt hat; der Antrag ist innerhalb von 2 Wochen nach Aufnahme der Niederschrift zu stellen."

    Die bisherigen Absätze 3, 4 und 5 erhalten die Bezeichnung 4, 5 und 6.

  3. § 10 hat zu lauten:

    „§ 10. (1) Die im EFTA-Spanien-Übereinkommen geforderten Voraussetzungen für die Gewährung der Vorzugszollsätze gelten als erfüllt, wenn ein gültiger Ursprungsnachweis gemäß Artikel 8

    des Anhangs III vorgelegt wird, sofern nicht ein Verfahren nach Artikel 16 und 17 des Anhangs III die sachliche Unrichtigkeit ergibt.

    (2) Wird durch Vorlage eines sachlich unrichtigen Ursprungsnachweises oder durch die Nichterfüllung des Erfordernisses der unmittelbaren Beförderung nach Artikel 7 des Anhangs III in einem Zollverfahren bewirkt, daß ein Vorzugszollsatz zu Unrecht angewendet wird, so entsteht mit der Ausfolgung der Waren die Abgabenschuld...

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