ABKOMMEN ZWISCHEN DEN EFTA-STAATEN ZUR ERRICHTUNG EINER ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE UND EINES GERICHTSHOFS

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.  Der Abschluß des nachstehenden Abkommens, dessen Artikel 5 Absatz 2 lit. a, Artikel 19 sowie Artikel 27 verfassungsändernd sind, samt Protokollen 1 bis 7, Anhängen I und II sowie Vereinbarte Niederschrift wird genehmigt und 2.  im Sinne des Artikels 49 Abs. 2 B-VG erfolgt die Kundmachung dieses Staatsvertrages in englischer, französischer, italienischer, finnischer, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache durch Auflage im  Bundesministerium  für auswärtige Angelegenheiten  und  im  Bundesministerium  für wirtschaftliche Angelegenheiten.

ABKOMMEN ZWISCHEN DEN EFTA-STAATEN ZUR ERRICHTUNG        EINER       ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE   UND   EINES   GERICHTSHOFS Die Republik Österreich, die Republik Finnland, die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen, das Königreich Schweden und die Schweizerische Eidgenossenschaft ANGESICHTS des EWR-Abkommens;

IN DER ÜBERLEGUNG, daß es den EFTA-Staaten gemäß Artikel 108 Absatz 1 des EWR-Abkommens Kundgemacht in BGBl. Nr. 909/1993   obliegt,  eine   unabhängige  Überwachungsbehörde (EFTA-Überwachungsbehörde) einzusetzen und Verfahren einzuführen, wie sie in der Gemeinschaft bestehen, einschließlich Verfahren, durch die die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem EWR-Abkommen gewährleistet wird, die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen der EFTA-Überwachungsbehörde auf dem Gebiet des Wettbewerbs zu kontrollieren;

IN DER WEITEREN ÜBERLEGUNG, daß es den EFTA-Staaten gemäß Artikel 108 Absatz 2 des EWR-Abkommens obliegt, einen Gerichtshof der EFTA-Staaten einzusetzen;

EINGEDENK des Zieles der Vertragsparteien des EWR-Abkommens, bei voller Wahrung der Unabhängigkeit   der   Gerichte   eine   einheitliche Auslegung und Anwendung des EWR-Abkommens und der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zu erreichen und beizubehalten, die in ihrem wesentlichen Gehalt in jenes Abkommen übernommen werden, sowie eine Gleichbehandlung der Einzelpersonen und Marktteilnehmer hinsichtlich der vier Freiheiten und der Wettbewerbsbedingungen zu erreichen;

UNTER ERNEUTER BETONUNG, daß es der EFTA-Überwachungsbehörde und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften obliegt zusammenzuarbeiten, Informationen auszutauschen und einander in Fragen der Überwachungspolitik und in Einzelfällen zu konsultieren;

IN DER ÜBERLEGUNG, daß die Präambeln der auf Grund der Verträge zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl erlassenen Rechtsakte, soweit sie den Bestimmungen der Protokolle 1 bis 4 und den Bestimmungen jener Rechtsakte entsprechen, die ihrerseits den in den Anhängen I und II dieses Abkommens angeführten Rechtsakten entsprechen, in dem erforderlichen Ausmaß für die richtige Auslegung und Anwendung der Bestimmungen dieser Protokolle und Anhänge erheblich sind;

EINGEDENK DES UMSTANDES, daß in der Anwendung der Protokolle 1 bis 4 dieses Abkommens die Rechts- und Verwaltungspraxis der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in der Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens entsprechend zu berücksichtigen ist;

HABEN BESCHLOSSEN, folgendes Abkommen zu schließen:

TEIL I Artikel 1

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet a)  „EWR-Abkommen"    das    EWR-Hauptabkommen,   dessen   Protokolle und   Anhänge sowie die Rechtsakte, auf die darin verwiesen wird;

b)  „EFTA-Staat" eine Vertragspartei, die Mitglied der Europäischen Freihandelsassoziation sowie Vertragspartei dieses Abkommens und des EWR-Abkommens ist.

Artikel 2

Die EFTA-Staaten treffen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Abkommen ergeben.

Sie unterlassen jede Maßnahme, welche die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens gefährden könnte.

Artikel 3

1. Unbeschadet der künftigen Entwicklungen der Rechtsprechung   werden   die   Bestimmungen   der Protokolle 1   bis   4   und   die   Bestimmungen   der Rechtsakte, die den in den Anhängen I und II zu diesem Abkommen angeführten Rechtsakten entsprechen,   soweit   sie   mit   den   entsprechenden Bestimmungen des Vertrages zur Gründung der Europäischen   Wirtschaftsgemeinschaft   und   des Vertrages  über die  Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl sowie der auf Grund dieser beiden Verträge erlassenen Rechtsakte in ihrem wesentlichen Gehalt identisch sind, bei ihrer Durchführung und Anwendung im Einklang mit den einschlägigen Entscheidungen ausgelegt, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des EWR-Abkommens erlassen hat.

2.   Bei   der  Auslegung   und   Anwendung   des EWR-Abkommens und dieses Abkommens werden die EFTA-Überwachungsbehörde und der EFTA-Gerichtshof die in den betreffenden Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften dargelegten  Grundsätze  gebührend  berücksichtigen, die nach dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des EWR-Abkommens ergingen und die Auslegung jenes Abkommens oder solcher Bestimmungen des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und  des Vertrages  über die Gründung   der   Europäischen   Gemeinschaft   für Kohle und Stahl betreffen, die mit den Bestimmungen des EWR-Abkommens oder der Protokolle 1 bis 4 oder mit den Bestimmungen jener Rechtsakte, die den in den Anhängen I und II angeführten Rechtsakten  entsprechen,  in  ihrem  wesentlichen Gehalt identisch sind.

TEIL II DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE Artikel 4

Es wird hiermit eine unabhängige Überwachungsbehörde für die EFTA-Staaten, die EFTA-Überwachungsbehörde, errichtet.

Artikel 5

1. Im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens und den Bestimmungen des EWR-Abkommens und um das ordnungsgemäße Funktionieren des EWR-Abkommens zu gewährleisten, erfüllt die EFTA-Überwachungsbehörde folgende Aufgaben:

  1. sie gewährleistet, daß die EFTA-Staaten ihre Verpflichtungen aus dem EWR-Abkommen und diesem Abkommen erfüllen;

    b)  sie gewährleistet die Anwendung der Wettbewerbsregeln des EWR-Abkommens;

    c)  sie überwacht die Anwendung des EWR-Abkommens durch die anderen Vertragsparteien jenes Abkommens.

    2. Zu diesem Zweck wird die EFTA-Überwachungsbehörde a)  in    den    in   diesem   Abkommen   und   im EWR-Abkommen vorgesehenen Fällen Entscheidungen treffen und andere Maßnahmen ergreifen;

    b)  Empfehlungen  oder  Stellungnahmen  abgeben, Mitteilungen erstatten oder Leitlinien festlegen in Angelegenheiten, die im EWR-Abkommen   geregelt werden,   soweit  jenes Abkommen oder das vorliegende Abkommen dies ausdrücklich vorsehen oder die EFTA-Überwachungsbehörde   dies   für  notwendig erachtet;

    c)  mit    der    Kommission    der    Europäischen Gemeinschaft   zusammenarbeiten,   Informationen austauschen und sich mit ihr beraten, soweit dies  in  diesem Abkommen und  im EWR-Abkommen vorgesehen ist;

    d)  Aufgaben erfüllen, die sich in Anwendung von Protokoll 1 des EWR-Abkommens aus den Rechtsakten ergeben, auf die in den Anhängen jenes Abkommens verwiesen wird, und zwar entsprechend der Regelung in Protokoll 1 des vorliegenden Abkommens.

    Artikel 6

    Im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens und des EWR-Abkommens kann die EFTA-Überwachungsbehörde in Ausübung der ihr übertragenen Aufgaben alle erforderlichen Informationen von den Regierungen und den zuständigen Stellen der EFTA-Staaten ebenso wie von Unternehmen und Unternehmerverbänden einholen.

    Artikel 7

    Die EFTA-Überwachungsbehörde besteht aus sieben Mitgliedern, die auf Grund ihrer allgemeinen Befähigung ausgewählt werden und volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten müssen.

    Nur Staatsangehörige der EFTA-Staaten können Mitglieder der EFTA-Überwachungsbehörde sein.

    Artikel 8

    Die Mitglieder der EFTA-Überwachungsbehörde üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit aus. Sie dürfen Anweisungen von einer Regierung oder einer anderen Stelle weder anfordern noch entgegennehmen. Sie haben jede Handlung zu unterlassen, die mit ihren Aufgaben unvereinbar ist. Jeder EFTA-Staat verpflichtet sich, diesen Grundsatz   zu   achten   und   nicht   zu   versuchen,   die Mitglieder  der  EFTA-Überwachungsbehörde  bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.

    Die Mitglieder der EFTA-Überwachungsbehörde dürfen während ihrer Amtszeit keine andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit ausüben.

    Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit übernehmen sie die feierliche Verpflichtung, während der Ausübung und nach Ablauf ihrer Tätigkeit, die sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten zu erfüllen, insbesondere die Pflicht, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten und Vorteile nach Ablauf dieser Tätigkeit ehrenhaft und zurückhaltend zu sein. Werden diese Pflichten verletzt, so kann der EFTA-Gerichtshof auf Antrag der EFFA-Überwachungsbehörde das Mitglied je nach der Lage des Falles seines Amtes entheben oder ihm seine Ruhegehaltsansprüche oder andere an ihrer Stelle gewährte Vergünstigungen aberkennen.

    Artikel 9

    Die Mitglieder der EFTA-Überwachungsbehörde werden von den Regierungen der EFTA-Staaten im gegenseitigen Einvernehmen ernannt.

    Ihre Amtszeit beträgt vier Jahre. Wiederernennung ist zulässig.

    Artikel 10

    Abgesehen von den regelmäßigen Neubesetzungen und von Todesfällen endet das Amt eines Mitglieds der EFTA-Überwachungsbehörde durch Rücktritt oder Amtsenthebung. Für das ausscheidende Mitglied wird für die verbleibende Amtszeit ein Nachfolger ernannt.

    Artikel 11

    Jedes Mitglied der EFTA-Überwachungsbehörde, das die Voraussetzungen für die Ausübung seines Amtes nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat...

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