Kundmachung des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 18. Juli 1958 über die Übernahme von Bediensteten der ehemaligen Salzkammergut-Lokalbahn A. G. in die Dienste der Österreichischen Bundesbahnen.

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates vom 14. Juli 1958 (Gesetz vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird kundgemacht:

Artikel I.

Übernahme von „angestellten Bediensteten"

der ehemaligen Salzkammergut-Lokalbahn A. G.

als Bundesbahnbeamte.

§ 1. Personen, die am 30. September 1957 als

„angestellte Bedienstete" im Dienste der ehemaligen Salzkammergut-Lokalbahn A. G. gestanden sind, können als Bundesbahnbeamte im Sinne der Besoldungsordnung für die Beamten der

Österreichischen. Bundesbahnen, BGBl. Nr. 263/

1947, in der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen übernommen,

werden.

§ 2. (1) Bei Übernahme der im § 1 genannten Bediensteten ist ihre dienst- und besoldungsrechtliche Stellung, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, so zu ermitteln, als ob diese Bediensteten seit ihrem Eintritt in den Dienst der Salzkammergut-Lokalbahn A. G. (beziehungsweise deren Betriebsvorgänger) im Dienste der Österreichischen Bundesbahnen gestanden wären und die für die Österreichischen Bundesbahnen geltenden Dienstrechtsnormen im Zeitpunkt ihres jeweiligen Wirksamkeitsbeginnes auf diese Bediensteten Anwendung gefunden hätten.

(2) Hiebei werden Dienstzeiten bei der ehemaligen Salzkammergut-Lokalbahn A. G., die im Dienstverhältnis eines „angestellten Bediensteten"

zurückgelegt worden sind, einer Beamtendienstzeit bei den Österreichischen Bundesbahnen und Dienstzeiten, die im Dienstverhältnis eines Lohn- oder Vertragsbediensteten zugebracht worden sind, einer Dienstzeit als Lohn- oder Vertragsbediensteter bei den Österreichischen Bundesbahnen gleichgehalten.

(3) Die Gehaltsgruppe der als Bundesbahnbeamte

übernommenen Bediensteten der ehemaligen Salzkammergut-Lokalbahn A. G. bestimmt sich nach dem Dienstposten, der dem Beamten bei Übernahme in den Dienst der

Österreichischen Bundesbahnen verliehen wird.

§ 3. Der § 31 der Besoldungsordnung für die Beamten der Österreichischen Bundesbahnen findet auf die in § 1 bezeichneten Bediensteten keine Anwendung.

§ 4. Die bei der ehemaligen Salzkammergut-

Lokalbahn A. G. abgelegten Prüfungen werden den den Beamten der Österreichischen Bundesbahnen vorgeschriebenen vergleichbaren Prüfungen grundsätzlich gleichgehalten. Zu bestimmten Prüfungen können einmalige Nachprüfungen vorgeschrieben werden.

§ 5. Ergibt sich bei Übernahme der in § 1 bezeichneten Bediensteten ein Monatsgehalt, der niedriger ist als der ihnen für den Monat...

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