Bundesgesetz vom 27. Jänner 1976 über die Schaffung eines Ehrenzeichens für Verdienste um die Befreiung Österreichs
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1. Für Verdienste um die Befreiung der Republik Österreich von der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft wird das Ehrenzeichen für Verdienste um die Befreiung Österreichs, im folgenden kurz Befreiungs-Ehrenzeichen genannt,
geschaffen.
§ 2. (1) Es kann Personen verliehen werden,
die sich um die Befreiung der Republik Österreich von der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft verdient gemacht haben und die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder besessen haben.
(2) Das Befreiungs-Ehrenzeichen kann auch posthum verliehen werden, wenn noch ein naher Familienangehöriger, wie Ehegatte, Verwandter in gerader Linie, vorhanden ist, dem diese Auszeichnung
übergeben werden kann.
§ 3. Das Befreiungs-Ehrenzeichen verleiht der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung.
Die Bundesregierung hat hiebei auf den Vorschlag eines aus elf Mitgliedern bestehenden Kuratoriums Bedacht zu nehmen.
§ 4. (1) Der Bundeskanzler, der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten, der Bundesminister für Inneres, der Bundesminister für Justiz und der Bundesminister für soziale Verwaltung bestellen je ein Mitglied des Kuratoriums.
(2) Sechs weitere Mitglieder bestellt der Bundeskanzler unter Bedachtnahme auf Vorschläge von Einrichtungen und Organisationen, die die besonderen Interessen von Personen vertreten,
die im Zusammenhang mit der Befreiung Österreichs Verdienste erworben haben.
(3) Das Kuratorium hat sich eine Geschäftsordnung zu geben.
§ 5. (1) Personen, denen das Befreiungs-
Ehrenzeichen verliehen worden ist, sind berechtigt,
sich als Besitzer des Befreiungs-Ehrenzeichens zu bezeichnen und dieses zur Uniform und zur Zivilkleidung zu tragen. Andere Vorrechte sind mit dem Besitz des Befreiungs-Ehrenzeichens nicht verbunden. Das Befreiungs-Ehrenzeichen geht in das Eigentum des Beliehenen oder der nach § 2 Abs. 2 in Betracht kommenden Person
über.
(2) Die Präsidentschaftskanzlei hat eine Urkunde
über die Verleihung auszustellen.
§ 6. Das Befreiungs-Ehrenzeichen darf von einer anderen Person als dem Beliehenen weder in der Öffentlichkeit getragen noch zu Lebzeiten des Besitzers in das Eigentum anderer Personen
übertragen werden.
§ 7. Das Befreiungs-Ehrenzeichen ist kreisrund,
versilbert und wird an einem Band getragen.
Die näheren Bestimmungen über die Ausstattung des Befreiungs-Ehrenzeichens, die Art des Tragens und die Verleihungsurkunde hat die Bundesregierung im...
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