Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Arbeitslosenversicherung Kundgemacht in BGBl. Nr. 515/1979

Auf Grund des Artikels 13 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Arbeitslosenversicherung vom 14. Dezember 1978 —

im folgenden als Abkommen bezeichnet — haben die zuständigen Behörden, und zwar für die Republik Österreich:

Der Bundesminister für soziale Verwaltung,

vertreten durch Herrn Ministerialrat Mag. iur. Lothar Ullrich,

für die Schweizerische Eidgenossenschaft:

Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, vertreten durch Herrn Fürsprecher Roland Jost,

zur Durchführung des Abkommens folgendes vereinbart: Â

Artikel 1

In dieser Vereinbarung werden die im Abkommen angeführten Ausdrücke in der dort festgelegten Bedeutung verwendet.

Artikel 2

Den Nachweis, daß der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erschöpft ist, hat der Arbeitslose durch eine Bescheinigung der schweizerischen Arbeitslosenkasse, bei der er zuletzt Arbeitslosenentschädigung bezogen hat, zu erbringen.

Artikel 3

Beitragsüberweisungen im Sinne von Artikel 7

Absatz 2 des Abkommens sind zu richten in Österreich an das Bundesministerium für soziale Verwaltung in Wien,

in der Schweiz an die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung

(Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit) in Bern.

Artikel 4

  1. Der Pauschalbetrag nach Artikel 7 Absatz 2

    des Abkommens wird jährlich wie folgt überwiesen:

    1. Eine Abschlagszahlung in der Höhe von 50 Prozent des Vorjahresbetrages wird bis Ende September des laufenden Jahres geleistet.

    2. Die Schlußabrechnung erfolgt bis Ende September des folgenden Jahres. Innerhalb derselben Frist wird auch der Saldo

    überwiesen.

  2. Die Pauschalbeträge für die Jahre 1977

    und 1978 werden binnen zwei Monaten nach dem Inkrafttreten des Abkommens

    überwiesen, ebenso die Abschlagszahlung nach Absatz 1 Buchstabe a für das Jahr 1979.

    Artikel 5

  3. Beitragsüberweisungen im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 des Abkommens erfolgen in der Währung des Empfängerstaates. Maßgebend ist der Wechselkurs am Tage der Zahlung.

  4. Jede Vertragspartei trägt allfällige bei ihr entstehende Überweisungsspesen.

    Artikel 6

  5. Bei der Beurteilung der Anwartschaft und der Bezugsdauer von Arbeitslosengeld, bzw.

    Arbeitslosenentschädigung wird die vom Arbeitgeber des ändern Vertragsstaates ausgestellte Bescheinigung anerkannt, gleichgültig,

    ob hiefür das Formular des einen oder andern Vertragsstaates verwendet wurde.

  6. Ergeben sich Zweifel über die Richtigkeit der Bescheinigung oder sind...

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