Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Arbeitslosenversicherung

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Abkommens samt Schlußprotokoll wird genehmigt.

Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Schweizerische Bundesrat,

vom Wunsch geleitet, die gegenseitigen Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiet der Arbeitslosenversicherung zu regeln,

sind übereingekommen, ein Abkommen zu schließen,

und halben hierfür zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Der Bundespräsident der Republik Österreich:

Herrn Dr. Willibald Pahr, Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten Der Schweizerische Bundesrat:

Herrn Dr. René Keller, außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart:

ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen Artikel 1

In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke 1. „Österreich"

die Republik Österreich,"

Schweiz"

die Schweizerische Eidgenossenschaft;

  1. „Staatsangehörige"

    in bezug auf Österreich dessen Staatsbürger,

    in bezug auf die Schweiz die Schweizerbürger;

  2. „Rechtsvorschriften"

    die Gesetze und Verordnungen, die sich auf die in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsgebiete beziehen und in, einem Vertragsstaat in Kraft sind;

  3. „zuständige Behörde"

    in bezug auf Österreich den Bundesminister für soziale Verwaltung,

    in bezug auf die Schweiz das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit;

  4. „Grenzgänger"

    Arbeitnehmer, die im Gebiet des einen Vertragsstaates ihren Wohnsitz haben und im Gebiet des anderen Vertragsstaates einer regelmäßigen und ordnungsgemäßen Erwerbstätigkeit nachgehen.

    Artikel 2

    (1) Dieses Abkommen bezieht sich 1. in Österreich auf die Rechtsvorschriften

    über a) das Arbeitslosengeld,

    1. die Kurzarbeitsbeihilfe;

  5. in der Schweiz auf die bundesrechtlichen Rechtsvorschriften über die Arbeitslosenentschädigung mit Einschluß

    der Leistungen bei Teilarbeitslosigkeit

    (Kurzarbeit).

    (2) Rechtsvorschriften, die sich aus zwischenstaatlichen Verträgen mit dritten Staaten oder aus überstaatlichem Recht ergeben oder zu deren Ausführung dienen, sind im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten nicht zu berücksichtigen.

    Artikel 3

    Dieses Abkommen gilt für die Staatsangehörigen der beiden Vertragsstaaten sowie für alle Grenzgänger im Sinne von Artikel 1 Ziffer 5.

    Artikel 4

    Die Versicherungs- bzw. Beitragspflicht richtet sich nach dem zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft am 15. November 1967 abgeschlossenen Abkommen

    über Soziale Sicherheit in der jeweils geltenden Fassung.

    ABSCHNITT II Besondere Bestimmungen Artikel 5

    Der Anspruch auf die Leistungen und das Verfahren richten sich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet der Anspruch geltend gemacht wird, soweit die folgenden Bestimmungen nicht anderes festlegen.

    Artikel 6

    Kehren Staatsangehörige in ihren Heimatstaat zurück, werden die im anderen Vertragsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten bei der Beurteilung,

    ob die Anwartschaftszeit...

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