ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Nachlaß- und Erbschaftsteuern

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich und die Schweizerische Eidgenossenschaft von dem Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Nachlaß- und Erbschaftsteuern abzuschließen,

haben folgendes vereinbart:

Artikel 1

Dieses Abkommen gilt für Nachlässe von Erblassern,

die im Zeitpunkt ihres Todes einen Wohnsitz in einem Vertragstaat oder in beiden Vertragstaaten hatten.

Artikel 2

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Nachlaß- und Erbschaftsteuern,

die für Rechnung eines der beiden Vertragstaaten, der Länder, Kantone, Bezirke,

Kreise, Gemeinden oder Gemeindeverbände (auch in Form von Zuschlägen) erhoben werden.

(2) Als Nachlaß- und Erbschaftsteuern gelten alle Steuern, die von Todes wegen als Nachlaß-

Steuern, Erbanfallsteuern, Abgaben vom Vermögensübergang oder Steuern von Schenkungen auf den Todesfall erhoben werden.

(3) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere a) in Österreich:

die Erbschaft- und Schenkungsteuer, soweit ihr die Erwerbe von Todes wegen unterliegen;

  1. in der Schweiz:

    die von den Kantonen, Bezirken, Kreisen und Gemeinden erhobenen Nachlaß- und Erbanfallsteuern.

    (4) Das Abkommen gilt auch für alle Nachlaß-

    und Erbschaftsteuern, die künftig neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden.

    Artikel 3

    (1) Ob ein Erblasser im Zeitpunkt seines Todes einen Wohnsitz in einem Vertragstaat hatte, bestimmt sich bei Anwendung dieses Abkommens nach dem Recht dieses Staates.

    (2) Hatte nach Absatz 1 ein Erblasser in beiden Vertragstaaten einen Wohnsitz, so gilt folgendes:

  2. Der Wohnsitz des Erblassers gilt ab in dem Vertragstaat gelegen, in dem er über eine ständige Wohnstätte verfügte. Verfügte er in beiden Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sein Wohnsitz als in dem Vertragstaat gelegen, zu dem er die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hatte (Mittelpunkt der Lebensinteressen).

  3. Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragstaat der Erblasser den Mittelpunkt der Lebensfalteressen hatte, oder verfügte er in keinem der Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sein Wohnsitz als in dem Vertragstaat gelegen, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

  4. Hatte der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragstaaten oder in keinem der Vertragstaaten, so gilt sein Wohnsitz als in dem Vertragstaat gelegen,

    dessen Staatsangehörigkeit er besaß.

  5. Besaß der Erblasser die Staatsangehörigkeit beider Vertragstaaten oder keines Vertragstaates,

    so verständigen sich die zuständigen Behörden der Vertragstaaten gemäß Artikel 10.

    Artikel 4

    (1) Unbewegliches Vermögen darf in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.

    (2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen"

    bestimmt sich nach dem Recht des...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT