Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Regelung von Zahlungsverpflichtungen aus der Zeit vor dem 9. Mai 1945

Der Bundespräsident erklärt das am 16. Dezember 1957 in Bern unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Regelung von Zahlungsverpflichtungen aus der Zeit vor dem 9. Mai 1945, welches folgendermaßen lautet:

Die Republik Österreich und die Schweizerische Eidgenossenschaft,

im Bestreben, die noch unerledigten österreichischen und schweizerischen Forderungen aus dem früheren schweizerisch-deutschen Verrechnungsverkehr einer Regelung zuzuführen,

sind übereingekommen, das folgende Abkommen zu schließen.

Artikel 1

Die noch unerledigten österreichischen und schweizerischen Forderungen aus dem früheren schweizerisch - deutschen Verrechnungsverkehr,

einschließlich der auf Sperrkonten liegenden Beträge,

werden im Rahmen des jeweils zwischen

Österreich und der Schweiz bestehenden Zahlungsabkommens

überwiesen.

Artikel 2

Die Schweizerische Eidgenossenschaft verpflichtet sich zur Abgeltung der offenen Zahlungsansprüche der nach Artikel 3 antragsberechtigten natürlichen oder juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, Handelsgesellschaften oder ihrer Rechtsnachfolger (im folgenden Gläubiger genannt) insoweit, als zur Begleichung solcher Ansprüche a) auf das Abwicklungskonto Österreich bei der Schweizerischen Nationalbank Beträge eingezahlt worden sind oder noch eingezahlt werden,

  1. vor dem 9. Mai 1945 gemäß dem Abkommen vom 9. August 1940 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Deutschen Reich über den schweizerisch-

    deutschen Verrechnungsverkehr nebst Zusatzabkommen Einzahlungen bei der Schweizerischen Nationalbank geleistet wurden, für welche die entsprechenden Zahlungsaufträge der Schweizerischen Verrechnungsstelle nicht bei der Deutschen Verrechnungskasse in Berlin eingetroffen sind.

    Artikel 3

    1. Die Zahlungen für die in Artikel 2 erwähnten Ansprüche erfolgen auf Antrag. Antragsberechtigt sind Gläubiger, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens im Gebiet der Republik

      Österreich ihren Wohnsitz (Sitz) oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Antragsberechtigt sind außerdem Gläubiger, die in der Republik Österreich eine zum Empfang berechtigte Stelle angeben, sofern ihre Forderungen nicht gemäß dem Abkommen vom 16. Juli 1956

      zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Liquidation des früheren schweizerisch-deutschen Verrechnungsverkehrs geregelt werden können.

    2. Der Antrag ist bei der Oesterreichischen Nationalbank in Wien innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens einzureichen. Wird diese Frist unverschuldet versäumt, so kann sie im Einvernehmen zwischen der Schweizerischen Verrechnungsstelle und der Oesterreichischen Nationalbank um höchstens zwei Jahre verlängert werden.

    3. Sind die Schweizerische Verrechnungsstelle und die Oesterreichische Nationalbank übereinstimmend der Auffassung, daß der von dem Gläubiger geltend gemachte...

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