Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Eigenkapital ersetzende Gesellschafterleistungen (Eigenkapitalersatz-Gesetz ? EKEG) geschaffen wird sowie mit dem die Konkursordnung, die Ausgleichsordnung, das Unternehmensreorganisationsgesetz und das Übernahmegesetz geändert werden (Gesellschafts- und Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2003 ? GIRÄG 2003)

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Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â

Artikel IÂ Â

Bundesgesetz über Eigenkapital ersetzende Gesellschafterleistungen Â

(Eigenkapitalersatz-Gesetz – EKEG) Â

Grundtatbestand Â

§ 1. Ein Kredit, den eine Gesellschafterin oder ein Gesellschafter der Gesellschaft in der Krise gewährt,

ist Eigenkapital ersetzend. Â

Krise Â

§ 2. (1) Die Gesellschaft befindet sich in der Krise, wenn sie Â

1. zahlungsunfähig (§ 66 KO) oder Â

2. überschuldet (§ 67 KO) ist oder wenn Â

3. die Eigenmittelquote (§ 23 URG) der Gesellschaft weniger als 8% und die fiktive Schuldentilgungsdauer

(§ 24 URG) mehr als 15 Jahre betragen, es sei denn, die Gesellschaft bedarf nicht der Â

Reorganisation. Â

(2) Im Fall des Abs. 1 Z 3 ist ein Kredit nur dann Eigenkapital ersetzend, wenn im Zeitpunkt der Â

Gewährung Â

1. aus dem zuletzt aufgestellten Jahresabschluss ersichtlich ist, dass die Eigenmittelquote weniger Â

als 8% und die fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre betragen, oder Â

2. dies aus einem rechtzeitig aufgestellten Jahresabschluss ersichtlich wäre oder Â

3. der Kreditgeber weiß oder es für ihn offensichtlich ist, dass ein Jahres- oder Zwischenabschluss Â

dies aufzeigen würde. Â

(3) Bei Gesellschaften, die besonderen gesetzlichen Eigenmittelerfordernissen unterliegen, tritt an Â

die Stelle der in Abs. 1 Z 3 genannten Kennzahlen die Nichteinhaltung der jeweiligen Eigenmittelerfordernisse.

Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Â

Kreditgewährung Â

§ 3. (1) Ein Kredit im Sinne des § 1 liegt nicht vor, wenn Â

1. ein Geldkredit für nicht mehr als 60 Tage oder Â

2. ein Waren- oder sonstiger Kredit für nicht mehr als sechs Monate zur Verfügung gestellt wird Â

oder Â

3. ein vor der Krise gewährter Kredit verlängert oder dessen Rückzahlung gestundet wird. Â

(2) Die Frist nach Abs. 1 Z 2 verlängert sich, wenn der Gesellschafter nachweist, dass für seine Leistung die Einräumung längerer Zahlungsziele branchenüblich ist. Â

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(3) Wird der Gesellschaft eine Sache zum Gebrauch überlassen oder ihr eine Dienstleistung erbracht, Â

so kann eine Kreditgewährung nur das Entgelt betreffen, nicht aber in der Nutzungsüberlassung oder der Â

Erbringung der Dienstleistung selbst liegen. Â

Erfasste Gesellschaften Â

§ 4. Gesellschaften im Sinne des § 1 sind Â

1. Kapitalgesellschaften, Â

2. Genossenschaften mit beschränkter Haftung sowie Â

3. Personengesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Â

Person ist. Â

Erfasste Gesellschafter Â

§ 5. (1) Gesellschafter im Sinne des § 1 ist, wer Â

1. an einer Gesellschaft kontrollierend oder Â

2. mit einem Anteil von zumindest 25% beteiligt ist, und zwar bei einer Kapitalgesellschaft am Â

Nennkapital, bei einer Genossenschaft mit beschränkter Haftung am Geschäftsanteilskapital und Â

bei einer Personengesellschaft am Gesellschaftsvermögen, oder Â

3. wie ein Gesellschafter, dem die Mehrheit der Stimmrechte zusteht, einen beherrschenden Einfluss auf eine Gesellschaft ausübt, selbst wenn er an dieser nicht beteiligt ist; kreditvertragstypische Informations- und Einflussrechte und Sicherheiten bleiben hiebei außer Betracht. Â

(2) Eine Beteiligung ist kontrollierend, wenn Â

1. dem Gesellschafter die Mehrheit der Stimmrechte zusteht oder Â

2. dem Gesellschafter das Recht zusteht, die Mehrheit der Mitglieder des Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen, oder Â

3. er das Sonderrecht hat, selbst Mitglied des Leitungsorgans zu sein, oder Â

4. dem Gesellschafter auf Grund eines Vertrages mit einem oder mehreren Gesellschaftern das Â

Recht zur Entscheidung zusteht, wie Stimmrechte der Gesellschafter, soweit sie mit seinen eigenen Stimmrechten zur Erreichung der Mehrheit aller Stimmen erforderlich sind, bei Bestellung Â

oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungs- oder Aufsichtsorgans auszuüben Â

sind, oder Â

5. sie dem Gesellschafter ermöglicht, einen beherrschenden Einfluss auszuüben; dies wird vermutet, Â

wenn ein Gesellschafter zumindest 25% der Stimmrechte innehat und kein anderer eine zumindest gleichwertige Stimmrechtsmacht hat. Â

Abgestimmtes Verhalten Â

§ 6. Werden Kredite auf Grund abgestimmten Verhaltens durch mehrere Gesellschafter oder durch Â

einen Gesellschafter auf Grund Absprache mit anderen gewährt, so werden die Kredit gebenden Gesellschafter erfasst, wenn sie und die an der Absprache beteiligten Gesellschafter zusammen im Ausmaß des Â

§ 5 beteiligt sind. Eine Absprache oder ein abgestimmtes Verhalten wird vermutet, wenn die Gesellschafter zueinander nahe Angehörige im Sinne des § 32 KO sind oder im Konzernverhältnis im Sinne des § 9 Â

Abs. 1 stehen. Â

Treuhandschaft Â

§ 7. (1) Hält ein Gesellschafter einen Gesellschaftsanteil als Treuhänder für einen Dritten als Treugeber,

so gilt der Treugeber als Gesellschafter im Sinne des § 1. Daneben gilt auch der Treuhänder als Â

Gesellschafter, es sei denn, die Treuhandschaft wurde schriftlich im Kreditvertrag der Gesellschaft gegenüber offen gelegt. Â

(2) Gewährt ein Dritter als Treuhänder für einen Gesellschafter der Gesellschaft einen Kredit, so Â

werden die Gesellschafterstellung des Treugebers und dessen Kenntnis der Krise dem Treuhänder zugerechnet.

(3) Gewährt ein Gesellschafter als Treuhänder für einen Dritten der Gesellschaft einen Kredit, so ist Â

dieser nicht Eigenkapital ersetzend, soweit die Treuhandschaft im Kreditvertrag schriftlich der Gesellschaft gegenüber offen gelegt wurde. Â

Verbundene Unternehmen Â

§ 8. Als Gesellschafter im Sinne des § 1 gilt weiters der Kreditgeber, wenn er Â

1. Anteilsrechte oder sonstige Rechte an einem anderen Rechtsträger als der Kredit nehmenden Â

Gesellschaft hat, die mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf diese ermöglichen (mittelbar Â

kontrollierende Beteiligung), oder Â

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2. mittelbar an der Kredit nehmenden Gesellschaft mit einem Anteil von zumindest 33%...

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