Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Eigenkapital ersetzende Gesellschafterleistungen (Eigenkapitalersatz-Gesetz ? EKEG) geschaffen wird sowie mit dem die Konkursordnung, die Ausgleichsordnung, das Unternehmensreorganisationsgesetz und das Übernahmegesetz geändert werden (Gesellschafts- und Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2003 ? GIRÄG 2003)
 Â
Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â
Artikel IÂ Â
Bundesgesetz über Eigenkapital ersetzende Gesellschafterleistungen Â
(Eigenkapitalersatz-Gesetz – EKEG) Â
Grundtatbestand Â
§ 1. Ein Kredit, den eine Gesellschafterin oder ein Gesellschafter der Gesellschaft in der Krise gewährt,
ist Eigenkapital ersetzend. Â
Krise Â
§ 2. (1) Die Gesellschaft befindet sich in der Krise, wenn sie Â
1. zahlungsunfähig (§ 66 KO) oder Â
2. überschuldet (§ 67 KO) ist oder wenn Â
3. die Eigenmittelquote (§ 23 URG) der Gesellschaft weniger als 8% und die fiktive Schuldentilgungsdauer
(§ 24 URG) mehr als 15 Jahre betragen, es sei denn, die Gesellschaft bedarf nicht der Â
Reorganisation. Â
(2) Im Fall des Abs. 1 Z 3 ist ein Kredit nur dann Eigenkapital ersetzend, wenn im Zeitpunkt der Â
Gewährung Â
1. aus dem zuletzt aufgestellten Jahresabschluss ersichtlich ist, dass die Eigenmittelquote weniger Â
als 8% und die fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre betragen, oder Â
2. dies aus einem rechtzeitig aufgestellten Jahresabschluss ersichtlich wäre oder Â
3. der Kreditgeber weiß oder es für ihn offensichtlich ist, dass ein Jahres- oder Zwischenabschluss Â
dies aufzeigen würde. Â
(3) Bei Gesellschaften, die besonderen gesetzlichen Eigenmittelerfordernissen unterliegen, tritt an Â
die Stelle der in Abs. 1 Z 3 genannten Kennzahlen die Nichteinhaltung der jeweiligen Eigenmittelerfordernisse.
Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Â
Kreditgewährung Â
§ 3. (1) Ein Kredit im Sinne des § 1 liegt nicht vor, wenn Â
1. ein Geldkredit für nicht mehr als 60 Tage oder Â
2. ein Waren- oder sonstiger Kredit für nicht mehr als sechs Monate zur Verfügung gestellt wird Â
oder Â
3. ein vor der Krise gewährter Kredit verlängert oder dessen Rückzahlung gestundet wird. Â
(2) Die Frist nach Abs. 1 Z 2 verlängert sich, wenn der Gesellschafter nachweist, dass für seine Leistung die Einräumung längerer Zahlungsziele branchenüblich ist. Â
  Â
(3) Wird der Gesellschaft eine Sache zum Gebrauch überlassen oder ihr eine Dienstleistung erbracht, Â
so kann eine Kreditgewährung nur das Entgelt betreffen, nicht aber in der Nutzungsüberlassung oder der Â
Erbringung der Dienstleistung selbst liegen. Â
Erfasste Gesellschaften Â
§ 4. Gesellschaften im Sinne des § 1 sind Â
1. Kapitalgesellschaften, Â
2. Genossenschaften mit beschränkter Haftung sowie Â
3. Personengesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Â
Person ist. Â
Erfasste Gesellschafter Â
§ 5. (1) Gesellschafter im Sinne des § 1 ist, wer Â
1. an einer Gesellschaft kontrollierend oder Â
2. mit einem Anteil von zumindest 25% beteiligt ist, und zwar bei einer Kapitalgesellschaft am Â
Nennkapital, bei einer Genossenschaft mit beschränkter Haftung am Geschäftsanteilskapital und Â
bei einer Personengesellschaft am Gesellschaftsvermögen, oder Â
3. wie ein Gesellschafter, dem die Mehrheit der Stimmrechte zusteht, einen beherrschenden Einfluss auf eine Gesellschaft ausübt, selbst wenn er an dieser nicht beteiligt ist; kreditvertragstypische Informations- und Einflussrechte und Sicherheiten bleiben hiebei außer Betracht. Â
(2) Eine Beteiligung ist kontrollierend, wenn Â
1. dem Gesellschafter die Mehrheit der Stimmrechte zusteht oder Â
2. dem Gesellschafter das Recht zusteht, die Mehrheit der Mitglieder des Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen, oder Â
3. er das Sonderrecht hat, selbst Mitglied des Leitungsorgans zu sein, oder Â
4. dem Gesellschafter auf Grund eines Vertrages mit einem oder mehreren Gesellschaftern das Â
Recht zur Entscheidung zusteht, wie Stimmrechte der Gesellschafter, soweit sie mit seinen eigenen Stimmrechten zur Erreichung der Mehrheit aller Stimmen erforderlich sind, bei Bestellung Â
oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungs- oder Aufsichtsorgans auszuüben Â
sind, oder Â
5. sie dem Gesellschafter ermöglicht, einen beherrschenden Einfluss auszuüben; dies wird vermutet, Â
wenn ein Gesellschafter zumindest 25% der Stimmrechte innehat und kein anderer eine zumindest gleichwertige Stimmrechtsmacht hat. Â
Abgestimmtes Verhalten Â
§ 6. Werden Kredite auf Grund abgestimmten Verhaltens durch mehrere Gesellschafter oder durch Â
einen Gesellschafter auf Grund Absprache mit anderen gewährt, so werden die Kredit gebenden Gesellschafter erfasst, wenn sie und die an der Absprache beteiligten Gesellschafter zusammen im Ausmaß des Â
§ 5 beteiligt sind. Eine Absprache oder ein abgestimmtes Verhalten wird vermutet, wenn die Gesellschafter zueinander nahe Angehörige im Sinne des § 32 KO sind oder im Konzernverhältnis im Sinne des § 9 Â
Abs. 1 stehen. Â
Treuhandschaft Â
§ 7. (1) Hält ein Gesellschafter einen Gesellschaftsanteil als Treuhänder für einen Dritten als Treugeber,
so gilt der Treugeber als Gesellschafter im Sinne des § 1. Daneben gilt auch der Treuhänder als Â
Gesellschafter, es sei denn, die Treuhandschaft wurde schriftlich im Kreditvertrag der Gesellschaft gegenüber offen gelegt. Â
(2) Gewährt ein Dritter als Treuhänder für einen Gesellschafter der Gesellschaft einen Kredit, so Â
werden die Gesellschafterstellung des Treugebers und dessen Kenntnis der Krise dem Treuhänder zugerechnet.
(3) Gewährt ein Gesellschafter als Treuhänder für einen Dritten der Gesellschaft einen Kredit, so ist Â
dieser nicht Eigenkapital ersetzend, soweit die Treuhandschaft im Kreditvertrag schriftlich der Gesellschaft gegenüber offen gelegt wurde. Â
Verbundene Unternehmen Â
§ 8. Als Gesellschafter im Sinne des § 1 gilt weiters der Kreditgeber, wenn er Â
1. Anteilsrechte oder sonstige Rechte an einem anderen Rechtsträger als der Kredit nehmenden Â
Gesellschaft hat, die mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf diese ermöglichen (mittelbar Â
kontrollierende Beteiligung), oder Â
  Â
2. mittelbar an der Kredit nehmenden Gesellschaft mit einem Anteil von zumindest 33%...
Um weiterzulesen
FORDERN SIE IHR PROBEABO AN