Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung vom 5. Oktober 1990, mit der die Verordnung betreffend die Feststellung der Eignung zum Berufsoffizier der Verwendungsgruppe H 2, BGBl. Nr. 240/1981, geändert wird

Auf Grund der §§ 4 Abs. 3 und 42 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333,

wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung betreffend die Feststellung der Eignung zum Berufsoffizier der Verwendungsgruppe H 2, BGBl. Nr. 240/1981, wird wie folgt geändert:

  1. § 2 lautet:

    㤠2. Im Auswahlverfahren sind zu bewerten:

  2. die Kenntnisse aus Führung (formale Grundlagen)

    und Heereskunde (auf der Grundlage einer Klausurarbeit);

  3. die Kenntnisse aus dem Gefechtsdienst (auf der Grundlage eines mit einer praktischen

    Überprüfung verbundenen Gesprächs mit den Mitgliedern des nach § 3 Abs. 4 gebildeten Senates der Sachverständigenkommission);

  4. die Kenntnisse aus dem Exerzierdienst,

    Waffen- und Schießdienst, Fernmeldedienst,

    der Geländekunde und aus dem Bereich der Zusammenarbeit der Waffengattungen mit Steilfeuerwaffen (auf der Grundlage eines mit einer praktischen Überprüfung verbundenen Gesprächs mit den Mitgliedern des nach § 3

    1. 4 gebildeten Senates der Sachverständigenkommission);

  5. die Kenntnisse der für das Bundesministerium für Landesverteidigung maßgebenden Gesetze und Verordnungen (auf der Grundlage einer Klausurarbeit);

  6. die körperliche Leistungsfähigkeit (auf der Grundlage einer praktischen Überprüfung durch die Mitglieder des nach § 3 Abs. 4

    gebildeten Senates der Sachverständigenkommission);

  7. die allgemeine geistige, körperliche und charakterliche Eignung (auf der...

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