Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 9. Dezember 1974 über die Einbeziehung von Mitgliedern der Kammern der gewerblichen Wirtschaft in die Gewerbliche Selbständigenkrankenversicherung

Gemäß § 3 Abs. 6 des Gewerblichen Selbständigen-

Krankenversicherungsgesetzes, BGBl.

Nr. 287/1971, wird auf Grund des Ergebnisses der gemäß § 3 Abs. 1 bis 4 dieses Bundesgesetzes durchgeführten Abstimmung verordnet:

Die im § 2 Abs. 1 Z. 1 des Gewerblichen Selbständigen-

Krankenversicherungsgesetzes bezeichneten Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft und die im § 2 Abs. 1 Z. 2 dieses Bundesgesetzes bezeichneten Gesellschafter werden in die Gewerbliche...

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