Bundesgesetz vom 13. Juli 1971 betreffend das Verbot des Einbringens von gefährlichen Gegenständen in Zivilluftfahrzeuge

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) Das Einbringen von Waffen, Munition,

Sprengmitteln und sonstigen gefährlichen, zur Vornahme einer Angriffshandlung geeigneten Gegenständen in Zivilluftfahrzeuge von Luftbeförderungsunternehmen durch Fluggäste und Flugbesatzungsmitglieder ist verboten.

(2) Mit Zustimmung des Luftbeförderungsunternehmens können solche Gegenstände jedoch,

sofern ihre Beförderung nicht gegen andere Rechtsvorschriften verstößt, in jenen Räumen von Luftfahrzeugen, die während des Fluges nicht zugänglich sind, untergebracht werden.

§ 2. Das Verbot nach § 1 gilt nicht für Personen,

die mit der Besorgung von Sicherheitsaufgaben in Luftfahrzeugen während des Fluges betraut sind, in Ausübung ihres Dienstes, sofern sie von der obersten Zivilluftfahrtbehörde des Staates, in dem diese Luftfahrzeuge registriert sind, hiezu schriftlich ermächtigt sind.

§ 3. (1) Zur Durchsetzung des Verbotes nach

§ 1 Abs. 1 können von den Sicherheitsbehörden besonders geschulte, schriftlich ermächtigte Personen Fluggäste und Flugbesatzungsmitglieder sowie das Gepäck von Fluggästen und Flugbesatzungsmitgliedern durchsuchen.

(2) Die im Abs. 1 erwähnte Urkunde ist der zu durchsuchenden Person auf deren Verlangen vorzuweisen.

§ 4. (1) Wer dem Verbot nach § 1 zuwiderhandelt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der...

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