Bundesgesetz vom 13. Dezember 1988, mit dem das Bundesgesetz betreffend das Verbot des Einbringens von gefährlichen Gegenständen in Zivilluftfahrzeuge geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Bundesgesetz vom 13. Juli 1971, BGBl.

Nr. 294/1971, betreffend das Verbot des Einbrin-

gens von gefährlichen Gegenständen in Zivilluftfahrzeuge wird wie folgt geändert:

Nach § 3 wird folgender § 3 a eingefügt:

„§ 3 a. (1) Soweit zur Durchsetzung des Verbotes gemäß § 1 Abs. 1 auf Grund nationaler oder internationaler Erfahrungen für die wirksame Kontrolle auf einem Zivilflugplatz der Betrieb bestimmter Anlagen oder der Einsatz bestimmter Geräte erforderlich ist, hat die Behörde dem Zivilflugplatzhalter mit Bescheid aufzutragen, unentgeltlich diese Anlagen und Geräte bereitzustellen und in funktionsfähigem Zustand zu erhalten. Hiebei hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die Beförderungsfrequenz und die besondere Art des Personen-

und Güterverkehrs festzulegen, welche Anlagen und Geräte in welcher Anzahl erforderlich sind, sowie ab wann sie an einem bestimmten Ort zur Verfügung stehen sollen.

(2) Im Falle der Bewilligung der Benützung eines Militärflugplatzes für Zwecke der Zivilluftfahrt gemäß § 62 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/

1957, sind die Verpflichtungen gemäß Abs. 1...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT