Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der eine Verordnung über die Bewilligungspflicht der Aus- und Einfuhr von Waren geändert wird

Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 184, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 469/1992, wird unter gleichzeitiger Antragstellung an den Hauptausschuß des Nationalrates verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Bewilligungspflicht der Aus- und Einfuhr von Waren, BGBl. Nr. 278/1992, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 519/1992 und BGBl. Nr. 669/1992 wird wie folgt geändert:

  1. § 1 lautet:

    „§ 1. (1) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Ausfuhr von Waren mit Bestimmungsoder Handelsland Serbien und Montenegro (Bundesrepublik Jugoslawien) zum Gegenstand haben, sind bewilligungspflichtig, auch wenn die betroffenen Waren nicht in den Anlagen A 1 oder A 2 des Außenhandelsgesetzes 1984 angeführt sind.

    (2) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Ausfuhr von Waren der in der Anlage zu dieser Verordnung angeführten Nummern bzw. Kapiteln des Zolltarifs, Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/ 1987, in der jeweils geltenden Fassung zum Gegenstand haben, sind bewilligungspflichtig, wenn sie über das Gebiet von Serbien und Montenegro (Bundesrepublik Jugoslawien) zur Durchfuhr gelangen, auch wenn die betroffenen Waren nicht in der Anlage A 1 des Außenhandelsgesetzes 1984 angeführt sind."

  2. Nach dem § 4 wird eingefügt:

    Anlage Nummer/Kapitel des Zolltarifs Warenbezeichnung 2701 Steinkohle; Briketts und ähnliche feste Brennstoffe, aus Steinkohle 2702 Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Gagat (Jet)

    2704 Koks und Halbkoks (Schwelkoks), aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle 2709 Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien, roh 2710 Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe; anderweitig weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen, die 70 Gewichtsprozent oder mehr Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien enthalten, soweit diese Öle den wesentlichen Bestandteil dieser Zubereitungen bilden 2712 Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, slack wax, Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche Erzeugnisse, durch Synthese oder durch andere Verfahren gewonnen, auch gefärbt 2713 Petrolkoks, Erdölbitumen und andere Rückstände von Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien 28 Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, Seltenerdmetallen, radioaktiven Elementen oder Isotopen Nummer/Kapitel des...

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