ABKOMMEN ÜBER EINEN PARLAMENTARISCHEN AUSSCHUSS DER EFTA-STAATEN
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
(Ãœbersetzung)
Die Vertragsparteien des Abkommens betreffend einen Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten und des Abkommens zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes,
ANGESICHTS des Artikels 95 und des Protokolls 36 des EWR-Abkommens Kundgemacht in BGBl. Nr. 909/1993,
IN DER ÜBERLEGUNG, daß sich sowohl Artikel 9 des Abkommens betreffend einen Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten Kundgemacht in BGBl. Nr. 913/1993 als auch Artikel 47 des Abkommens über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs Kundgemacht in BGBl. Nr. 911/1993 auf einen Ausschuß der Parlamentsmitglieder der EFTA-Staaten beziehen, die Mitglieder des Gemeinsamen Parlamentarischen EWR-Ausschusses sind;
IN DER ÜBERZEUGUNG, daß die Parlamente der EFTA-Staaten eine wichtige Rolle für die Entwicklung des Europäischen Wirtschaftsraumes spielen werden;
EINGEDENK des Ziels der Vertragsparteien des EWR-Abkommens, zur Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern des Europäischen Parlamentes und der Parlamente der EFTA-Staaten beizutragen;
IM WUNSCH, die Zusammenarbeit zwischen den Parlamenten der EFTA-Staaten zusätzlich zu stärken;
HABEN BESCHLOSSEN, folgendes Abkommen zu schließen:
Artikel 1
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  Die Parlamente der EFTA-Staaten ernennen die  Mitglieder für die  Beteiligung  an  dem von Artikel 95   des   EWR-Abkommens   vorgesehenen Gemeinsamen Parlamentarischen EWR-Ausschusses aus dem Kreis iher eigenen Mitglieder nach folgender Maßgabe:
—  je sechs Mitglieder der Parlamente von Österreich, Schweden und der Schweiz;
—  je fünf Mitglieder der Parlamente von Finnland und Norwegen;
—  drei Mitglieder des Parlaments von Island; und
—  zwei Mitglieder des Parlaments von Liechtenstein.
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Die auf diese Weise ernannten Parlamentsmitglieder bilden einen Parlamentarischen Ausschuß der EFTA-Staaten, nachfolgend als der Ausschuß bezeichnet.    Jedes    Parlament    kann    Mitglieder ernennen, die sich abwechseln.
Artikel 2
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet „EFTA-Staat" ein Mitgliedsstaat der Europäischen Freihandelsassoziation, der Vertragspartei des EWR-Abkommens, des Abkommens betreffend einen Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten, des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs sowie des vorliegenden Abkommens...
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