Bundesgesetz vom 12. März 1958 über die Einführung eines neuen Zolltarifes (Zolltarifgesetz 1958).

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) Bei der Einfuhr von Waren in das Zollgebiet der Republik Österreich sind Einfuhrzölle zu erheben, deren allgemeine Sätze im beiliegenden Zolltarif festgelegt sind.

(2) Der Zolltarif, der auch die Allgemeinen Tarifierungsvorschriften umfaßt, bildet einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes.

§ 2. Die Zölle werden nach dem Wert, nach dem Gewicht oder nach der Stückzahl der Waren bemessen. Die näheren Anordnungen enthalten der Zolltarif, das Wertzollgesetz 1955, BGBl.

Nr. 60/1955, und das Taragesetz, BGBl. Nr. 130/

1955.

§ 3. (1) Die Höhe der in Schillingen festgelegten Zollsätze des Zolltarifes und der in diesem festgelegten Zollwerte beruht auf dem Verhältnis des Schillings zum Feingold, wobei einem Schilling 0'0341796 Gramm Feingold entsprechen.

(2) Erfährt das Verhältnis des Schillings zum Feingold eine Änderung, so hat das Bundesministerium für Finanzen die in Abs. 1 erwähnten Zollsätze und Zollwerte durch Verordnung der eingetretenen Paritätsänderung anzugleichen.

Falls es aus wirtschaftlichen Gründen erforderlich ist, hat diese Angleichung schrittweise zu erfolgen.

§ 4. Die Bundesregierung ist ermächtigt, mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates durch Verordnung a) für Waren, die Gegenstand eines Dumpings sind, zusätzlich einen Anti-Dumpingzoll bis zur Höhe des Betrages der Dumpingspanne einzuheben;

  1. für Waren, die im Ausfuhrstaat für ihre Erzeugung, Herstellung oder Ausfuhr unmittelbar oder mittelbar eine Prämie oder Subvention genießen, zusätzlich einen Zoll beziehungsweise Zollzuschlag bis zur Höhe des geschätzten Betrages der gewährten Begünstigung einzuheben;

  2. gegenüber Staaten, die das Washingtoner

Übereinkommen vom Jahre 1919 über die Festsetzung der Arbeitszeit nicht ratifiziert haben oder deren geltende Arbeitszeitregelung wesentlich hinter den Bestimmungen dieses Übereinkommens zurückbleibt,

die Zollsätze des Zolltarifes für gewerbliche Erzeugnisse bis zu einem Drittel des im Zolltarif vorgesehenen Betrages zu erhöhen.

§ 5. (1) Die Bundesregierung ist ermächtigt, mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates durch Verordnung die tarifmäßigen Zollsätze zollpflichtiger Waren bis auf das Dreifache zu erhöhen und für zollfreie Waren Zollsätze bis zur Höhe des höchsten Wertzollsatzes des Zolltarifes festzusetzen, wenn die betreffenden Waren...

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