Bundesgesetz zur Bereinigung der vor 1946 kundgemachten einfachen Bundesgesetze und Verordnungen (Erstes Bundesrechtsbereinigungsgesetz ? 1. BRBG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Alle auf der Stufe von einfachen Gesetzen oder Verordnungen stehenden Rechtsvorschriften des Bundes, die vor dem 1. Jänner 1946 kundgemacht wurden und noch als Bundesrecht in Geltung stehen,

treten, sofern sie nicht im Anhang zu diesem Bundesgesetz angeführt sind, mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft.

§ 2. Die von Österreich abgeschlossenen Staatsverträge werden durch dieses Bundesgesetz in ihrer Geltung nicht berührt.

§ 3. (1) Eine Rechtsvorschrift im Sinne dieses Bundesgesetzes umfaßt die Erstfassung einer Norm samt allen zugehörigen Novellen. Tritt eine Rechtsvorschrift auf Grund des § 1 außer Kraft, so bewirkt dies daher auch das Außerkrafttreten aller Novellen, einschließlich solcher, die nach dem 31. Dezember 1945 kundgemacht wurden.

(2) Als Rechtsvorschriften des Bundes im Sinne des § 1 gelten auch sämtliche in mittelbarer Bundesverwaltung ergangenen Verordnungen.

§ 4. (1) Die im Anhang angeführten Rechtsvorschriften bleiben in ihrer am 31. Dezember 1999

geltenden Fassung weiter aufrecht.

(2) Wird die Geltungsdauer einer Rechtsvorschrift im Anhang beschränkt, so tritt diese Vorschrift,

falls sie nicht bereits früher aufgehoben wird, spätestens mit dem im Anhang genannten Zeitpunkt außer Kraft.

(3) Unter § 1 fallende Rechtsvorschriften, die in der Folge wiederverlautbart wurden, gelten ab dem...

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