Bundesgesetz vom 25. April 1990 über eingetragene Erwerbsgesellschaften (Erwerbsgesellschaftengesetz ? EGG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Eingetragene Erwerbsgesellschaft

§ 1. Eine Gesellschaft, die auf einen gemeinschaftlichen Erwerb unter gemeinsamer Firma gerichtet ist, zu deren Zweck jedoch eine offene Handelsgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft nicht gegründet werden kann, ist 1. eine offene Erwerbsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist, und 2. eine Kommandit-Erwerbsgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten),

während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

Firma

§ 2. (1) Die Firma der offenen Erwerbsgesellschaft hat die Bezeichnung „offene Erwerbsgesellschaft",

die Firma der Kommandit-Erwerbsgesellschaft hat die Bezeichnung „Kommandit-Erwerbsgesellschaft"

zu enthalten. Diese Bezeichnungen dürfen mit „OEG" oder „KEG" abgekürzt werden.

(2) Die Firma eines Einzelkaufmanns oder einer Handelsgesellschaft darf nur unter Aufnahme der im Abs. 1 vorgesehenen Bezeichnung fortgeführt werden. Vollkaufleute oder Handelsgesellschaften dürfen die Firma einer offenen Erwerbsgesellschaft oder einer Kommandit-Erwerbsgesellschaft nur unter Weglassung dieser Bezeichnung oder mit einem die Nachfolge andeutenden Zusatz, andere Einzelunternehmer dürfen sie nicht fortführen.

Eintragung

§ 3.(1) Gesellschaften nach § 1 Z 1 und 2 sind zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Vor der Eintragung bestehen sie als solche nicht.

(2) Im übrigen gelten die Bestimmungen über das Handelsregister mit der Maßgabe, daß für Gesellschaften,

die nicht einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft angehören, an die Stelle der Handelskammer

(der Organe des Handelsstandes) die zuständige gesetzliche Interessenvertretung tritt.

Gibt es eine solche nicht, so sind die Bestimmungen

über die Mitwirkung der Handelskammer (der Organe des Handelsstandes) nicht anzuwenden.

Anzuwendende Bestimmungen des Handelsrechts

§ 4. (1) Auf eingetragene Erwerbsgesellschaften sind die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs und der Vierten Einführungsverordnung zum Handelsgesetzbuch

über die offene Handelsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft sowie — unter Bedachtnahme auf die §§ 2 und 6 — die für . diese Gesellschaften geltenden...

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