Bundesgesetz vom 7. Juli 1954 über die Einhebung eines Beitrages für die Außenhandelsförderung (Außenhandelsförderungs-Beitragsgesetz).

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Für Zwecke der Förderung des Warenverkehrs mit dem Auslande wird ein Beitrag als ausschließliche Bundesabgabe erhoben. Dieser Beitrag ist unter der Bezeichnung „Außenhandelsförderungsbeitrag"

bei der Ausfuhr vom Absender und bei der Einfuhr vom Empfänger der Waren oder von der Person, welche die zollamtliche Abfertigung veranlaßt, zu entrichten.

§ 2. (1) Beitragspflichtig sind die Absender und Empfänger aller Waren, die im Handelsverkehr mit dem Zollauslande über die Grenzen des Zollgebietes aus- oder eingeführt werden.

(2) Der Beitragspflicht unterliegen nicht:

  1. die gemäß § 2 der Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Verkehr vom 30. Mai 1933, BGBl. Nr. 241, in der Fassung der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 12. Juni 1950, BGBl. Nr. 143,

    betreffend die Statistik des auswärtigen Handels, von der handelsstatistischen Anmeldung befreiten Sendungen,

  2. alle übrigen Waren, die im Vormerkverkehr abgefertigt werden oder deren Aus- oder Einfuhr nicht im Handelsverkehr erfolgt,

  3. der Lohnveredlungsverkehr mit Ausnahme der Waren, die für den Arbeitslohn aus-

    oder eingeführt werden, und d) Durchfuhrsendungen.

    § 3. Die Höhe des Außenhandelsförderungsbeitrages ist nach Anhörung des Bundesministeriums für Finanzen und der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft in einem Tausendsatz vom Wert der aus- oder eingeführten Waren durch Verordnung festzulegen. Der Betrag darf drei vom Tausend nicht übersteigen.

    § 4. Der Außenhandelsförderungsbeitrag ist anläßlich der zollamtlichen Abfertigung bei Einfuhrsendungen in barem, bei Ausfuhrsendungen mit amtlichen Beitragsmarken zu entrichten. Unternehmungen,

    die regelmäßig umfangreiche Ausfuhrsendungen in das Zollausland durchführen,

    kann auf Antrag die nachträgliche Barentrichtung des Beitrages vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau bewilligt werden.

    § 5. (1) Zur Deckung der Kosten, die dem Bund bei der Durchführung der Aufgaben nach dem Außenhandelsverkehrsgesetz erwachsen,

    dient ein Betrag von höchstens 25 v. H., nach Wegfall dieser Aufgaben zur Deckung der Kosten von Ausfuhrförderungsmaßnahmen ein Betrag von höchstens 10 v. H. des Gesamtjahresaufkommens an Beiträgen; die Unkosten, die dem Bund bei der Durchführung dieses Gesetzes erwachsen, mindern das Gesamtjahresaufkommen.

    (2) Der verbleibende Rest des Gesamtjahresaufkommens ist der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft zur Deckung der Kosten...

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