Bundesgesetz vom 17. Dezember 1957, mit dem das Einkommensteuergesetz 1953 abgeändert wird (Einkommensteuernovelle 1957).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Das Einkommensteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 1/

1954, in der geltenden Fassung wird in nachstehender Weise geändert:

  1. Im § 3 Abs. 1 Z. 12 tritt an die Stelle des Betrages von 1200 S der Betrag von 2100 S.

  2. Im § 3 Abs. 1 Z. 15 hat lit. a zu lauten:

    „a) anläßlich eines Arbeitnehmerjubiläums gegeben werden und aa) 4400 S nicht übersteigen und deshalb gegeben werden, weil der Arbeitnehmer ununterbrochen 25 Jahre bei dem Arbeitgeber beschäftigt war;

    1. 6600 S nicht übersteigen und deshalb gegeben werden, weil der Arbeitnehmer ununterbrochen 40 Jahre bei dem Arbeitgeber beschäftigt war; wird ein Arbeitnehmer einer Gebietskörperschaft oder eines Betriebes einer Gebietskörperschaft nach Vollendung des 35., aber vor Vollendung des 40. Dienstjahres in den Ruhestand versetzt, dann ist ein ihm aus diesem Anlaß gewährtes Jubiläumsgeschenk gleichfalls bis zu einem Betrag von 6600 S steuerfrei;

    2. 8800 S nicht übersteigen und deshalb gegeben werden, weil der Arbeitnehmer ununterbrochen 50 Jahre bei dem Arbeitgeber beschäftigt war;"

  3. Im § 3 Abs. 1 Z. 19 tritt an die Stelle des Betrages von 120 S der Betrag von 150 S.

    3 a. § 3 Abs. 2 und Abs. 3 erster und zweiter Satz hat zu lauten:

    „(2) Die in Abs. 1 Z. 16 bis 19 angeführten Bezüge sind nur dann steuerfrei, wenn sie auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder kollektivvertraglicher Regelungen gewährt werden. Kollektivvertraglichen Regelungen sind Betriebsvereinbarungen gleichzuhalten,

    1. die auf Grund besonderer kollektivvertraglicher Ermächtigung abgeschlossen werden dürfen,

    2. die wegen Fehlens eines kollektivvertragsfähigen Vertragsteiles (§ 3 Kollektivvertragsgesetz,

    BGBl. Nr. 76/1947, in der geltenden Fassung) auf der Arbeitgeberseite zwischen einem einzelnen Arbeitgeber und den kollektivvertragsfähigen Vertragsteilen auf der Arbeitnehmerseite abgeschlossen werden.

    (3) Wenn nach dem 31. Dezember 1957 auf Grund von Kollektivverträgen oder auf Grund von Betriebsvereinbarungen im Sinne des Abs. 2

    Bezüge im Sinne des Abs. 1 Z. 16 bis 19 und des § 19 Abs. 2 Z. 2 neu gewährt, erhöht oder auf bisher nicht bezugsberechtigte Personenkreise ausgedehnt werden, dann entscheidet das Bundesministerium für Finanzen, ob und inwieweit die neugewährten, ausgedehnten oder erhöhten Bezüge eine begünstigte Behandlung gemäß

    Abs. 1 beziehungsweise gemäß § 19 Abs. 2

    Z. 2 genießen. Zu diesem Zweck sind die nach dem 31. Dezember 1957 abgeschlossenen Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen dem Bundesministerium für Finanzen vorzulegen."

    3 b. Im § 4 Abs. 3 hat der letzte Satz zu entfallen.

  4. § 4 Abs. 4 Z. 4 hat zu lauten:

    „4. ein Absetzungsbetrag von 10 v. H. der Einkünfte aus den Einkunftsarten des § 2 Abs. 3

    Z. 1 bis 3 (vor Abzug dieses Absetzungsbetrages),

    mindestens aber 6000 S und höchstens 10.000 S jährlich, wenn im Betrieb (§§ 13, 15 und 18)

    eines Ehegatten der andere Ehegatte vollbeschäftigt mittätig ist. Bezieht der eine Ehegatte Einkünfte aus mehreren Betrieben (§§ 13, 15 und 18),

    so kann der Absetzungsbetrag nur von den Einkünften jenes Betriebes gewährt werden, in dem der andere Ehegatte vollbeschäftigt mittätig ist.

    Der Inhaber des Betriebes hat den Beginn und die Einstellung der Mittätigkeit des anderen Ehegatten dem Finanzamt mitzuteilen. Der Absetzungsbetrag wird erst ab dem Beginn des auf die Mitteilung folgenden Kalendermonates anerkannt.

    Ist der Absetzungsbetrag nicht für ein ganzes Jahr zu gewähren, so ist er auf einen der Zahl der Vollen Monate, für die der Absetzungsbetrag anerkannt wird, entsprechenden Betrag herabzusetzen. Für Ehegatten von Mitunternehmern kann der Absetzungsbetrag dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn ein Dienstverhältnis zur Gesellschaft besteht, das steuerrechtlich anerkannt wird;"

  5. Im § 4 Abs. 4 wird nach Z. 4 eingefügt:

    „5. Zuführungen zu Rücklagen für künftige Abfertigungen gemäß § 6 b."

  6. Im § 6 a tritt an die Stelle des Betrages von 800 S der Betrag von 1200 S.

  7. Nach § 6a ist einzufügen:

    „Rücklage für Abfertigungen.

    § 6 b. (1) Eine Rücklage für künftige Abfertigungen kann im Ausmaß bis zu 80 v. H. des Betrages,

    der den Arbeitnehmern bei Auflösung des Dienstverhältnisses am Bilanzstichtag als Abfertigung auf Grund gesetzlicher Anordnung oder auf Grund eines Kollektivvertrages gezahlt werden müßte, gebildet werden. Diese Rücklage ist in der Bilanz gesondert auszuweisen.

    (2) Wird eine Rücklage für künftige Abfertigungen erstmalig gebildet, hat der Steuerpflichtige zu erklären, in welchem prozentualen Ausmaß

    er die Bildung der Rücklage beabsichtigt.

    Die Rücklage hat am Ende des Wirtschaftsjahres der erstmaligen Bildung ein Fünftel, des zweiten Wirtschaftsjahres zwei Fünftel, des dritten Wirtschaftsjahres drei Fünftel, des vierten Wirtschaftsjahres vier Fünftel und des fünften sowie der folgenden Wirtschaftsjahre fünf- Fünftel des gewählten prozentualen Ausmaßes des Abfertigungsanspruches der Arbeitnehmer am jeweiligen Bilanzstichtag gemäß Abs. 1 erster Satz zu betragen.

    Hat der Steuerpflichtige anläßlich der erstmaligen Bildung der Rücklage ein prozentuales Ausmaß von weniger als 80 v. H. gewählt,

    dann kann er nach Ablauf der ersten fünf Wirtschaftsjahre erklären, daß er das prozentuale Ausmaß der Rücklage für Abfertigungen auf 80 v. H. erhöhen will. In diesem Falle hat die Rücklage am Ende des sechsten Wirtschaftsjahres 60 v. H., des siebenten Wirtschaftsjahres 70 v. H.

    und des achten sowie der folgenden Wirtschaftsjahre 80 v. H. des Abfertigungsanspruches der Arbeitnehmer am jeweiligen Bilanzstichtag gemäß

    Abs. 1 erster Satz zu betragen.

    (3) Die Steuerfreiheit der Rücklage für künftige Abfertigungen ist davon abhängig, daß im Betriebsvermögen am Ende jedes Wirtschaftsjahres

    österreichische festverzinsliche Wertpapiere im Nennwert von mindestens 25 v. H. des Betrages vorhanden sind, mit dem die Rücklage am Anfang des Wirtschaftsjahres gebildet war. Insoweit diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, ist die Rücklage nachzuversteuern. Die Nachversteuerung hat durch Berichtigung der Veranlagung jenes Jahres zu erfolgen, in dem die Rücklage gebildet worden ist.

    (4) Soweit im Falle des Unternehmerwechsels Abfertigungsansprüche gegen den Rechtsnachfolger bestehen, ist die Rücklage beim Rechtsvorgänger nicht gewinnerhöhend aufzulösen, sondern vom Rechtsnachfolger weiterzuführen."

  8. § 10 erhält folgende Fassung:

    „§ 10. (1) Sonderausgaben, die vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen sind, sind nur die folgenden:

  9. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, die weder Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind noch mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben;

  10. Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall-,

    Pensions- und Arbeitslosenversicherung sowie zu den zusätzlichen Pensionsversicherungen bei der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen und der Bediensteten von Privatbahnunternehmungen,

    weiters Pensions(Provisions)beiträge der Bediensteten der Gebietskörperschaften und Pflichtbeiträge der Bediensteten sonstiger

    öffentlich-rechtlicher Körperschaften zu Versorgungseinrichtungen,

    soweit auf Grund öffentlich-

    rechtlicher Vorschriften eine Verpflichtung zur Teilnahme an einer solchen Versorgungseinrichtung besteht, weiters Beiträge für eine Versiche-

    rung im Rahmen der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, soweit...

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