Bundesgesetz über Einsatzzulagen für Bedienstete des Bundesministeriums für Landesverteidigung ? Einsatzzulagengesetz (EZG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Anspruch auf Einsatzzulage

§ 1. (1) Eine Einsatzzulage gebührt folgenden Personen, sofern sie einer Organisationseinheit des Bundesheeres zugeordnet und nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 1990 (WG), BGBl. Nr. 305, eingesetzt sind, für die Dauer ihres Einsatzes oder der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes:

  1. Â Â Berufsoffizieren,

  2.   Beamten und Vertragsbediensteten, die nach § 11 WG zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden,

  3.   Militärpiloten auf Zeit.

    (2) Die Einsatzzulage tritt während des Einsatzes oder der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes an die Stelle 1.  der Nebengebühren nach den §§ 16, 17, 17a, 17 b, 18, 19 a, 19 b und 20 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (bei Vertragsbediensteten  in  Verbindung  mit  § 22  Abs. 1   des Vertragsbedienstetengesetzes    1948,    BGBl. Nr. 86),

  4.   der Ansprüche nach der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, und 3.  des Freizeitausgleiches gemäß § 49 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes    1979,   BGBl. Nr. 333 (bei Vertragsbediensteten in Verbindung mit § 20 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86).

    (3)  Durch die Einsatzzulage werden bestehende Ansprüche auf monatlich pauschalierte Nebengebühren  nach  den  §§ 18,   19 a,   19 b  und  20  des Gehaltsgesetzes 1956   nicht   berührt,   sofern   die jeweils anspruchsbegründende Tätigkeit auch im Einsatz oder bei der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes weiter ausgeübt wird.

    (4)   Bei Bediensteten, die der Anwendung des Nebengebührenzulagengesetzes,   BGBl.   Nr. 485/ 1971, unterliegen, sind auf 75 vH der Einsatzzulage die  für  die  nebengebührenzulagenrechtliche  Behandlung  der  anspruchsbegründenden  Nebengebühren maßgebenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes anzuwenden.

    Höhe der Einsatzzulage

    § 2. (1) Die Einsatzzulage beträgt für einen Beamten 1.  bei einem Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. a WG das 2,8fache,

  5.   bei einem Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. b oder c WG das Zweieinhalbfache des ihm nach dem Gehaltsgesetz 1956 gebührenden Monatsbezuges mit Ausnahme der Haushaltszulage, höchstens jedoch das Vierfache des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung.

    (2) Für einen Vertragsbediensten gilt...

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