Bundesgesetz vom 9. Juli 1953, betreffend die Einstellung und Beschäftigung von Jugendlichen (Jugendeinstellungsgesetz).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abschnitt I.

§ 1. (Verfassungsbestimmung.) (1) Die Erlassung und Aufhebung der Vorschriften des Abschnittes II dieses Bundesgesetzes sowie die Vollziehung dieser Vorschriften ist auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes bestimmt.

(2) Die Bestimmungen dieses Paragraphen treten mit Wirksamkeit vom 31. August 1953

in Kraft.

Abschnitt II.

Einstellungspflicht.

§ 2. (1) Die Dienstgeber sind verpflichtet, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Jugendliche zu beschäftigen.

(2) Jugendliche im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die ihre Schulpflicht erfüllt und schon das 14., noch nicht aber das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Den im Abs. 2 genannten Personen werden Absolventen von a) Fachschulen und mittleren Lehranstalten aller Art und b) Hochschulen gleichgestellt, sofern sie erst nach Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes als Angestellte neu eingestellt werden. Die Dauer der Gleichstellung gilt bis zur Erfüllung der Anwartschaft auf das Arbeitslosengeld nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz,

höchstens jedoch für ein Jahr ab dem Einstellungstermin. Seit der Abschlußprüfung dieser gleichgestellten Personen an den nach lit. a und b genannten Anstalten dürfen nicht mehr als zwei Jahre vergangen sein.

§ 3. (1) Die Beschäftigungspflicht ist in der Weise zu erfüllen, daß jeder Dienstgeber auf fünf Dienstnehmer mindestens einen Jugendlichen

(§ 2 Abs. 2) oder Gleichgestellten (§ 2

  1. 3) und auf je weitere 15 Dienstnehmer einen weiteren Jugendlichen oder Gleichgestellten zu beschäftigen hat; wenn jedoch ein Dienstgeber mehr als 300 Dienstnehmer beschäftigt, ist auf je 25 der 300 übersteigenden Dienstnehmer ein weiterer Jugendlicher oder Gleichgestellter zu beschäftigen.

(2) Die Gesamtzahl der Personen, die nach Abs. 1 von einem Dienstgeber zu beschäftigen sind, ist die Pflichtzahl.

(3) In Betrieben, die regelmäßig in gewissen Zeiten des Jahres verstärkt arbeiten (Saisonbetriebe),

ist die Pflichtzahl dadurch zu ermitteln,

daß zu der Zahl der ständig beschäftigten Dienstnehmer die Zahl der jeweils im Durchschnitt des Kalendermonats nicht ständig beschäftigten Dienstnehmer hinzugezählt wird.

(4) Saisonbetriebe haben ihrer Beschäftigungspflicht dadurch zu entsprechen, daß sie mindestens so viele Jugendliche oder Gleichgestellte, als der nur auf die Zahl der ständig beschäftigten Dienstnehmer entfallenden Pflichtzahl entsprechen würde, ständig beschäftigen, im übrigen aber die zur Erfüllung der nach Abs. 3 ermittelten Pflichtzahl fehlende Zahl von Jugendlichen oder Gleichgestellten saisonmäßig einstellen.

(5) Wenn sich die Zahl der als...

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