Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 12. Dezember 1969 über die Zulassung von Eintrittstellen für die Ein- und Durchfuhr von Nadelholz mit Rinde

Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 5. April 1962, BGBl. Nr. 115, über Maßnahmen zum Schutze des Waldes anläßlich der Ein- und Durchfuhr von Holz wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen sowie für Handel, Gewerbe und Industrie verordnet:

I.

Als weitere Eintrittstellen für die Ein- und Durchfuhr von Nadelholz mit Rinde werden zugelassen:

Burgenland a) Im Eisenbahnverkehr: Gegenüber:

Sopron—Raaber Bahnhof Ungarn b) Im Straßenverkehr:

Heiligenkreuz Ungarn Salzburg Im Straßenverkehr:

Oberndorf Bundesrepublik Deutschland Tirol a) Im Eisenbahnverkehr:

Scharnitz Bundesrepublik Deutschland b) Im Straßenverkehr:

Wildbichl Bundesrepublik...

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