Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Zuteilung der einzelbetrieblichen Referenzmengen im Rahmen von Garantiemengen im Bereich der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung)

Auf Grund der §§ 101 und 105 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, in der Fassung der Novelle 1994, BGBl. Nr. 664 (MOG), wird verordnet:

Abschnitt I Allgemeine Vorschriften

§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Vollziehung der Rechtsakte des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission hinsichtlich der Garantiemengen im Bereich der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse, insbesondere der Zuteilung einzelbetrieblicher Referenzmengen.

§ 2. Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria" (AMA) zuständig.

Abschnitt II Milchanlieferung

§ 3. (1) Mit 31. März 1995 steht dem Verfügungsberechtigten über einen milcherzeugenden Betrieb (im folgenden: Milcherzeuger) eine einzelbetriebliche Anlieferungs-Referenzmenge zu, die im Sinne der nachstehenden Vorschriften zu ermitteln ist.

(2) Für die Berechnung der Anlieferungs-Referenzmenge sind folgende Mengen zugrunde zu legen:

  1. die im Wirtschaftsjahr 1992/93 zum 30. Juni 1993 dem Milcherzeuger zustehende Einzelrichtmenge im Sinne des Abschnitts D des MOG oder 2. bei den gemäß § 75e oder § 75f MOG mitgeteilten Einzelrichtmengen abweichend von Z 1 die dem Milcherzeuger zum 1. Juli 1993 zustehende Einzelrichtmenge im Sinne des Abschnitts D des MOG.

    (3) Bei den gemäß Abs. 2 ermittelten Mengen sind folgende Mengen mitzuberücksichtigen:

  2. zuzüglich allfällige nach dem 30. Juni 1993 übertragen erhaltene oder zugeteilte Einzelrichtmengen (-anteile) gemäß § 73 Abs. 2b, § 73 Abs. 3b, § 75, § 75a, § 75b, § 75c Abs. 3 oder Abs. 5 oder § 75g MOG,

  3. abzüglich allfällige nach dem 30. Juni 1993 an andere Betriebe abgegebene Einzelrichtmengen (-anteile) gemäß § 73 Abs. 2b, § 73 Abs. 3b, § 75, § 75a, § 75b oder § 75c Abs. 3 oder 5 MOG,

  4. zuzüglich allfällige nach dem 30. Juni 1993 gemäß § 73d MOG anderen Milcherzeugern zur Nutzung überlassene Einzelrichtmengen (-anteile),

  5. abzüglich allfällige nach dem 30. Juni 1993 gemäß § 73d MOG von anderen Milcherzeugern zur Nutzung erhaltene Einzelrichtmengen (-anteile),

  6. zuzüglich allfällige gemäß § 73 Abs. 2 MOG verpachtete Einzelrichtmengen,

  7. abzüglich allfällige gemäß § 73 Abs. 2 MOG gepachtete Einzelrichtmengen,

  8.   zuzüglich allfällige gemäß § 73 Abs. 2a MOG verpachtete Einzelrichtmengenanteile,

  9. abzüglich allfällige gemäß § 73 Abs. 2a MOG gepachtete Einzelrichtmengenanteile,

  10. zuzüglich allfällige im Rahmen von Partnerschaftsverträgen gemäß § 75c Abs. 1 MOG übertragene Einzelrichtmengen,

  11. abzüglich allfällige im Rahmen von Partnerschaftsverträgen gemäß § 75c Abs. 1 MOG übertragen erhaltene Einzelrichtmengen,

  12. zuzüglich allfällige gemäß § 75c Abs. 2 MOG verpachtete Einzelrichtmengen (-anteile),

  13. abzüglich allfällige gemäß § 75c Abs. 2 MOG gepachtete Einzelrichtmengen (-anteile),

  14. zuzüglich allfällige gemäß § 73b MOG übertragene Einzelrichtmengen (-anteile),

  15. abzüglich allfällige gemäß § 73b übertragen erhaltene Einzelrichtmengen (-anteile).

    § 4. (1) Milcherzeugern, die im Wirtschaftsjahr 1994/95 einen Antrag gemäß § 73 Abs. 8 bis 8d MOG auf Teilnahme an der freiwilligen Lieferrücknahme gestellt haben, ist jener Anteil der gemäß § 3 Abs. 2 und 3 ermittelten Anlieferungs-Referenzmenge, der sich aus der Multiplikation der beantragten Lieferrücknahmestufe mit der Anlieferungs-Referenzmenge ergibt, als Anlieferungs-Referenzmenge II zuzuteilen, soweit sie 1. bis 1. Mai 1995 unter Verwendung des von der AMA aufgelegten Formblatts einen Antrag auf Zuteilung dieser Menge stellen,

  16. darlegen, daß sie zum Zeitpunkt der Antragstellung noch über den...

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