Bundesgesetz vom 26. November 1963 über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse.

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. ABSCHNITT.

    Anwendungsbereich.

    § 1. Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes

    über die Einziehung gelten für gerichtliche Verwahrnisse,

    über deren Ausfolgung die ordentlichen Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen zu entscheiden haben, ferner für Verwahrnisse in arbeitsgerichtlichen, kartellgerichtlichen Sachen,

    Leistungsstreitsachen der Sozialversicherung,

    Sachen der Rückstellungskommissionen und der Pachtämter.

    § 2. (1) Die Vorschriften für Verwahrnisse,

    über deren Ausfolgung die Strafgerichte zu entscheiden haben, einschließlich bedenklichen Gutes

    (§§ 375 ff. der Strafprozeßordnung 1960) und Sicherheitsleistungen (§§ 193, 401, 401 a, 419 der Strafprozeßordnung 1960), bleiben unberührt.

    (2) Strafgerichtliche Verwahrnisse, die nach Wegfall des Rechtsgrundes für die gerichtliche Verwahrung nicht ausgefolgt werden können,

    hat das Strafgericht nach § 1425 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches zu hinterlegen; für solche Verwahrnisse gelten dann die Vorschriften dieses Bundesgesetzes.

    (3) Auf Verwahrnisse, deren Ausfolgung ein fremder Staat im Zusammenhang mit einer Auslieferungssache verlangt, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.

    (4) Vorschriften über die Verwertung von Sachen, die nach dem Auktionshallengesetz, BGBl.

    Nr. 181/1962, in einer Auktionshalle aufbewahrt und vom Empfangsberechtigten nicht rechtzeitig

    übernommen werden, bleiben unberührt.

  2. ABSCHNITT.

    Einziehung.

    Geringwertige Verwahrnisse.

    § 3. (1) Geringwertige Verwahrnisse sind für den Bund einzuziehen. Ein Verwahrnis ist geringwertig,

    wenn sein Wert ein Jahr lang 100 S oder drei Jahre lang 1000 S nicht übersteigt.

    (2) Die Einziehung nach Abs. 1 unterbleibt,

    1. wenn das Verwahrnis aus mehreren gesonderten Teilen besteht, die zusammen nicht geringwertig sind;

    2. wenn das Verwahrnis, ehe der Beschluß

      über die Einziehung gefaßt worden ist,

      über den geringen Wert steigt;

    3. wenn noch vor dem Beschluß über die Einziehung ein gerechtfertigter Ausfolgungsantrag gestellt wird.

      Andere Verwahrnisse.

      § 4. Verwahrnisse, die nicht geringwertig (§ 3

      Abs. 1 und 2 lit. a, b) sind, sind für den Bund einzuziehen, wenn sie während dreißig Jahren nicht ausgefolgt werden.

      Beginn der Einziehungsfrist.

      § 5. Die Frist, nach deren Ablauf gerichtliche Verwahrnisse einzuziehen sind (§ 3 Abs. 1 und

      § 4), beginnt mit dem Erlagstag, wenn aber das Verwahrnis zunächst einen höheren Wert als 100 S oder 1000 S hatte, mit dem Tag, an dem es unter diesen Wert sinkt. Der Fristenlauf ist so lange gehemmt, als die gerichtliche Verwahrung aus einem bestimmten Rechtsgrund, wie Sicherstellung oder pflegschaftsbehördliche Obsorge,

      aufrecht bleiben muß. Bei Beweisgegenständen beginnt die Frist nicht vor der rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens zu laufen.

  3. ABSCHNITT.

    Zuständigkeit und Verfahren.

    Allgemeine Bestimmungen.

    § 6. (1) Die Entscheidung über die Einziehung obliegt dem Gericht, das über das Verwahrnis zu verfügen hat (Verwahrschaftsgericht).

    (2) In erster Instanz entscheidet auch beim Gerichtshof der Einzelrichter.

    § 7. (1) Über die Einziehung ist im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden.

    (2) Das Verfahren ist von Amts wegen einzuleiten.

    Einziehung geringwertiger Verwahrnisse.

    § 8, (1) Das Verwahrschaftsgericht hat die bevorstehende Einziehung geringwertiger Verwahrnisse durch Edikt zu verlautbaren. Das...

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