Einzige Suchtgiftkonvention 1961 samt Anhängen sowie Erklärung der Republik Österreich zu Artikel 36 und Protokoll, mit dem die Einzige Suchtgiftkonvention 1961 abgeändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß der nachstehenden Staatsverträge:

Einzige Suchtgiftkonvention 1961, deren Art. 3 Abs. 3 lit. ii,

Art. 3 Abs. 3 lit. iii,

Art. 3 Abs. 4,

Art. 3 Abs. 5,

Art. 3 Abs. 6,

Art. 3 Abs. 7,

Art. 3 Abs. 8 lit. c erster Satz,

Art. 21 Abs. 4,

Art. 24 Abs. 2 lit. b und Art. 24 Abs. 4 lit. a Z. iii verfassungsändernd sind, samt Anhängen sowie Erklärung der Republik Österreich zum Art. 36

und Protokoll, mit dem die Einzige Suchtgiftkonvention 1961 abgeändert wird, in welchem Art. 11 und Art. 20 Abs. 2 erster Satz verfassungsändernd sind,

wird genehmigt.

Einzige Suchtgiftkonvention 1961

(Ãœbersetzung)

Präambel DIE VERTRAGSPARTEIEN —,

BESORGT um die Gesundheit und das Wohl der Menschheit,

IN DER ERKENNTNIS, daß

die medizinische Verwendung von Suchtgiften zur Linderung von Schmerzen und Leiden weiterhin unerläßlich ist und daß

hinreichend Vorsorge getroffen werden muß, damit Suchtgifte für diesen Zweck zur Verfügung stehen,

IN DER ERKENNTNIS, daß

die Rauschgiftsucht für den einzelnen voller Übel und für die Menschheit sozial und wirtschaftlich gefährlich ist,

EINGEDENK ihrer Pflicht,

dieses Übel zu verhüten und zu bekämpfen,

IN DER ERWÄGUNG, daß

Maßnahmen gegen den Mißbrauch von Suchtgiften nur wirksam sein können, wenn sie koordiniert werden und weltweit sind,

ÜBERZEUGT, daß für weltweite Maßnahmen eine internationale Zusammenarbeit erforderlich ist, die auf gleichen Grundsätzen beruht und gemeinsame Ziele anstrebt,

IN ANERKENNUNG der Zuständigkeit der Vereinten Nationen auf dem Gebiet der Suchtgiftkontrolle und von dem Wunsch geleitet, die in Betracht kommenden internationalen Organe in dieser Organisation einzugliedern,

GEWILLT, ein allgemein annehmbares internationales Übereinkommen zu schließen, das bestehende Suchtgiftverträge ablöst,

die Suchtgifte auf die Verwendung in der Medizin und Wissenschaft beschränkt sowie eine dauernde internationale Zusammenarbeit und Kontrolle zur Verwirklichung dieser Grundsätze und Ziele sicherstellt —,

KOMMEN hiermit wie folgt

ÃœBEREIN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

(1) Soweit nicht etwas anderes ausdrücklich angegeben oder auf Grund des Zusammenhangs erforderlich ist, gelten für das gesamte

Ãœbereinkommen folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Der Ausdruck „Suchtgiftkontrollrat"

    bezeichnet den internationalen Suchtgiftkontrollrat.

  2. Der Ausdruck „Cannabis"

    bezeichnet die Blüten- oder Fruchtstände der Cannabispflanze, denen das Harz nicht entzogen worden ist, und zwar ohne Rücksicht auf ihre Benennung;

    ausgenommen sind die nicht mit solchen Ständen vermengten Samen und Blätter.

  3. Der Ausdruck „Cannabispflanze"

    bezeichnet jede Pflanze der Gattung Cannabis.

  4. Der Ausdruck „Cannabisharz"

    bezeichnet das abgesonderte Harz der Cannabispflanze,

    gleichviel ob roh oder gereinigt.

  5. Der Ausdruck „Kokastrauch"

    bezeichnet jede Pflanzenart der Gattung Erythroxylon.

  6. Der Ausdruck „Kokablatt"

    bezeichnet das Blatt des Kokastrauches, sofern nicht dem Blatt alles Ekgonin,

    Kokain und alle anderen Ekonin-Alkaloide entzogen sind.

  7. Der Ausdruck „Kommission"

    bezeichnet die Suchtgiftkommission des Rates.

  8. Der Ausdruck „Rat" bezeichnet den Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen.

  9. Der Ausdruck „Anbau"

    bezeichnet den Anbau des Opiummohns, des Kokastrauches oder der Cannabispflanze,

  10. Der Ausdruck „Suchtgift"

    bezeichnet jeden in den Anhängen I und II aufgeführten natürlichen oder synthetischen Stoff.

  11. Der Ausdruck „Generalversammlung"

    bezeichnet die Generalversammlung der Vereinten Nationen.

  12. Der Ausdruck „unerlaubter Verkehr" bezeichnet jedes gegen dieses. Übereinkommen verstoßende Anbauen oder Inverkehrbringen von Suchtgiften.

  13. Die Ausdrücke „Einfuhr"

    und „Ausfuhr" bezeichnen je nach dem Zusammenhang die körperliche Verbringung von Suchtgiften aus einem Staat in einen anderen oder aus einem Hoheitsgebiet in ein anderes Hoheitsgebiet desselben Staates.

  14. Der Ausdruck „Herstellung"

    bezeichnet alle zur Erzeugung von Suchtgiften geeigneten Verfahren mit Ausnahme der Gewinnung;

    er umfaßt sowohl das Reinigen von Suchtgiften als auch deren Umwandlung in andere Suchtgifte.

  15. Der Ausdruck „medizinisches Opium" bezeichnet Opium, das die erforderliches Verfahren durchlaufen hat, die es für den medizinischen Gebrauch geeignet machen.

  16. Der Ausdruck „Opium"

    bezeichnet den geronnenen Saft des Opiummohns.

  17. Der Ausdruck „Opiummohn"

    bezeichnet die Pflanzenart Papayer somniferum L.

  18. Der Ausdruck „Mohnstroh"

    bezeichnet alle Teils

    (außer den Samen) des Opiummohns nach dem Mähen.

  19. Der Ausdruck „Zubereitung"

    bezeichnet ein festes oder flüssiges Gemisch, das ein Suchtgift enthält.

  20. Der Ausdruck „Gewinnung"

    bezeichnet die Trennung des Opiums, der Kokablätter, der Cannabis und des Cannabisharzes von den Pflanzen, aus denen sie gewonnen werden.

  21. Die Ausdrücke „Anhang I", „Anhang II".

    „Anhang III", „Anhang IV" bezeichnen die entsprechend numerierten,

    diesem Übereinkommen beigefügten Listen von Suchtgiften und Zubereitungen in der auf Grund von Änderungen nach Artikel 3 jeweils gültigen Fassung.

  22. Der Ausdruck „Generalsekretär"

    bezeichnet den Generalsekretär der Vereinten Nationen.

  23. Der Ausdruck „Sonderbestände"

    bezeichnet die Suchtgiftmengen, die in einem Staat oder Hoheitsgebiet von dessen Regierung für staatliche Sonderzwecke und im Hinblick auf außergewöhnliche Umstände verwahrt werden;

    der Ausdruck „Sonderzwecke"

    ist entsprechend auszulegen.

  24. Der Ausdruck „Bestände"

    bezeichnet die in einem Staat oder Hoheitsgebiet verwahrten, für folgende Zwecke bestimmten Suchtgiftmengen:

  25. Verbrauch in dem Staat oder Hoheitsgebiet für medizinische und wissenschaftliche Zwecke;

  26. Verwendung in dem Staat oder Hoheitsgebiet für die Herstellung von Suchtgiften und anderen Stoffen;

  27. Ausfuhr;

    unter Ausschluß jedoch der in dem Staat oder Hoheitsgebiet vorhandenen Suchtgiftmengen,

  28. die sich zwecks genehmigter Ausübung therapeutischer oder wissenschaftlicher Tätigkeiten im Gewahrsam von Apothekern, sonstigen zugelassenen Einzelverteilern und gehörig befugten Anstalten oder Personen befinden, oder v) die als Sonderbestände verwahrt werden,

  29. Der Ausdruck „Hoheitsgebiet"

    bezeichnet jeden Teil eines Staatswesens, der bei der Anwendung des in Artikel 31 vorgesehenen Systems von Einfuhrbescheinigungen und Ausfuhrbescheinigungen als gesonderte Einheit behandelt wird. Diese Begriffsbestimmung gilt nicht nur für den Ausdruck „Hoheitsgebiet"

    in den Artikeln 42 und 46.

    (2) Im Sinne dieses Ãœbereinkommens gilt ein Suchtgift als

    „verbraucht", wenn es zur Einzelverteilung,

    medizinischen Verwendung oder wissenschaftlichen Forschung an eine Person oder ein Unternehmen geliefert worden ist; der Ausdruck

    „Verbrauch" ist entsprechend auszulegen.

    Artikel 2

    Unter Kontrolle stehende Stoffe

    (1) Abgesehen von Kontrollmaßnahmen,

    die auf bestimmte Suchtgifte beschränkt sind, gelten für die im Anhang I aufgeführten Suchtgifte alle Kontrollmaßnahmen,

    welche auf die unter dieses Ãœbereinkommen fallenden Suchtgifte anwendbar sind, insbesondere die in den Artikeln 4 Buchstabe c, 19, 20, 21,

    29, 30, 31, 32, 33, 34 und 37

    vorgeschriebenen Maßnahmen.

    (2) Für die im Anhang. II aufgeführten Suchtgifte gelten dieselben Kontrollmaßnahmen wie für die Suchtgifte, des Anhangs I mit Ausnahme der in Artikel 30 Absätze 2 und 5 in bezug auf den Einzelhandel vorgeschriebenen Maßnahmen.

    (3) Für die nicht im Anhang III aufgeführten Zubereitungen gelten dieselben Kontrollmaßnahmen wie für die in ihnen enthaltenen Suchtgifte;

    hinsichtlich dieser Zubereitungen brauchen jedoch Schätzungen

    (Artikel 19) und Statistiken (Artikel 20) nicht gesondert von den auf die betreffenden Sachtgifte bezüglichen eingereicht und Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe c sowie Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii nicht angewandt zu werden.

    (4) Für die im Anhang III aufgeführten Zubereitungen gelten dieselben Kontrollmaßnahmen wie für die Zubereitungen, die Suchtgifte des Anhangs II enthalten;

    jedoch braucht Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b und Absätze 4 bis 15 nicht angewandt zu werden, und die für Schätzungen (Artikel 19) und Statistiken (Artikel 20) erforderlichen Angaben sind auf die Suchtgiftmengen zu beschränken,

    die bei der Herstellung dieser Zubereitungen verwendet werden.

    (5) Die im Anhang IV aufgeführten Suchtgifte werden auch in den Anhang I aufgenommen;

    für sie gelten alle auf Suchtgifte des Anhangs I anzuwendenden Kontrollmaßnahmen und zusätzlich folgende:

  30. Jede Vertragspartei trifft alle besonderen Kontrollmaßnahmen,

    die sie im Hinblick auf die besonders gefährlichen Eigenschaften dieser Suchtgifte für erforderlich hält;

  31. jede Vertragspartei verbietet die Gewinnung, Herstellung,

    Ausfuhr, Einfuhr,

    den Besitz und die Verwendung dieser Suchtgifte sowie den Handel damit,

    wenn sie dies im Hinblick auf die in ihrem Staat herrschenden Verhältnisse für das geeignetste Mittel hält, die Volksgesundheit und das öffentliche Wohl zu schützen; ausgenommen sind die Mengen, welche lediglich für die medizinische und wissenschaftliche Forschung einschließlich klinischer Versuche benötigt werden; derartige Versuche sind unter unmittelbarer Aufsicht und Kontrolle der betreffenden Vertragspartei durchzuführen.

    (6) Zusätzlich zu den auf alle Suchtgifte des Anhangs I anzuwendenden Kontrollmaßnahmen gelten für Opium die Artikel 23

    und 24, für Kokablätter die Artikel 26 und 27 und für Cannabis der Artikel 28.

    (7) Für Opiummohn, den Kokastrauch, die Cannabispflanze,

    Mohnstroh und die Cannabisblätter gelten die Kontrollmaßnahmen der Artikel 22

    bis 24; 22, 26 und 27; 22 und 28; 25; 28, soweit dieses sich jeweils auf die in. Betracht kommenden Rohstoffe beziehen.

    (8) Die Vertragsparteien werden sich nach besten Kräften bemühen, auf Stoffe, die nicht unter dieses Übereinkommen fallen, aber zur unerlaubten Herstellung von Suchtgiften verwendet werden können...

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