ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über den Eisenbahndurchgangsverkehr durch das Gebiet der Stadt Sopron und Umgebung

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich und die Ungarische Volksrepublik haben, von dem Wunsch geleitet,

die zwischen den beiden Staaten bestehenden gutnachbarlichen Beziehungen weiter zu entwickeln,

die Protokollarvereinbarung vom 30. Juni 1930

betreffend die Regelung des Eisenbahnverkehres

über das Gebiet der Stadt Sopron und Umgebung unter Wahrung der in ihr enthaltenen Grundsätze den geänderten Verhältnissen anzupassen und die Abwicklung des Eisenbahndurchgangsverkehrs zu erleichtern, folgendes vereinbart:

Artikel 1

(1) Die österreichischen Eisenbahnen sind berechtigt,

Durchgangstransporte durch das Gebiet der Ungarischen Volksrepublik (im folgenden Eisenbahndurchgangsverkehr) auf den Strecken zwischen der Staatsgrenze bei Baumgarten/

Sopron, Loipersbach-Schattendorf/Agfalva,

Deutschkreutz/Magyarfalva und Pamhagen/

Fertöujlak über den Bahnhof Sopron unter Bahnverschluß zu führen.

(2) Unter Bahnverschluß sind alle Maßnahmen zu verstehen, die hintanhalten sollen, daß im Eisenbahndurchgangsverkehr auf dem Gebiet der Ungarischen Volksrepublik in Züge oder Zugteile zugestiegen oder aus solchen ausgestiegen wird oder Waren in solche gebracht oder aus solchen entfernt werden.

Artikel 2

Die von den Eisenbahnen im Eisenbahndurchgangsverkehr einander zu erbringenden Leistungen und deren Abgeltung sind durch Vereinbarung der beteiligten Eisenbahnen zu regeln.

Artikel 3

Beförderungen im Eisenbahndurchgangsverkehr sind in beförderungsrechtlicher und tariflicher Hinsicht so zu behandeln, als ob sie auf Strecken der österreichischen Eisenbahnen vorgenommen worden wären.

Artikel 4

(1) Dieses Abkommen gilt für Personen ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit sowie für Handgepäck, mitgenommene Tiere, Reisegepäck,

Expreßgut, Güter und Postsachen.

(2) Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten auch für die Durchbeförderung österreichischer Exekutivorgane (Bundespolizei, Bundesgendarmerie,

Zollwache, Justizwache, Gemeindewachkörper)

bei Dienstreisen sowie bei Fahrten zu oder von ihrem Dienstverrichtungsort in Uniform oder Zivil. Im Eisenbahndurchgangsverkehr dürfen Dienstwaffen nur mitgeführt werden, wenn sie ungeladen und samt Munition in dafür bestimmten Behältern in erster Linie im Gepäckwagen, sonst an anderer Stelle im Zug,

in Anwesenheit der ungarischen Begleitorgane

(Artikel 5) gegen Quittung hinterlegt worden sind und unter Verschluß gehalten werden. Die Behälter sind von den beteiligten Eisenbahnen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen; die Unentgeltlichkeit gilt auch für die Hinterlegung.

Bei Beendigung des Eisenbahndurchgangsverkehrs sind die Dienstwaffen samt Munition den Exekutivorganen gegen Rückgabe der Quittung in Anwesenheit der ungarischen Begleitorgane auszufolgen. Die Anzahl der gleichzeitig in einem Zug durchbeförderten bewaffneten Exekutivorgane darf zwölf nicht überschreiten.

(3) Die Beförderung von Häftlingen im Eisenbahndurchgangsverkehr ist ausgeschlossen.

(4) Einzeln, nicht in Ausübung ihres Dienstes reisende österreichische Militärpersonen dürfen in Friedenszeiten den Eisenbahndurchgangsverkehr in Uniform mit ihrer militärischen persönlichen Ausrüstung, jedoch ohne Waffe und Munition,

benützen. Die Anzahl solcher gleichzeitig in einem Zug durchbeförderten Personen darf dreißig nicht überschreiten.

(5) In Friedenszeiten dürfen österreichische Militärpersonen den Eisenbahndurchgangsverkehr in geschlossenen Formationen, einschließlich der zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Ausrüstung, zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen oder Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges, nach möglichst einfacher und rascher Herstellung des Einvernehmens beider Regierungen unter den durch sie festgelegten Modalitäten benützen.

(6) Vorgesetzte österreichischer Exekutivorgane bzw. Militärpersonen dürfen im Eisenbahndurchgangsverkehr ihren mitreisenden Untergebenen nur solche Anordnungen erteilen, die zur Aufrechterhaltung der Disziplin notwendig sind.

(7) Jäger und Jagdgesellschaften dürfen mit ihren Jagdwaffen und der dazugehörigen Munition im Eisenbahndurchgangsverkehr ohne Beschränkungen reisen. Die Anzahl der gleichzeitig in einem Zug durchbeförderten bewaffneten Jäger darf zwölf nicht überschreiten.

Artikel 5

(1) Im Eisenbahndurchgangsverkehr benötigen die Reisenden weder ein Reisedokument noch einen ungarischen Sichtvermerk; Personen im Alter von mehr als 16 Jahren müssen jedoch einen amtlichen Lichtbildausweis, der zur Feststellung ihrer Identität geeignet ist, mit sich führen.

(2) Im Eisenbahndurchgangsverkehr wird von beiden Vertragsstaaten keine Grenzabfertigung durchgeführt. Um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Abkommens zu überwachen und um Zuwiderhandlungen zu verhindern, dürfen die Grenzabfertigungsorgane beider Vertragsstaaten die unter Bahnverschluß geführten Züge oder Zugteile begleiten und überwachen. Darüber hinaus sind die ungarischen Begleitorgane berechtigt, zur Verhinderung oder zur Aufklärung strafbarer Handlungen, die im Eisenbahndurchgangsverkehr beabsichtigt sind oder begangen werden, einzuschreiten. Um Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Abkommens zu verhindern, sind die...

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