Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Durchbeförderung von Häftlingen auf den Eisenbahnstrecken Mittenwald (Grenze)?Griesen (Grenze) und Ehrwald (Grenze)?Vils (Grenze).

Nachdem das am 14. September 1955 in Bonn unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Durchbeförderung von Häftlingen auf den Eisenbahnstrecken Mittenwald (Grenze)—Griesen (Grenze) und Ehrwald (Grenze)—

Vils (Grenze), welches also lautet:

Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Präsident der Bundesrepublik Deutschland sind, in der Absicht, auf bestimmten Eisenbahnstrecken ihrer Staaten im Rahmen des Durchgangsverkehrs die Durchbeförderung von Häftlingen zu gestatten, übereingekommen, ein Abkommen zu schließen.

Zu diesem Zwecke haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Der Bundespräsident der Republik Österreich:

Herrn Adrian Rotter, außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,

der Präsident der Bundesrepublik Deutschland:

Herrn Ministerialdirektor Dr. Hans B e r g e r,

Leiter der Rechtsabteilung des Auswärtigen Amts,

und Herrn Ministerialdirektor Walter Roemer,

Leiter der Abteilung Öffentliches Recht im Bundesjustizministerium,

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart haben:

Artikel 1

Die Durchbeförderung von Personen, die in behördlichen Gewahrsam genommen worden sind

(Häftlinge), und der begleitenden Exekutivorgane

(Begleitpersonal) auf den Eisenbahnstrecken Mittenwald (Grenze)—Griesen (Grenze)

durch deutsches Gebiet und Ehrwald (Grenze)—

Vils (Grenze) durch österreichisches Gebiet wird nach Maßgabe dieses Abkommens gestattet.

Artikel 2

(1) Für die Durchbeförderung und Bewachung der Häftlinge gilt das Recht des Durchgangsstaates,

soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt.

(2) Für den Durchgangsverkehr auf den im Artikel 1 genannten Strecken gewährte allgemeine Erleichterungen gelten auch für die Durchbeförderung von Häftlingen.

Artikel 3

Die Durchbeförderung bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde des Durchgangsstaates.

Das Ersuchen um die Genehmigung ist unter. Mitteilung der Personalien, insbesondere auch der Staatsangehörigkeit des Häftlings sowie des Grundes der Freiheitsentziehung mit einer kurzen Schilderung des Sachverhaltes an die Grenzdienststelle des Durchgangsstaates zu richten.

Artikel 4

(1) Die Genehmigung zur Durchbeförderung wird nicht erteilt für Angehörige des Durchgangsstaates und für Personen, die aus politischen Gründen festgenommen worden sind.

(2) Durchbeförderte Häftlinge dürfen wegen politischer...

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