Verordnung des Bundesministers für Justiz, mit der die Verordnung über die elektronische Einsicht in Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens geändert wird

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Auf Grund des § 73a der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2001, wird verordnet: Â

Die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die elektronische Einsicht in Geschäftsbehelfe Â

des Exekutionsverfahrens, BGBl. Nr. 498/1996, wird wie folgt geändert: Â

  1. § 3 Abs. 1 lautet: Â

    „(1) Die Abfrage hat über eine der vom Bundesminister für Justiz beauftragten Ãœbermittlungsstellen Â

    zu erfolgen; die für die Abfragen zu entrichtenden Gerichtsgebühren bestimmen sich nach § 6a Abs. 1 des Â

    Gerichtsgebührengesetzes. Die Gebührenbeträge sind von den Ãœbermittlungsstellen jeweils im Laufe des Â

    Folgemonats auf das in § 1 der Verordnung über die Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren, Â

    BGBl. Nr. 599/1989, in der jeweils geltenden Fassung angeführte Konto zu überweisen.“ Â

  2. In § 3 Abs. 2 wird die Wortfolge „beim Bundesrechenamt“ durch die Wortfolge „bei der Bundesrechenzentrum GmbH“ ersetzt. Â

  3. In § 4 werden die Wortfolge „der...

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