Bundesgesetz, mit dem zur Regelung der elektronischen Übermittlung von Jahresabschlüssen das Handelsgesetzbuch, das 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderungen des Handelsgesetzbuchs Das Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897, DRGBl. 1897 S 219, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:

  1. Im § 223 Abs. 2 werden die Worte „in vollen 100 Euro“ durch „in vollen 1000 Euro“ ersetzt.

  2. Im § 277 Abs. 3 werden die Worte „in vollen 100 Euro“ durch „in vollen 1000 Euro“ ersetzt.

  3. § 277 Abs. 4 hat zu lauten:

    „(4) Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften haben spätestens mit den Einreichungen gemäß Abs. 1 und 2 oder auf dem Jahresabschluss selbst anzugeben, in welche der Größenklassen des

    § 221 Abs. 1 bis 3 die Gesellschaft unter Bedachtnahme auf § 221 Abs. 4 im betreffenden Geschäftsjahr einzuordnen ist.“

  4. Dem § 277 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:

    „(7) Bei Einreichungen, die nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs vorgenommen werden, ist Abs. 5 nicht anzuwenden. Elektronisch eingereichte Jahresabschlüsse sind in die Datenbank des Firmenbuchs (§ 29 Abs. 2 FBG) aufzunehmen. Solche Jahresabschlüsse hat das Gericht nach ihrer Aufnahme in die Datenbank in elektronischer Form der Wirtschaftskammer Österreich und der Österreichischen Bundesarbeitskammer zu übermitteln; dies gilt jedoch nicht für die Jahresabschlüsse von kleinen Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 221 Abs. 1).

    Die Übermittlung kann blockweise, zumindest einmal wöchentlich, geschehen.

    (8) Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, von der BundesrechenzentrumGmbH die elektronische

    Übermittlung elektronisch eingereichter Jahresabschlüsse gegen kostendeckendes Entgelt zu verlangen, soweit sie diese Daten zur Erfüllung der ihr gesetzlich oder gemeinschaftsrechtlich zugewiesenen Aufgaben benötigt. Sie ist weiters berechtigt, die Daten an die Bundesanstalt Statistik Österreich weiterzugeben, soweit diese die Daten zur Erfüllung der ihr gesetzlich oder gemeinschaftsrechtlich zugewiesenen Aufgaben benötigt.“

  5. Dem § 906 wird folgender Abs. 4 angefügt:

    „(4) § 223 Abs. 2 sowie § 277 Abs. 3, 4, 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2001 treten mit 1. Mai 2001 in Kraft. Werden Einreichungen gemäß §§ 277 bis 281 für Geschäftsjahre, die spätestens am 31. Dezember 2002 enden, im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs vorgenommen, so verlängert sich die Frist des § 277 Abs. 1 auf zwölf...

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