Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Eltern-Karenzurlaubsgesetz und das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1986 geändert werden (Besoldungs-Novelle 2000)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis Artikel Gegenstand 1 Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
2 Änderung des Gehaltsgesetzes 1956
3 Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
4 Änderung des Pensionsgesetzes 1965
5 Änderung des Nebengebührenzulagengesetzes 6 Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955
7 Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989
8 Änderung des Karenzurlaubsgeldgesetzes 9 Änderung des Richterdienstgesetzes 10 Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984
11 Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985
12 Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes 13 Änderung des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes 14 Änderung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 298/1986
Artikel 1
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/1999, wird wie folgt geändert:
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Im § 19 Abs. 2 und im § 155 Abs. 7 wird das Wort „Hochschullehrers“ jeweils durch das Wort
„Universitätslehrers“ ersetzt.
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In den §§ 37 Abs. 3 Z 2, 50d Abs. 2, 56 Abs. 4 Z 2, 78 Abs. 2 Z 2 lit. c, 78a Abs. 3 Z 2 und 169 Abs. 5
Z 2 wird das Zitat „§ 15c MSchG“ jeweils durch das Zitat „den §§ 15g oder 15h MSchG“ und das Zitat
„§ 8 EKUG“ jeweils durch das Zitat „den §§ 8 oder 8a EKUG“ ersetzt.
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In den §§ 69, 75 Abs. 3, 75b Abs. 2, 136a Abs. 2 Z 1 lit. a, 175 Abs. 2 Z 1 lit. a, 177 Abs. 4 Z 2 und Abs. 5 wird das Zitat „§§ 15 bis 15b und 15d“ jeweils durch das Zitat „§§ 15 bis 15d und 15i“ und das Zitat „§§ 2 bis 5 und 9“ jeweils durch das Zitat „§§ 2 bis 6 und 9“ ersetzt.
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Im § 76 Abs. 1 Z 2 wird das Zitat „§ 15b Abs. 2 Z 1 bis 4 MSchG“ durch das Zitat „§ 15d Abs. 2 Z 1
bis 4 MSchG“ ersetzt.
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In den Überschriften zu den §§ 141b und 257 wird jeweils der Ausdruck „Hochschulen“ durch den Ausdruck „Universitäten der Künste“ ersetzt.
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Im § 153a Abs. 2 wird das Zitat „§ 156d Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956“ durch das Zitat  „§ 160
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3 des Gehaltsgesetzes 1956“ ersetzt.
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In der Einleitung des § 154 wird das Wort „Hochschullehrer“ durch das Wort „Universitätslehrer“
ersetzt.
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Im § 155 Abs. 5 lautet der dem Wort „Ärzte“ folgende Klammerausdruck „(§ 2  Abs. 2  des
Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169)“.
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Im § 189 Abs. 1, 2 und 4 lautet der dem Wort „Ärzte“ jeweils folgende Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 2
des Ärztegesetzes 1998)“.
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§ 228a samt Überschrift wird aufgehoben.
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Im § 256 Abs. 1 lauten die den Worten „Leiter einer Krankenabteilung einer Krankenanstalt im Sinne des“ folgenden Worte „§ 43 Abs. 6 des Ärztegesetzes 1998“.
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Im § 280 Abs. 1 werden ersetzt:
a) im ersten Satz das Wort „sich“ durch das Wort „sind“,
b) im zweiten Satz das Zitat „§ 8 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978,“ durch das Zitat
„§ 17 Abs. 2 Z 6 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999,“.
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§ 278 Abs. 39 erhält die Bezeichnung „§ 284 Abs. 39“.
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Im § 284 Abs. 10 wird das Zitat „§ 42“ durch das Zitat „§ 42a“ ersetzt.
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Dem § 284 wird folgender Abs. 40 angefügt:
„(40) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2000 treten in Kraft:
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§ 153a Abs. 2 mit 1. September 1999,
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§ 37 Abs. 3 Z 2, § 50d Abs. 2, § 56 Abs. 4 Z 2, § 69, § 75 Abs. 3, § 75b Abs. 2, § 76 Abs. 1 Z 2,
§ 78 Abs. 2 Z 2 lit. c, § 78a Abs. 3 Z 2, § 136a Abs. 2 Z 1 lit. a, § 169 Abs. 5 Z 2, § 175 Abs. 2
Z 1 lit. a, § 177 Abs. 4 Z 2, § 177 Abs. 5 und § 280 Abs. 1 mit 1. Jänner 2000.“
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In Anlage 1 Z 21a.2 erster Satz entfällt der Ausdruck „oder Hochschule“.
Artikel 2
Änderung des Gehaltsgesetzes 1956
Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/1999, wird wie folgt geändert:
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Im § 3 Abs. 2 entfällt der Ausdruck „Truppenverwendungszulage,“.
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In den §§ 10 Abs. 1 Z 3 und 22 Abs. 10 Z 1 wird das Zitat „§§ 15 bis 15b und 15d“ jeweils durch das Zitat „§§ 15 bis 15d und 15i“ und das Zitat „§§ 2 bis 5 und 9“ jeweils durch das Zitat „§§ 2 bis 6 und 9“
ersetzt.
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Im § 12 Abs. 2 Z 4 lit. c lautet das Zitat „Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169,“.
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Im § 12 Abs. 2 Z 8 werden ersetzt:
a) der Ausdruck „Kunsthochschule“ durch den Ausdruck „Universität der Künste, Kunsthochschule“,
b) der Ausdruck „Universitäts(Hochschul)assistenten“ durch den Ausdruck „Universitätsassistenten“.
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§ 12a Abs. 2 Z 3 lautet:
„3. Verwendungsgruppen A, L PA, L 1 und H 1, Richteramtsanwärter, Richter und Staatsanwälte,
Universitätsdozenten und Universitätsassistenten.“
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In den §§ 13 Abs. 10 Z 2, 15a Abs. 1 Z 2, 22 Abs. 3 Z 2, 61 Abs. 7 und 83 Abs. 2 Z 2 wird das Zitat
„§ 15c MSchG oder nach § 8 EKUG“ jeweils durch das Zitat „den §§ 15g oder 15h MSchG oder nach den
§§ 8 oder 8a EKUG“ ersetzt.
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Im § 26 Abs. 3 Z 2 lit. c wird das Zitat „§ 15 Abs. 6 Z 2 MSchG“ durch das Zitat „§ 15c Abs. 1 Z 2
MSchG“ und das Zitat „§ 2 Abs. 2 Z 2 EKUG“ durch das Zitat „§ 5 Abs. 1 Z 2 EKUG“ ersetzt.
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Die Tabelle im § 28 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
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Die Tabelle im § 30 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
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§ 31 Abs. 2 lautet:
„(2) Das Fixgehalt beträgt für Beamte 1. in der Funktionsgruppe 7
a) für die ersten fünf Jahre ..........     88354 S,
b) ab dem sechsten Jahr...............     93692 S,
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in der Funktionsgruppe 8
a) für die ersten fünf Jahre ..........     94682 S,
b) ab dem sechsten Jahr...............   100020 S,
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in der Funktionsgruppe 9
a) für die ersten fünf Jahre ..........   100020 S,
b) ab dem sechsten Jahr...............   107439 S.“
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Im § 40a Abs. 1 wird der Betrag „1069 S“ durch den Betrag „1085 S“ ersetzt.
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§ 40b Abs. 2 Z 1 bis 6 lautet:
„1. im luftfahrttechnischen Assistenzdienst a) ohne einschlägige Berufsausbildung 111 S,
b) mit einschlägiger Berufsausbildung in praktischer und theoretischer Ausbildung zum Wart 219 S,
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als Wart mit Grundbefähigung 1866 S,
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als Wart I. Klasse mit Grundbefähigung 3182 S,
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als Prüf- und Werkmeister mit Grundbefähigung 4391 S,
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im leitenden militärluftfahrttechnischen Dienst (Verwendungsgruppe A 2) 4116 S und 6. im leitenden militärluftfahrttechnischen Dienst (Verwendungsgruppe A 1) 3457 S.“
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Im § 40b Abs. 5 Z 2 wird das Zitat „§ 8 EKUG“ durch das Zitat „den §§ 15g oder 15h MSchG oder den §§ 8 oder 8a EKUG“ ersetzt.
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§ 42 Abs. 1 lautet:
„(1) Das Gehalt des Staatsanwaltes wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:
Ein festes Gehalt gebührt dem Leiter der Generalprokuratur im Ausmaß von 120976 S.“
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Im § 42 Abs. 3 und 6 und im § 158 Abs. 3 und 5 entfällt jeweils der Ausdruck „des Gehaltsgesetzes 1956“.
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Im § 44 werden ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag „2768 S“ durch den Betrag „2810 S“,
b) in Z 2 der Betrag „3485 S“ durch den Betrag „3537 S“,
c) in Z 3 der Betrag „7278 S“ durch den Betrag „7387 S“,
d) in Z 4 der Betrag „9635 S“ durch den Betrag „9780 S“,
e) in Z 5 der Betrag „11993 S“ durch den Betrag „12173 S“,
f) in Z 6 der Betrag „8815 S“ durch den Betrag „8947 S“,
g) in Z 7 der Betrag „1128 S“ durch den Betrag „1145 S“ und h) in Z 8 der Betrag „3178 S“ durch den Betrag „3226 S“.
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Die Tabelle im § 48 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
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Die Tabelle im § 48a Abs. 1 erhält folgende Fassung:
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Im § 50 Abs. 4 wird der Betrag „7631 S“ durch den Betrag „7745 S“ ersetzt.
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Im § 52 Abs. 1 wird der Betrag „4100 S“ durch den Betrag „4162 S“ ersetzt.
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Im § 53 Abs. 3 wird in der Tabelle der Ausdruck „Hochschulen“ durch den Ausdruck „Universitäten der Künste“ ersetzt.
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Die Tabelle im § 55 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
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Im § 56 Abs. 2 wird der Betrag „3207 S“ durch den Betrag „3255 S“ ersetzt.
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§ 57 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Dienstzulage beträgt a) für Leiter der Verwendungsgruppe L PA b) für Leiter der Verwendungsgruppe L 1
c) für Leiter der Verwendungsgruppen L 2a 2, L 2b 3 und L 2b 2
d) für Leiter der Verwendungsgruppen L 2a 1 und L 2b 1
e) für Leiter der Verwendungsgruppe L 3
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Im § 58 Abs. 4 wird der Betrag „813 S“ durch den Betrag „825 S“ und der Betrag „1490 S“ durch den Betrag „1512 S“ ersetzt.
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§ 58 Abs. 6 lautet:
„(6) Die im Abs. 5 angeführte Dienstzulage beträgt In der Verwendungsgruppe L 3 erhöht sich diese Dienstzulage bei den im Abs. 5 Z 1 genannten Fremdsprachlehrern an Polytechnischen Schulen und bei den im Abs. 5 Z 3 genannten Lehrern für Werkerziehung an Polytechnischen Schulen um 451 S. In der Verwendungsgruppe L 2b 1 erhöht sich die im ersten Satz angeführte Dienstzulage bei den im Abs. 5 Z 3 genannten Lehrern für Werkerziehung an Polytechnischen Schulen um 135 S.“
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Im § 59 Abs. 2 wird der Betrag „2688 S“ durch den Betrag „2728 S“ ersetzt.
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Im § 59a Abs. 1 werden ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag „904 S“ durch den Betrag „918 S“,
b) in Z 2 der Betrag „1369 S“ durch den Betrag „1390 S“ und c) in Z 3 der Betrag „1880 S“ durch den Betrag „1908 S“.
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Im § 59a Abs. 2 wird der Betrag „904 S“ durch den Betrag „918 S“ ersetzt.
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Im § 59a Abs. 2a wird der Betrag „196 S“ durch den Betrag „199 S“ ersetzt.
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Im § 59a Abs. 3 wird der Betrag „1369 S“ durch den Betrag „1390 S“ ersetzt.
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Im § 59a Abs. 5a Z 2 wird der Betrag „1087 S“ durch den Betrag „1103 S“ ersetzt.
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Im § 59b Abs. 1 werden ersetzt:
a) in Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und Z 3 lit. a der Betrag „644 S“ durch den Betrag „654 S“,
b) in Z 1 lit. b, Z 2 lit. b, Z 2 lit. c und Z 3 lit. b der Betrag „801 S“ durch den Betrag „813 S“,
c) in Z 1 lit. c und Z 2 lit. d der Betrag „962 S“ durch den Betrag...
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