Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994, das Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen und das Mineralrohstoffgesetz geändert werden (Gewerberechtsnovelle 2005)

85. Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994, das Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen und das Mineralrohstoffgesetz geändert werden (Gewerberechtsnovelle 2005) Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung der Gewerbeordnung 1994

Die Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 (WV), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2004, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Abs. 5 und im § 2 Abs. 12 wird der Verweis auf "§§ 74 bis 84" jeweils durch den Verweis auf "§§ 74 bis 84h" ersetzt.

2. Im § 2 Abs. 8 wird der Verweis auf "§§ 69 bis 84" durch den Verweis auf "§§ 69 bis 84h" ersetzt.

3. Im § 77a Abs. 1 Einleitungssatz wird der Klammerausdruck "(§ 356a Abs. 2 und 5)" durch den Klammerausdruck "(§ 356a Abs. 2 und 4)" ersetzt.

4. § 77a Abs. 1 Z 1 lautet:

"1. alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen (Abs. 2), insbesondere durch den Einsatz von dem Stand der Technik (§ 71a) entsprechenden technologischen Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen sowie durch die effiziente Verwendung von Energie, getroffen werden;"

5. § 77a Abs. 5 lautet:

(5) Die Behörde hat im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen und auf der Internetseite der Behörde bekannt zu geben, dass die Entscheidung über die Genehmigung einer in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführten Betriebsanlage innerhalb eines bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraums bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegt. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. Diese Bekanntgabe hat auch Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit zu enthalten.

6. Dem § 81a Z 1 wird folgender Teilsatz angefügt:

als wesentliche Änderung gilt jedenfalls eine Änderung, die für sich genommen den in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz jeweils festgelegten Schwellenwert erreicht, sofern ein solcher in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz festgelegt ist;

7. § 81b Abs. 2 lautet:

"(2) Die Behörde hat auch vor Ablauf der Zehnjahresfrist gemäß Abs. 1 entsprechende Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 mit Bescheid anzuordnen, wenn

1. sich wesentliche Veränderungen des Standes der Technik (§ 71a) ergeben haben, die eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen, ohne unverhältnismäßig hohe Kosten zu verursachen, oder
2. die Betriebssicherheit die Anwendung anderer Techniken erfordert."

8. Dem § 81b wird folgender Abs. 4 angefügt:

(4) Ist die durch die Anlage verursachte Umweltverschmutzung (§ 77a Abs. 2) so stark, dass neue Emissionsgrenzwerte festgelegt werden müssen, so hat die Behörde den Inhaber einer in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführten Betriebsanlage auch vor Ablauf der Zehnjahresfrist (Abs. 1) mit Bescheid zur Vorlage eines Konzepts zur Durchführung von Anpassungsmaßnahmen im Sinne des Abs. 1 innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern; die Vorlage dieses Konzepts gilt als Antrag auf Genehmigung einer wesentlichen Änderung gemäß § 81a Z 1. Im Änderungsgenehmigungsbescheid hat die Behörde jedenfalls eine angemessene Frist zur Durchführung der Anpassungsmaßnahmen festzulegen.

9. § 84c Abs. 2a lautet:

(2a) Unverzüglich nach einer wesentlichen Vergrößerung der in der Mitteilung gemäß Abs. 2 angegebenen Menge oder einer wesentlichen Änderung der Beschaffenheit oder der physikalischen Form der vorhandenen gefährlichen Stoffe oder einer Änderung der Verfahren, bei denen diese Stoffe eingesetzt werden, oder einer Änderung des Betriebs, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren im Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben können, hat der Betriebsinhaber der Behörde eine entsprechend geänderte Mitteilung zu übermitteln.

9a. § 84c Abs. 6a entfällt.

9b. § 84c Abs. 6 bis 7a lauten:

(6) Bei Neuerrichtung eines Betriebs gemäß § 84a Abs. 2 Z 2 ist der Behörde der Sicherheitsbericht innerhalb einer angemessenen Frist vor der Inbetriebnahme zu übermitteln. Die Behörde hat dem Betriebsinhaber die Ergebnisse ihrer Prüfung des Sicherheitsberichts vor der Inbetriebnahme, jedenfalls jedoch innerhalb einer angemessenen Frist nach Eingang des Berichts, mitzuteilen oder den Betrieb gemäß § 84d Abs. 6 zu untersagen.

(7) Der Betriebsinhaber hat den Sicherheitsbericht oder das Sicherheitskonzept zu überprüfen und zu aktualisieren, wenn geänderte Umstände oder neue sicherheitstechnische Erkenntnisse dies erfordern, mindestens jedoch alle fünf Jahre.

(7a) Bei einer Änderung des Betriebs, aus der sich erhebliche Auswirkungen für die Gefahren in Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben können, hat der Inhaber eines Betriebs im Sinne des § 84a Abs. 2 Z 1 das Sicherheitskonzept (Abs. 4), der Inhaber eines Betriebs im Sinne des § 84a Abs. 2 Z 2 den Sicherheitsbericht (Abs. 5), zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern. Der Betriebsinhaber hat die Behörde vor Durchführung der Änderung des Betriebs im Einzelnen über die Änderungen des Sicherheitsberichts zu unterrichten.

10. § 84c Abs. 8 erster Satz lautet:

"Inhaber von Betrieben gemäß § 84a Abs. 2 Z 2 haben nach Anhörung des Betriebsrats oder, wenn ein solcher nicht besteht, der Beschäftigten einschließlich des relevanten langfristig beschäftigen Personals von Subunternehmen einen internen Notfallplan für Maßnahmen innerhalb des Betriebs zu erstellen."

11. § 84c Abs. 10 Z 1 erster Teilsatz lautet:

"1. die von einem schweren Unfall eines Betriebes möglicherweise betroffenen Personen und die Inhaber der von einem schweren Unfall eines Betriebes möglicherweise betroffenen Einrichtungen mit Publikumsverkehr (wie etwa Schulen und Krankenhäuser) über die Gefahren, die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten im Fall eines schweren Unfalls regelmäßig, längstens alle fünf Jahre, ohne Aufforderung zu informieren;"

11a. § 84c Abs. 11 lautet:

(11) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, der Behörde auf Verlangen sämtliche Informationen bereitzustellen, die erforderlich sind, um die Möglichkeit des Eintritts eines schweren Unfalls beurteilen zu können, insbesondere soweit sie für die Erfüllung der Verpflichtung zur Durchführung von Inspektionen (§ 84d Abs. 5) und zur Beurteilung der Möglichkeit des Auftretens von Domino-Effekten (Abs. 9) notwendig sind.

12. § 84d Abs. 2 lautet:

"(2) Die Behörde hat der zentralen Meldestelle folgende Daten zur Verfügung zu stellen:

1. eine Liste der nach § 84c Abs. 2 gemeldeten Betriebe einschließlich der Angaben gemäß § 84c Abs. 2 Z 1 und 6;
2. nach einem schweren Unfall
a) Datum, Uhrzeit und Ort des Unfalls;
b) Name des Inhabers und Anschrift des Betriebes;
c) Kurzbeschreibung der Umstände sowie Angabe der beteiligten gefährlichen Stoffe und der unmittelbaren Folgen für Mensch und Umwelt;
d) Kurzbeschreibung der getroffenen Sofortmaßnahmen und der zur Vermeidung einer Wiederholung eines solchen Unfalls unmittelbar notwendigen Sicherheitsvorkehrungen;
3. eine Ausfertigung des Bescheides gemäß § 84c Abs. 5 letzter Satz.
Die in der Z 2 genannten Angaben sind erforderlichenfalls nach Durchführung einer Inspektion zu ergänzen und der zentralen Meldestelle zu übermitteln; die zentrale Meldestelle hat diese Angaben sowie die Angaben gemäß Z 1 an die Europäische Kommission weiterzuleiten."

13. § 84f lautet:

"§ 84f. (1) Der Inhaber eines zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2005 bestehenden unter den § 84a Abs. 2 fallenden Betriebes, der nach der bisher geltenden Rechtslage nicht unter den Abschnitt 8a dieses Bundesgesetzes gefallen ist, hat

1. der Behörde die Angaben gemäß § 84c Abs. 2 unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von drei Monaten nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2005, zu übermitteln;
2. das Sicherheitskonzept unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von drei Monaten nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2005, auszuarbeiten, zu verwirklichen und zur Einsicht der Behörde bereitzuhalten.

(2) Unbeschadet des Abs. 1 hat der Inhaber eines zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2005 bestehenden unter den § 84a Abs. 2 Z 2 fallenden Betriebes, der nach der bisher geltenden Rechtslage nicht unter den Abschnitt 8a dieses Bundesgesetzes gefallen ist,

1. den Sicherheitsbericht unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb eines Jahres nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2005, zu erstellen und der Behörde zu übermitteln; die Behörde hat dem Betriebsinhaber die Ergebnisse ihrer Prüfung des Sicherheitsberichts innerhalb einer angemessenen Frist nach Eingang des Berichts mitzuteilen oder den Betrieb gemäß § 84d Abs. 6 zu untersagen;
2. den internen Notfallplan unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb eines Jahres nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2005, zu erstellen.

(3) Für nicht vom Abs. 1 erfasste Betriebsanlagen, die zum Zeitpunkt ihrer Errichtung nicht unter den Abschnitt 8a dieses Bundesgesetzes fallen oder gefallen sind und die, etwa auf Grund einer Änderung der chemikalienrechtlichen Einstufung der Stoffe und Zubereitungen (Z 6 der Einleitung der Anlage 5 zu diesem Bundesgesetz), unter den Abschnitt 8a dieses Bundesgesetzes fallen, gelten die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe sinngemäß, dass die Fristen ab dem Zeitpunkt zu berechnen sind, ab dem die Betriebsanlage unter den Abschnitt 8a dieses Bundesgesetzes fällt."

14. § 84g entfällt samt Überschrift.

14a. In § 102 Abs. 1 werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:

Gewerbliche Buchhalter sind weiters zur Vertretung und zur Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der unterjährigen Umsatzsteuervoranmeldungen einschließlich der zusammenfassenden Meldungen, zur Akteneinsicht auf elektronischem Wege bei den Finanzbehörden und zur kalkulatorischen Buchhaltung berechtigt. Die nähere Regelung der automationsunterstützten Datenverarbeitung zwischen gewerblichen Buchhaltern und den Abgabenbehörden des Bundes erfolgt durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen. Ab...

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