EMPFEHLUNG NR. 1/77 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG-ÖSTERREICH ? Gemeinschaftliches Versandverfahren ? zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren

Der Nationalrat hat beschlossen:

Dem Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhang, dessen Ziffer 9 verfassungsändernd ist, wird die verfassungsmäßige Genehmigung erteilt.

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich zur Anwendung der Bestimmungen

über das gemeinschaftliche Versandverfahren,

insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2

Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Um die Handhabung der innerhalb der Gemeinschaft anzuwendenden Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren zu erleichtern,

sind die in diesem Bereich vom Rat und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsakte kodifiziert worden.

Sowohl aus rechtlichen als auch aus praktischen

Ãœberlegungen erscheint es angezeigt, im Rahmen des Abkommens dieselben Bestimmungen anzuwenden wie auf Gemeinschaftsebene.

Die Änderungen der Anlagen des Abkommens,

die sich aus den kodifizierten Bestimmungen ergeben, sind Gegenstand des Beschlusses Nr. 1/

77. Da sich diese Änderungen auf den Text des Abkommens selbst auswirken, haben sich die dem Gemischten Ausschuß angehörenden Vertreter der Vertragsparteien in gegenseitigem Einvernehmen auch für die Anpassung der betreffenden Bestimmungen des Abkommens sowie für die gleichzeitige Streichung von Übergangsbestimmungen ausgesprochen, die inzwischen ihre Bedeutung verloren haben.

Da die Änderungen der Anlagen des Abkommens mit den Änderungen des Abkommens selbst in unmittelbarem Zusammenhang stehen,

sollten diese Änderungen zum gleichen Zeitpunkt wirksam werden —

EMPFIEHLT den Vertragspartnern des Abkommens,

— das Abkommen entsprechend dem Vorschlag im Anhang zu dieser Empfehlung zu ändern und das derart geänderte Abkommen ab 1. Juli 1977 anzuwenden;

— die Annahme der Empfehlung einander mittels eines Briefwechsels mitzuteilen.

Geschehen zu Brüssel am 22. März 1977

Für den Gemischten Ausschuß:

Der Vorsitzende Dr. Paul Steiger ANHANG VORSCHLAG zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren 1. In Artikel 1 Absatz 1

werden die Worte „Anlagen I bis IX" durch die Worte „Anlagen I und II" ersetzt.

2. Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2

erhält folgende Fassung:

„Soweit es sich jedoch um die Artikel 1 und 7

der Verordnung über das gemeinschaftliche Versandverfahren-

(Anlage I) und Artikel 41 Unterabsatz 1 der Verordnung über Durchführungsbestimmungen und Vereinfachungsmaßnahmen des...

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