Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für den Fachdienst (Entlohnungsgruppe v3) in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften geändert wird

200. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für den Fachdienst (Entlohnungsgruppe v3) in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften geändert wird

Auf Grund der §§ 23 bis 31 und 281 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2009, und des § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2010, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für den Fachdienst (Entlohnungsgruppe v3) in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften, BGBl. II Nr. 482/2005, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 4 lautet:

?(4) Am Ende des ersten Teils sind von den Kandidaten im Rahmen der praktischen Prüfung ein IT-gestützter Test (Onlinetest) und eine Klausurarbeit über die Ausbildungsinhalte der Anlage 2 zu absolvieren.?

2. § 9 Abs. 2 lautet:

?(2) Die praktische Prüfung ist als Onlinetest und als Klausurarbeit abzulegen; die Klausurarbeit darf nicht länger als zwei Stunden dauern und hat fünf der in der Anlage 2 genannten Aufgaben zu umfassen.?

3. An die Stelle von § 18 treten die nachstehenden Bestimmungen:

?Spartenspezifische Grundausbildung für Bedienstete aus anderen Bereichen der Verwaltung

§ 18. Auf Bedienstete aus anderen Bereichen der Verwaltung, die für ihre bisherige Verwendung eine Grundausbildung absolviert und weiters die Dienstprüfung über die Grundausbildung nach der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für den Kanzleidienst (Entlohnungsgruppe v4) in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften, BGBl. II Nr. 124/2005, erfolgreich abgelegt haben, sind die Bestimmungen dieser Verordnung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass

1. die praktische Verwendung (§ 7) zumindest 80 Arbeitstage zu dauern hat, wobei ein möglichst großer Teil vor Beginn des Ausbildungslehrgangs (§ 5) zu absolvieren ist und die jeweiligen praktischen Ausbildungsstationen mit Rücksicht auf die in Aussicht genommene Verwendung festzulegen sind;
2. der Ausbildungslehrgang einteilig oder modular abgewickelt werden kann;
3. die Dienstprüfung in Teilprüfungen abgelegt werden und eine Zulassung hiezu bereits vor gänzlicher Absolvierung der praktischen Verwendung erfolgen kann;
4. die Grundausbildung und die (Teil-)Prüfungen
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